Vor Ostern
Stille Tage stehen unter besonderem Schutz
Alles ist an den stillen Tagen zu unterlassen, was den Gottesdienstbesuch stören könnte.
Alles ist an den stillen Tagen zu unterlassen, was den Gottesdienstbesuch stören könnte.
Jochen Berger
Coburg

Von Gründonnerstag bis Ostersamstag gelten einige Verbote. Es sind die sogenannten stillen Tage rund um Ostern. Was am Gründonnerstag, Karfreitag und Ostersamstag (6. bis 8. April) zu beachten und wie die aktuelle Rechtslage ist, darüber informiert das Ordnungsamt der Stadt Coburg.

Untersagt sind an allen genannten stillen Tagen von 7 bis 11 Uhr alle vermeidbaren lärmerzeugenden Handlungen in der Nähe von Kirchen und sonstigen zu gottesdienstähnlichen Zwecken dienenden Räumen und Gebäuden, die den Gottesdienst stören könnten. Weiterhin untersagt sind öffentliche Unterhaltungsveranstaltungen; erlaubt sind jedoch Sportveranstaltungen und die herkömmlicherweise in dieser Zeit stattfindenden Veranstaltungen der Kunst, Wissenschaft oder Volksbildung, die Gottesdienste nicht stören. Treibjagden sind gänzlich verboten. Darüber hinaus gelten folgende weiteren Verbote:

● An Gründonnerstag, 6. April, von 2 bis 24 Uhr: die Veranstaltung öffentlicher Tanzvergnügen, alle anderen der Unterhaltung dienenden öffentlichen Veranstaltungen, sofern bei ihnen nicht der diesem Tage entsprechende ernste Charakter gewahrt ist. Spielhallen müssen geschlossen bleiben.

● An Karfreitag, 7. April, von 0 bis 24 Uhr: die Veranstaltung sportlicher und turnerischer Wettkämpfe auch außerhalb der ortsüblichen Zeit des Hauptgottesdienstes, die Veranstaltung öffentlicher Tanzvergnügen, alle anderen der Unterhaltung dienenden öffentlichen Veranstaltungen, sofern bei ihnen nicht der diesem Tage entsprechende ernste Charakter gewahrt ist, musikalische Darbietungen jeder Art in Räumen mit Schankbetrieb sowie die Öffnung und der Betrieb von Spielhallen.

● Am Karsamstag, 8. April, sind von 0 bis 24 Uhr die Veranstaltung öffentlicher Tanzvergnügen, alle anderen der Unterhaltung dienenden öffentlichen Veranstaltungen, sofern dabei nicht der diesem Tage entsprechende ernste Charakter gewahrt ist, verboten. Spielhallen dürfen nicht geöffnet und betrieben werden. red