Der Landkreis Kronach wird an diesem Freitag, 1. Oktober, das dritte Mal in Folge den Schwellenwert der Sieben-Tage-Inzidenz von 35 überschreiten. Dieser Wert ist gemäß der bayerischen Infektionsschutzmaßnahmen-Verordnung ausschlaggebend für weitere Corona-Schutzmaßnahmen.
Damit tritt am Sonntag, 3. Oktober, 0 Uhr, in vielen Bereichen die 3G-Regelung (geimpft, genesen, getestet) in Kraft.
Wo gilt die Regelung?
Die 3G-Regelung gilt insbesondere für die Wahrnehmung folgender Angebote in geschlossenen Räumen:
- öffentliche und private Veranstaltungen bis 1000 Personen in nichtprivaten Räumlichkeiten
- Sportstätten und praktische Sportausbildung, Fitnessstudios
- Kulturbereiche mit Theatern, Opern, Konzerthäusern, Bühnen, Kinos, Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten
- Gastronomie
- Beherbergungswesen (nicht geimpfte oder nicht genesene Übernachtungsgäste von Hotels, Beherbergungsbetrieben, Schullandheimen, Jugendherbergen, Campingplätzen und allen sonstigen gewerblichen oder entgeltlichen Unterkünften: Testnachweis bei der Ankunft und zusätzlich alle weiteren 72 Stunden)
- Hochschulen, Tagungen, Kongresse, Bibliotheken und Archive
- außerschulische Bildungsangebote einschließlich der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie Musikschulen, Fahrschulen und der Erwachsenenbildung
- zoologische und botanische Gärten
- Freizeiteinrichtungen einschließlich Bäder, Thermen, Saunen, Solarien, Führungen, Freizeitparks, Indoorspielplätzen, Spielhallen und -banken, Wettannahmestellen
- touristischer Bahn- und Reisebusverkehr
- Dienstleistungen, bei denen eine körperliche Nähe zum Kunden unabdingbar ist und die keine medizinischen, therapeutischen oder pflegerischen Leistungen sind.
- Besuch von Patienten in Krankenhäusern
Was als Testnachweis gilt
Das Landratsamt weist darauf hin, dass die bereits geltende 3G-Regelung beim Besuch von Alten-, Pflege- und Behinderteneinrichtungen sowie beim Zugang zu Messen und zu Veranstaltungen mit mehr als 1000 Personen weiterhin Bestand hat.
Als Testnachweis gelten neben den PCR-Tests (Abstrich höchstens vor 48 Stunden durchgeführt) und Schnelltests (24 Stunden Gültigkeit) auch ein vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zugelassener, unter Aufsicht (zum Beispiel vor den Augen des Personals der betroffenen Einrichtung) vorgenommener Selbsttest.
Ein im Zusammenhang mit einem Selbsttest aus-gestellter Testnachweis kann allerdings lediglich für die konkrete Einrichtung Verwendung finden, in der auch der Selbsttest unter Aufsicht stattfand.
Ausnahmen von der Testpflicht
Von der Testpflicht ausgenommen sind in der Regel vollständig Geimpfte, Genesene, noch nicht eingeschulte Kinder sowie Schüler, die regelmäßigen Tests im Rahmen des Schulbesuchs unterliegen.
Die häufigsten Fragen
Antworten auf die häufigsten Fragen im Zusammenhang mit den aktuell geltenden Maßnahmen samt Testpflicht stellen das Innenministerium und das Bayerische Gesundheitsministerium zur Verfügung.
Die lokalen Schnellteststellen können die Bürger auf der Internetseite des Landkreises Kronach erfahren.