Mit der am Freitag beschlossenen Neufassung des Infektionsschutzgesetzes fallen ab Samstag, 19. März, eine ganze Reihe bislang bundesweit geltender Corona-Beschränkungen grundsätzlich weg. Dennoch bleibt ein Teil der Regelungen inkraft. Der Freistaat Bayern nutzt nämlich die Möglichkeit, für eine Übergangszeit bis zum 2. April an Auflagen festzuhalten. Was im Einzelnen in Bayern gilt:
Maskenpflicht
Die FFP2-Maskenpflicht gilt vorerst weiter wie bisher, so unter anderem in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Geschäften, in der Gastronomie abseits vom Platz sowie bei Kulturveranstaltungen.
Kontaktbeschränkungen
Alle Kontaktbeschränkungen im Privaten fallen ab 19. März weg. Das gilt auch für Ungeimpfte. Ebenso gibt es keine Kapazitätsobergrenzen mehr – etwa bei Kultur- und Sportveranstaltungen. Im Einzelnen müssen aber bestimmte Zugangsregeln (3G, 2G, 2G plus) beachtet werden.
Schule
Ab Montag, 21. März, entfällt die Maskenpflicht in den Grund- und Förderschulen am Platz im Klassenzimmer. Voraussetzung dafür sind PCR-Pooltests. Freiwilliges Maske-Tragen ist erlaubt. Ab Montag, 28. März, müssen auch Fünft- und Sechstklässler keine Maske mehr im Unterricht aufziehen.
Auch bei schulischen Ganztagesangeboten und der Mittagsbetreuung entfällt die Maskenpflicht am Platz; in den Gängen und Treppenhäusern der Schulen gilt sie aber nach wie vor, für die höheren Klassen weiterhin auch im Klassenzimmer. Achtung: Sobald in einer Klasse, die von der Maskenpflicht befreit ist, eine Corona-Infektion bekannt wird, gilt die Maskenpflicht wieder für fünf Tage.
Kindertagesstätten
Mädchen und Buben, die eine Kita besuchen, müssen weiterhin dreimal die Woche getestet werden. Die Verpflichtung, die Kinder in festen Gruppen zu betreuen, ist aufgehoben.
Hochschulen und außerschulische Bildung
Hier gilt die 3G-Regelung für den Zugang: Das heißt, wer nicht geimpft oder genesen ist, muss einen negativen Test vorlegen.
Arbeitsplatz
Die 3G-Regelung beim Zugang zum Arbeitsplatz entfällt, ebenso die gesetzliche Homeoffice-Pflicht. Die Betriebe sind aufgefordert, den Infektionsschutz eigenständig für ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu regeln.
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Pflegeheime und Krankenhäuser
Die Beschäftigten in Krankenhäusern, Pflegeheimen und Behinderteneinrichtungen brauchen weiterhin zwei Tests pro Woche, wenn sie geimpft oder genesen sind, und tagesaktuelle Tests, wenn sie nicht geimpft sind. Besucherinnen und Besucher müssen weiterhin einen tagesaktuellen negativen Schnelltest vorlegen.
Gastronomie
In Restaurants und Hotels gilt für den Zugang die 3G-Regelung, das heißt Geimpfte, Genesene und Getestete dürfen kommen. Außerhalb vom Sitzplatz gilt die Maskenpflicht.
Körpernahe Dienstleistungen
Für den Zugang zu Friseur- und Kosmetiksalons sowie Nagelpflege- und Tattoostudios gilt ebenfalls die 3G-Regel.
Veranstaltungen
Bei Veranstaltungen in den Bereichen Sport, Kultur und Freizeit gilt für den Zugang die 2G-Regelung, das heißt Besucherinnen und Besucher müssen geimpft oder genesen sein. Die bisherigen Kapazitätsobergrenzen in Stadien und Spielstätten entfallen. In Kinos und Theatern müssen Zuschauerinnen und Zuschauer auch am Platz weiterhin eine FFP2-Maske tragen.
Sport und Musik
Wer selbst Sport betreibt, egal ob in der Vereinshalle oder im Fitnessstudio, muss geimpft, genesen oder getestet sein (3G). Kinder, die regelmäßig in der Schule getestet werden, brauchen keine zusätzlichen Nachweise. 3G gilt auch für das Mitwirken und Proben beim Laientheater, in Chören oder Musikvereinen. Beim Besuch von Schwimmbädern und Saunen gilt die 2G-Regel.
Gottesdienste
Die gesetzlichen Corona-Auflagen für den Gottesdienst-Besuch entfallen. Allerdings können Kirchen und Religionsgemeinschaften eigenständig Zugangsbeschränkungen festlegen.
Veranstaltungen und Messen
Für Besucherinnen und Besucher von Zoos, Messen und Kongressen sowie bei öffentlichen und privaten Veranstaltungen (zum Beispiel bei Familienfeiern in öffentlichen Räumen) gilt weiterhin 2G, das heißt, nur Geimpfte und Genesene haben Zugang.
Bibliotheken und Museen
Wer Ausstellungen besuchen oder in einer Bibliothek Bücher ausleihen möchte, der muss die 3G-Regel beachten.
Clubs und Diskotheken
Zugang zu Diskotheken erhält nur, wer geimpft oder genesen ist und zudem einen negativen Test vorlegen kann (2G plus).
Volksfeste und Jahrmärkte
Volksfeste und Jahrmärkte dürfen wieder ohne Zugangsbeschränkungen stattfinden. Lediglich Festzelte werden wie Gaststätten nach der 3G-Regel behandelt.