Kabinettsbeschlüsse
Das Bier am Tresen bleibt in Bayern verboten
Nach einem Gerichtsurteil dürfen Bars und Kneipen in Bayern wieder öffnen. Ein Bier an Theke oder Tresen bleibt nach den nun neu gefassten Corona-Regeln aber weiter verboten.
Nach einem Gerichtsurteil dürfen Bars und Kneipen in Bayern wieder öffnen. Ein Bier an Theke oder Tresen bleibt nach den nun neu gefassten Corona-Regeln aber weiter verboten.
Christoph Soeder, dpa
F-Signet von Henry Stern Fränkischer Tag
München – Bars und Kneipen dürfen öffnen, aber nur am Tisch bedienen. Nach den Ferien gilt für alle Schüler eine dreiwöchige Maskenpflicht.

Bars und Kneipen dürfen in Bayern ab sofort unter den gleichen Corona-Einschränkungen betrieben werden wie Speisegaststätten. Das beschloss die Söder-Regierung in der letzten Kabinettsitzung vor der Sommerpause. So muss die Bedienung am Tisch erfolgen, außer am Platz herrscht Maskenpflicht. Ein Bier am Tresen ist hingegen weiterhin nicht erlaubt. Hat eine Kneipe keine Tische, kann deshalb weiter nicht geöffnet werden, erklärte Ministerpräsident Markus Söder (CSU).

Mit dieser Neuregelung reagierte das Kabinett auf ein Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom Freitag, in dem der Klage einer Wirtin aus Unterfranken gegen die Schließung der Kneipen stattgegeben wurde. Söder hatte noch Freitag weitergehende Einschränkungen für Kneipen erwogen – etwa eine frühere Sperrstunde oder ein Alkoholverbot – und dies mit einer hohen Ansteckungsgefahr begründet.

Aiwanger setzt sich durch

Wirtschaftsminister Hubert Aiwanger (Freie Wähler) hatte dagegen stets eine möglichst uneingeschränkte Öffnung gefordert. „Wir haben uns nun entschieden, keine weiteren Einschränkungen hinzuzufügen“, freute sich Aiwanger.

Keine Lockerung gibt es bei der Maskenpflicht für Bedienungen in der Außengastronomie: Diese ist nun ausdrücklich in der bayerischen Corona-Verordnung vorgeschrieben und nicht mehr allein im Rahmen-Hygienekonzept. Hier hatte ein Wirt aus Randersacker (Lkr. Würzburg) geklagt. Der Verwaltungsgerichtshof hatte die Klage kürzlich nicht zugelassen, weil sie nicht Teil der eigentlichen Corona-Verordnung und deshalb nicht unmittelbar verpflichtend sei.

Dies hatte etwa der Hotel- und Gaststättenverband als Signal gewertet, dass in der Außengastronomie unter bestimmten Umständen auf die Maske verzichtet werden kann.

Dieser Interpretation hat die Staatsregierung nun einen Riegel vorgeschoben: „Für das Personal in der Gastronomie gilt Maskenpflicht auch im Freien, soweit es in Kontakt mit Gästen kommt“, heißt es im Kabinettsbeschluss. Eine ähnliche Klarstellung gibt es auch für die Maskenpflicht bei Kulturveranstaltungen oder in Museen.

Testpflicht erweitert für Altenheim-Besucher

Wieder eingeführt wird zudem ab dem 16. August eine inzidenzunabhängige Testpflicht für nicht vollständig geimpfte oder genesene Besucher in Alten- und Pflegeheimen und in Behinderten-Einrichtungen.

Für ungeimpftes Personal wird eine Testpflicht zwei Mal pro Woche vorgeschrieben. Als Begründung nennt die Staatsregierung die Gefahr aus dem Urlaub eingeschleppter Infektionen.

Drei Wochen Maskenpflicht zum Schulanfang

Aus demselben Grund soll nach den Sommerferien für alle Schüler wieder eine mindestens dreiwöchige Maskenpflicht im Klassenzimmer gelten. In den Schulen waren die Maskenregeln erst Ende Juni gelockert worden.

Schülerinnen und Schüler ab zwölf Jahren sollen zudem spätestens ab Mitte August auch ohne eine bundesweite Impfempfehlung in allen bayerischen Impfzentren geimpft werden können. Mobile Impfteams sollen zudem ab Schulbeginn im September auch in den Schulen impfen.

Die Impfung der Schüler bleibe „natürlich freiwillig“, beteuerte Ministerpräsident Söder: „Aber wir müssen jede Chance nutzen, eine Ansteckung und Quarantäne in den Schulen zu verhindern.“

Deshalb gelte es, die Impfquote bei den Unter-18-Jährigen deutlich voranzubringen, forderte er. Aktuell sind in Bayern in dieser Altersgruppe gut 18 Prozent mindestens einmal geimpft.

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