Natur
Zeit für die Hecken- und Feldgehölzpflege
News Platzhalter Fränkischer Tag
Signet des Fränkischen Tags von Redaktion
LKR Forchheim

Das Landratsamt Forchheim weist darauf hin, dass es nach dem Bayerischen Naturschutzgesetz verboten ist, in der freien Natur Hecken und andere Gebüsche zu roden, abzuschneiden, zu fällen oder auf sonstige Weise erheblich zu beeinträchtigen. Dieses Verbot gilt allerdings nicht für die ordnungsgemäße Pflege zwischen 1. Oktober und 28. Februar. Außerdem ist ganzjährig ein schonender Form- und Pflegeschnitt zur Beseitigung des Zuwachses erlaubt sowie Maßnahmen, die zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit öffentlicher Verkehrswege oder der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zur Unterhaltung der Gewässer erforderlich sind.

Gleiches gilt in privaten Gärten, in denen es ebenfalls verboten ist, Hecken & Co. zwischen 1. März und 30. September abzuschneiden, auf Stock zu setzen oder zu beseitigen. Das Landratsamt empfiehlt, diese Regelung auch auf Bäume im eigenen Garten anzuwenden.

Da Hecken Lebensraum für einer Vielzahl an wildlebenden Tieren darstellen, sollte die Pflege abschnittsweise in Zeitabständen von einigen Jahren durchgeführt werden. Je Abschnitt ist jeweils nur ein Drittel der Hecke auf Stock zu setzen. Der Abstand der Schnittkante zur Bodenoberfläche sollte mindestens 20 bis 30 cm betragen, damit ein rascher Wiederaustrieb sichergestellt ist.

Insbesondere ist auch zum jetzigen Zeitpunkt darauf zu achten, dass Arbeiten an Gehölzen verboten sind, wenn diese aktuell oder regelmäßig als Fortpflanzungs- oder Ruhestätten von Tieren jeglicher Art genutzt werden.

In der Praxis ist darauf zu achten, Geräte auszuwählen, die einen glatten Schnitt erzeugen, wie zum Beispiel (Motor-)Sägen. Ungeeignet sind beispielsweise hydraulisch angetriebene Schlegler/Mulchköpfe, mit denen die Gehölze nicht geschnitten, sondern abgeschlagen werden. Die Verwendung solcher Geräte ist verboten. Des Weiteren weist das Amt darauf hin, dass die vollständige Rodung von Hecken und Feldgehölzen in der freien Natur grundsätzlich verboten ist.

Neben den gesetzlichen Rahmenbedingungen können weitere Einschränkungen durch kommunale Verordnungen und Bebauungspläne bestehen. Näheres kann bei den zuständigen Gemeinden in Erfahrung gebracht werden. Weitere Informationen gibt es unter lra-fo.de/naturschutz. red

Inhalt teilen
  • kopiert!