Streit um Nussknacker Import-Nussknacker darf nicht mit Erzgebirge-Stil werben Der Bundesgerichtshof stärkt den Schutz von Nussknackern aus dem Erzgebirge. (Symbolbild) // Hendrik Schmidt/dpa-Zentralbild/dpa von dpa TEILEN  19.09.2025 Karlsruhe/Olbernhau – Der Bundesgerichtshof hat entschieden: Nussknacker dürfen nicht einfach mit «im Erzgebirge-Stil» beworben werden. Was das Urteil für Hersteller und Händler bedeutet. Artikel anhören Sie können uns nicht hören? Diese Funktion können Sie exklusiv mit PLUS nutzen. Erhalten Sie uneingeschränkten Zugriff auf alle Audioinhalte, Artikel und vieles mehr. Vorlesefunktion freischalten Bereits -Zugriff? Jetzt Anmelden Der juristische Streit um einen nachgemachten Nussknacker mit dem Hinweis auf das Erzgebirge ist beendet. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision des Urteils vom Oberlandesgericht (OLG) Dresden zurückgewiesen, wie ein Sprecher auf Anfrage mitteilte (Az.: I ZR 222/24). In dem Streit ging es um ein günstiges Importprodukt, das mit dem Hinweis «im Erzgebirge-Stil» online beworben worden war. Das OLG Dresden hatte im Vorjahr entschieden, dass die Bezeichnung «im Erzgebirge-Stil» eine unzulässige Ausnutzung des guten Rufs erzgebirgischer Originale darstelle (Az.: 14 U 905/24). Daraufhin hatte ein Online-Händler Revision eingelegt. Mit der BGH-Entscheidung ist das Urteil nun rechtskräftig. «Das OLG Dresden und letztlich auch der BGH haben erneut bestätigt: Wo Erzgebirge draufsteht, muss auch zu 100 Prozent Erzgebirge drin sein – ohne Ausnahme», betonte Frederic Günther vom Verband Erzgebirgischer Kunsthandwerker und Spielzeughersteller. Mit diesem Urteil sei eine wichtige Grundlage geschaffen, um sich auch in künftigen Fällen klar zu wehren.