Gefährlicher Spaziergang Vom Ast getroffen: Wer haftet bei Unfällen Dritter im Wald? Totholz ist wertvoll für den Wald. Aber wer haftet, wenn Teile davon zu Boden fallen und Menschen verletzen? // Jochen Nützel von Jochen Nützel TEILEN  vor 2 Stunden Kulmbach – Unfall Wald In der Natur unterwegs sein - das gilt als Booster für die Gesundheit. Aus dem Japanischen kam das "Waldbaden" zu uns, bei dem man mit allen Sinnen eintaucht in die Ökologie mitsamt ihrer chemischen Abläufe, die förderlich auf den menschlichen Organismus wirken, die Psyche inklusive. Doch was, wenn der Erholungstrip beim Arzt endet, weil einem - wie bei Asterix -sprichwörtlich der Himmel auf den Kopf gefallen ist in Form von Ästen? Wer haftet dann? Und macht es einen Unterschied, ob sich der Unfall in freier Wildbahn ereignet oder auf ausgewiesenen Wegen oder auf Bänken? Anlass für diese Fragen ist ein Vorfall aus dem Jahr 2023. Ja, ein Waldbesitzer kann unter bestimmten Umständen für Bänke, die Dritte ohne seine Genehmigung auf seinem Gelände aufgestellt haben, haftbar gemacht werden. Die Haftung wird maßgeblich durch die Verkehrssicherungspflicht und die Frage der Duldung geregelt. Haftungsgrundlage und Gesetze Die rechtliche Grundlage in Deutschland bildet in erster Linie das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB), insbesondere die §§ 823 ff. BGB (unerlaubte Handlung) und die daraus abgeleitete allgemeine Verkehrssicherungspflicht. § 823 Abs. 1 BGB: Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Verkehrssicherungspflicht: Der Eigentümer eines Grundstücks (Waldbesitzer) ist grundsätzlich verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass von seinem Eigentum keine Gefahren für Dritte ausgehen, die über das übliche Maß hinausgehen. Die Rolle der Duldung Die entscheidende Frage bei Bänken, die von Dritten aufgestellt wurden, ist, ob der Waldbesitzer diese Einrichtung duldet. Keine Kenntnis / Entfernung: Hat der Waldbesitzer keine Kenntnis von der Bank oder entfernt er sie umgehend nach Bekanntwerden, trifft ihn in der Regel keine Haftung. Duldungshaftung: Sobald der Waldbesitzer von der Existenz der Bank weiß und sie duldet (also nicht entfernt), wird sie rechtlich als Teil seines "Wegesystems" oder seiner Infrastruktur angesehen. In diesem Moment entsteht für den Waldbesitzer die Pflicht, die Bank im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflicht zu kontrollieren und sicherzustellen, dass sie verkehrssicher ist. Warum Bänke ein Problem sind (Atypische Gefahr) Der Waldbesitzer haftet nicht für waldtypische Gefahren (z.B. lockerer Waldboden, herabfallende Äste bei intakten Bäumen). Eine vom Menschen geschaffene Einrichtung wie eine Sitzbank gilt jedoch als atypische Gefahr. Waldtypische Gefahr: Das Sitzen auf dem Waldboden birgt keine besondere Haftung für den Waldbesitzer. Atypische Gefahr (die Bank): Eine Bank lädt zum Verweilen ein und signalisiert dem Benutzer eine gewisse Sicherheit. Der Waldbesitzer (oder der Duldende) muss daher sicherstellen, dass die Bank selbst stabil und sicher ist und dass die unmittelbare Umgebung (z.B. keine morschen Äste direkt darüber) keine erhöhte Gefahr darstellt. Zusammenfassend Ein Waldbesitzer ist haftbar, wenn er die von Dritten aufgestellte Bank duldet und es zu einem Schaden kommt, weil er seine Prüf- und Sicherungspflichten (regelmäßige Kontrolle auf bauliche und technische Sicherheit) verletzt hat. Die Gesetze, die dies regeln, sind primär das BGB, insbesondere § 823, in Verbindung mit den Grundsätzen der Verkehrssicherungspflicht und der Duldungshaftung.