Er ist dringend tatverdächtig, seine Schwester mit einem Messer getötet und seine Mutter schwer verletzt zu haben. Am Dreikönigstag soll ein 17-Jähriger in Weisendorf ein grausames Verbrechen begangen haben, das in ganz Deutschland für Entsetzen sorgte. Die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth ermittelt gegen ihn wegen des Verdachts auf Totschlag.
Inzwischen steht die Todesursache des 14-Jährigen Opfers fest. Laut dem Sprecher der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth hat die Obduktion am Montag ergeben, dass das Mädchen an Messerstichen gegen Kopf und Oberkörper gestorben ist. Nähere Erkenntnisse zum Ablauf der Tat wurden nicht genannt.
Der Prozess wäre nicht öffentlich
Nun ist die Mordkommission Erlangen dafür zuständig, das Rätsel um die Hintergründe der Tat zu lösen. Erst wenn das gelungen ist, wird sich zeigen, ob die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth an ihrem Verdacht festhält und falls ja – ob dem Bruder ein Prozess bevorsteht.
Zwei Punkte stehen jedoch bereits jetzt fest: Der Prozess würde unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattfinden und egal welches Verbrechen die Staatsanwaltschaft dann anklagt – die Höchststrafe wären zehn Jahre Haft. Denn für den 17-Jährigen gilt das Jugendstrafrecht.
Was wir wissen
Vier Tage nach der Tat sind die bekannten Fakten über die Familientragödie gegenüber den Vermutungen klar in der Minderheit.
Fest steht, laut dem Polizeipräsidium Mittelfranken, dass Polizeibeamte am Morgen des 6. Januars die tote 14-Jährige in einem Wohnhaus im Osten Weisendorfs fanden.
Vor Ort trafen die Polizisten außerdem auf die schwer verletzte Mutter des Mädchens, die in ein Krankenhaus gebracht wurde.
Kurze Zeit später nahmen Polizisten den Bruder der Toten fest. Er sitzt seit Samstag in Untersuchungshaft.
Die U-Haft muss gut begründet sein
Das bedeutet, dass die Staatsanwaltschaft dem Ermittlungsrichter am Amtsgericht Erlangen Beweise dafür präsentierte, dass der 17-Jährige eine schwere Straftat begangen hat. Diese Beweise könnten zum Beispiel Blutspuren der Opfer auf den Kleidungsstücken des Verdächtigen sein.
Die Beweise für ein begangenes Verbrechen reichen allerdings nicht aus, um eine Untersuchungshaft (U-Haft) zu verhängen. Der Richter muss laut Strafprozessrecht auch begründen, warum die Haft gerechtfertigt ist.
Zum Beispiel weil ein Verdächtiger die Ermittlungen gegen ihn behindern würde, wenn er bis zum Prozess auf freiem Fuß bleibt. Haftgründe sind etwa eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Verdächtige während dieser Zeit flieht, die Tat wiederholt oder Beweismittel vernichtet.
Laut dem Sprecher der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth, Daniel Hader, wird im Fall des 17-jährigen Weisendorfers die Schwere der Schuld als Haftgrund genannt. Der Verdacht auf Mord und Totschlag rechtfertigen laut Strafprozessrecht die Untersuchungshaft.
Das Ziel ist die Erziehung
Im Jugendstrafrecht ist der Erlass einer Untersuchungshaft an besonders strenge Bedingungen geknüpft. Alternativen, wie die Unterbringung in einem Jugendheim, muss der Richter vorziehen.
Doch auch hier spielt die Schwere des Verbrechens eine wichtige Rolle: „Lautet der Verdacht Mord oder Totschlag wird eine Unterbringung in einem Jugendheim nicht mehr als verhältnismäßig angesehen“, sagt Hader.
Das Jugendstrafrecht ist ein Sonderstrafrecht für Täter, die mindestens 14 und noch nicht 18 Jahre alt sind.
Ziel dieses Sonderstrafrechts ist nicht die Bestrafung, sondern die Erziehung und die Sozialisierung der Jugendlichen. Die Täter sollen durch die Strafmaßnahmen auf den „richtigen Pfad“ geführt werden.
Bis zur Anklage vergehen Monate
Bis fest steht, ob der 17-jährige Weisendorfer überhaupt angeklagt wird, wie die Anklage lauten würde und ob ein Prozess geführt wird, werden noch Monate vergehen.
Das Verfahren begleitet ein Vertreter der Jugendgerichtshilfe, der die Persönlichkeit und die Reife des Verdächtigen analysiert und sich zu den Maßnahmen äußert, die das Gericht ergreifen sollte.
Ein psychiatrischer Gutachter bewertet die Schuldfähigkeit des Verdächtigen. All die Gutachten von Anklage und Verteidigung und die Ermittlungen benötigen Zeit.
Verdacht auf Totschlag
Dass gegen den Bruder der Toten und Sohn der Verletzten wegen Totschlags ermittelt wird, setzt bestimmte Merkmale seiner Tat voraus.
Die Ermittler gehen bisher offensichtlich davon aus, dass der 17-Jährige wollte, dass seine Schwester stirbt, oder er ihren Tod mindestens billigend in Kauf genommen hat.
Allerdings hat er dabei nach Ansicht der Staatsanwaltschaft keines der Mordmerkmale wie Habgier, Heimtücke oder niedere Beweggründe erfüllt.
Im Falle einer Verurteilung wegen Totschlags sieht das Gesetz eine Jugendstrafe zwischen sechs Monaten und fünf Jahren Haft vor. Der vermutete Angriff auf Schwester und Mutter würde in einem gemeinsamen Verfahren beurteilt.
Lesen Sie auch:















