Naturschutz
Vorgaben für die Gehölzpflege
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LKR Forchheim

Hecken, Feldgehölze sowie Bäume stellen einen wichtigen Lebensraum für eine Vielzahl an Tier- und Pflanzenarten dar. Die ökologische Bedeutung liegt laut Pressemitteilung des Landratsamtes Forchheim vor allem in ihrer Eignung als Brut-, Nahrungs- und Aufenthaltsort für kleine Säugetiere, Vögel und Insekten. Gleichzeitig dienen sie dem Wind- und Erosionsschutz. Zum Schutz dieser wichtigen Funktionen gibt es klare Vorschriften in den

Naturschutzgesetzen.

Nach dem Bayerischen Naturschutzgesetz ist es verboten, in der freien Natur Hecken, lebende Zäune, Feldgehölze oder -gebüsche einschließlich Ufergehölze zu roden, abzuschneiden oder auf sonstige Weise erheblich zu beeinträchtigen. Dieses Verbot gelte ausdrücklich auch für Bäume in Hecken, Feldgehölze, Baumreihen und Baumgruppen in der Flur. Ausgenommen seien schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses sowie zur Verkehrssicherheit erforderliche Maßnahmen.

Vorschriften auch für Gärten

Innerhalb der Orte (auch in privaten Hausgärten) ist es demnach nach den Vorgaben des Bundesnaturschutzgesetzes verboten, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen; zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen. Unabhängig davon würden bei sämtlichen Gehölzarbeiten oder sonstigen Maßnahmen an Gehölzen, egal, ob in der freien Natur, im eigenen Garten, im Wald oder auf öffentlichen Grünflächen, in jedem Fall die artenschutzrechtlichen Vorschriften gelten. Insbesondere sei dabei auch zum jetzigen Zeitpunkt darauf zu achten, dass Arbeiten an Gehölzen verboten sind, wenn diese aktuell oder regelmäßig als Fortpflanzungs- oder Ruhestätten von Tieren jeglicher Art genutzt werden. Vornehmlich sei dabei auf Nester und Bruthöhlen von Vogelarten zu achten. red

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