Untersteinach
Bürger wollen genaue Auskunft
Die Frage wie teuer in Zukunft das Wasser ist, beschäftigte die Teilnehmenden.Christoph Reichwein/dpa
Die Frage wie teuer in Zukunft das Wasser ist, beschäftigte die Teilnehmenden.Christoph Reichwein/dpa // 
Untersteinach

In den vergangenen Wochen hat das Fachbüro Dr. Schulte/Röder Kommunalberatung Vermessungsarbeiten durchgeführt. Es ging darum, die beitragspflichtigen Grundstücks- und Geschossflächen für jedes einzelne Anwesen zu ermitteln. Bürgermeisterin Cornelia Wehner (SPD) erläuterte, dass die Kalkulation nötig sei, um die Herstellungsbeiträge für die öffentlichen Einrichtungen der Wasserversorgung und der Entwässerung ermitteln zu können. Begeistert von der Flächenermittlung, die sich in die Grundstücks- und in die Geschossfläche gliederte, waren die Untersteinacher nicht.

Denn aus den Schreiben, die jeder Grundstücks- und Hausbesitzer erhielt, ging die wichtigste Frage nicht hervor: „Wer hat wie viel zu zahlen?“ Und genau diese Frage konnte Michael Schulte vom gleichnamigen Fachbüro auch in der öffentlichen Bürgerinformationsveranstaltung nicht beantworten.

Rechtliche Hintergründe

Es ging einzig und allein darum, die rechtlichen Hintergründe zu erklären und den Bürgern transparent zu machen. Und vorsorglich betonte Bürgermeisterin Cornelia Wehner, dass auch ausschließlich Grundstücks- und Hauseigentümer redeberechtigt seien.

Tatsächlich sind die rechtlichen Berechnungsgrundlagen komplex. Michael Schulte erklärte, dass jedes Grundstück vermessen werden und dass auch unbebaute Grundstücke beitragspflichtig sein können, wenn sie erschlossen sind. „Entscheidend ist dabei nicht, ob jemand Wasser tatsächlich nutzt, sondern ob ein Grundstück grundsätzlich die Möglichkeit hat, an die öffentliche Einrichtung angeschlossen zu werden“, so Michael Schulte. Deshalb seien auch unbebaute, aber bebaubare Grundstücke beitragspflichtig.

Generell legt das Fachbüro die Außenmaße der Gebäudlichkeit bei der Kalkulation zugrunde. Garagen, die keinen Wasseranschluss haben, sind beitragsfrei. Garagen mit Wasseranschluss allerdings nicht. Und noch ein „Geheimnis“ lüftete der Experte. Denn es ist auch wichtig, ob eine Garage beispielsweise eine Verbindungstür zum Haus hat. Mit Verbindungstür wäre die Garage beitragspflichtig, ohne nicht. Bei diesen Erläuterungen ging ein Raunen durch die Halle. Ähnlich verhält es sich mit Lagerhallen. Eine einzige Verbindungstür kann die Beitragsfreiheit aufheben - auch dann, wenn sie nachträglich eingebaut worden ist.

Die Unterschiede

Im Mittelpunkt der Informationsveranstaltung stand die Unterscheidung zwischen Beiträgen und Gebühren. Beiträge dienen der Finanzierung großer Investitionen wie dem Neubau, der Erneuerung oder der Verbesserung von Wasserleitungen und Kanälen. Gebühren dagegen decken die laufenden Kosten für Betrieb, Unterhaltung und Verwaltung der Einrichtungen, sagte Schulte und fügte hinzu, dass die Gemeinde Untersteinach gesetzlich verpflichtet ist, die Einrichtungen kostendeckend zu finanzieren. „Eine Querfinanzierung über Steuereinnahmen ist nicht zulässig. Die Kosten müssten vielmehr über Beiträge und Gebühren auf die Grundstückseigentümer umgelegt werden. Und unser Ziel ist es, die Grundlage für rechtssichere Beitrags- und Gebührenbescheide zu schaffen“, so Schulte.

Auch die Keller zählen mit

Michael Schulte ging auch auf das aufwändige Prozedere, die Flächen zu erfassen, ein. Denn Grundlage der Berechnung seien die tatsächlichen Grundstücks- und Geschossflächen.

Diese müssten nach den Vorgaben des Kommunalabgabengesetzes exakt ermittelt werden. Deshalb seien Mitarbeiter der beauftragten Firma in den vergangenen Wochen vor Ort gewesen.

Dabei komme es auf zahlreiche Details an. Keller zählen grundsätzlich zur beitragspflichtigen Fläche. Ausgebaute Dachgeschosse werden mit zwei Dritteln ihrer Fläche berücksichtigt.

Wintergärten können beitragspflichtig sein, Balkone dagegen meist nicht - zumindest nicht, wenn sie überstehen. Wenn sie ins Gebäude integriert sind wie in Wohnblocks, allerdings schon.

Stallungen anders bewertet

Auch landwirtschaftliche Gebäude werden unterschiedlich bewertet. Stallungen lösen grundsätzlich einen Wasserbedarf aus und sind deshalb bei der Wasserversorgung beitragspflichtig, sagte Schulte.

Für die Entwässerung gilt dies dagegen in der Regel nicht, da Gülle nicht in die öffentliche Kanalisation eingeleitet werden darf. Deshalb können die Flächen unterschiedlich sein - für ein und dasselbe Grundstück.

Bei sehr großen Grundstücken gelten Sonderregelungen. Um Eigentümer übergroßer Grundstücke nicht unangemessen zu belasten, sieht die Satzung eine Begrenzung der beitragspflichtigen Fläche vor.

Konkrete Zahlen über die Höhe möglicher Verbesserungsbeiträge warf Michael Schulte nicht in den Raum. Noch nicht einmal grobe Kalkulationen. Dafür müsse zunächst die vollständige Datenerhebung abgeschlossen werden. Erst danach könne eine sogenannte Globalberechnung erfolgen, aus der sich die Beitragssätze ergeben.

Zum Abschluss betonte der Referent, dass Einzelfälle bei Anhörungsterminen im Rathaus Untersteinach geklärt werden könnten.

Die Anhörungstermine für Einzelbesprechungen sind am Dienstag, 30. Juni von 9 Uhr bis 12 Uhr und von 13.30 Uhr bis 18 Uhr, am Mittwoch, 1. Juli von 8 Uhr bis 12 Uhr und von 13.30 Uhr bis 18 Uhr sowie am Donnerstag, 2. Juli von 8 Uhr bis 12 Uhr und von 13.30 Uhr bis 16 Uhr. Bei Unklarheiten kann auch eine Nachmessung auf dem Grundstück veranlasst werden.

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