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Strenger Gesetzgeber
Sonntags-Shopping: Was geht und was nicht geht
Für Warenautomaten , wie hier im Snap ’n’ Snack in Bamberg, gilt die gesetzliche Sonntagsruhe nicht.
Für Warenautomaten , wie hier im Snap ’n’ Snack in Bamberg, gilt die gesetzliche Sonntagsruhe nicht. // Ronald Rinklef
Bamberg – Pettstadts Box droht das Aus. Der Grund heißt Ladenschlussgesetz. Was steckt hinter dem Begriff? Und: einige der Regeln sind überraschend unscharf.

Sonntags einkaufen: Kein leichtes Unterfangen in Bamberg wie in ganz Bayern. Und dennoch gibt es ein paar Möglichkeiten, an Lebensmittel und einige andere Dinge des täglichen Bedarfs zu kommen – wenn auch meist in eingeschränkter Auswahl und zu höheren Preisen. Tankstellen, Bäckereien, Bahnhöfe zum Beispiel. Automatenläden in Städten und Landwirte, die auf ihren Höfen Milch, Fleisch oder Eier in Automaten anbieten, kommen vermehrt hinzu.

Warum also dürfen die einen, und andere wie Supermärkte, kleine Dorfläden nicht? Nicht mal dann, wenn sie wie der jetzt in Pettstadt eröffnete Kleinstsupermarkt völlig ohne Personal auskommen. Das Ganze beruht auf dem Feiertagsgesetz, wonach an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen „öffentlich bemerkbare Arbeiten, die geeignet sind, die Feiertagsruhe zu beeinträchtigen, verboten“ sind, „soweit auf Grund Gesetzes nichts anderes bestimmt ist“. Vom Handel treiben, vom Einkaufen und Verkaufen ist dort allerdings nicht direkt die Rede.

1. Ladenschlussgesetz

Dass in Bayern nicht nur sonntags, sondern auch nachts von 20 bis 6 Uhr die Geschäfte geschlossen bleiben, sorgt das Ladenschlussgesetz. Als einziges Bundesland hat der Freistaat kein eigenes Gesetz erlassen, sondern das bis 2006 gültige Bundesgesetz übernommen.

So hat zum Beispiel das Nachbarland Hessen inzwischen ein Ladenöffnungsgesetz mit einer 6x24-Regelung wie die meisten Bundesländer – also werktags rund um die Uhr. Sonntags gilt allerdings auch dort die Regelung nach dem Bundesgesetz. Sie wird nur teilweise etwas anders interpretiert als in Bayern. Digitale Kleinstsupermärkte, wie die Teo-Märkte der Supermarktkette Tegut, werden dort als begehbare Einkaufsautomaten eingestuft.

2. Warenautomaten

Im Ladenschlussgesetzt, auf das Bayern pocht, gibt es zwar allerhand Ausnahmen, aber es dort nur von „Verkaufsstellen“ die Rede. Dazu zählen neben Ladengeschäften zum Beispiel auch Marktstände. Von Automaten ist dort aber nicht die Rede. „Verkaufsstellen im Sinne dieses Gesetzes sind 1. Ladengeschäfte aller Art, Apotheken, Tankstellen und Bahnhofsverkaufsstellen, 2. sonstige Verkaufsstände und -buden, Kioske, Basare und ähnliche Einrichtungen, falls in ihnen ebenfalls von einer festen Stelle aus, ständig Waren zum Verkauf an jedermann feilgehalten werden.

Dem Feilhalten steht das Zeigen von Mustern, Proben und ähnlichem gleich, wenn Warenbestellungen in der Einrichtung entgegengenommen werden, 3. Verkaufsstellen von Genossenschaften“, lautet der entsprechende Gesetzestext. Und deshalb gelten weder die werktäglichen Ladenschlusszeiten noch die Sonntagsruhe. Allerdings darf sonntags kein Personal zum Nachfüllen der Automaten eingesetzt werden.

3. Ausnahmen für bestimmte Waren oder Gewerbebereiche

An allen Tagen der Woche dürfen zum Beispiel Apotheken ganztägig geöffnet sein. In den Ladenschlusszeiten und sonntags ist ihnen aber nur die Abgabe von Arznei-, Krankenpflege-, Säuglingspflege- und Säuglingsnährmitteln, hygienischen Artikeln sowie Desinfektionsmitteln gestattet. Kioske für den Verkauf von Zeitungen und Zeitschriften dürfen dagegen an Sonn- und Feiertagen nur von 11 bis 13 Uhr öffnen.

Erlaubt, aber zeitlich begrenzt, ist auch der sonntägliche Verkauf von Blumen. Erlaubt ist an Sonn- und Feiertagen auch der Verkauf von Konditor- und Backwaren, Milcherzeugnissen sowie frischen Früchten.

4. Tankstellen und Reisebedarf

Tankstellen gehören zu den Gewerbebetrieben, die an allen sieben Tagen der Woche rund um die Uhr öffnen dürfen. Außerhalb der Ladenschlusszeiten dürfen neben Betriebsstoffen (Benzin etc.) und Ersatzteilen auch Reisebedarf verkaufen, „soweit dies für die Erhaltung oder Wiederherstellung der Fahrbereitschaft notwendig ist“.

Rewe to go ist zum Beispiel so ein Shop-Konzept, das es an zahlreichen Tankstellen gibt. „Reisebedarf im Sinne dieses Gesetzes sind Zeitungen, Zeitschriften, Straßenkarten, Stadtpläne, Reiselektüre, Schreibmaterialien, Tabakwaren, Schnittblumen, Reisetoilettenartikel, Filme, Tonträger, Bedarf für Reiseapotheken, Reiseandenken und Spielzeug geringeren Wertes, Lebens- und Genussmittel in kleineren Mengen sowie ausländische Geldsorten.“

Knackpunkte sind hier vor allem die „kleineren Mengen“ an Nahrungs- und Genussmitteln und die Definition von Reisenden. So wollte die Bayerische Staatsregierung den Verkauf von Alkohol auf Kunden beschränken, die mit dem Kraftfahrzeug kamen. Nachdem Schlagzeilen wie „Unglaublich aber wahr: Bier gibt’s nur für Autofahrer!“ die Diskussion beherrschten, wurde der Versuch stillschweigend beerdigt. Nun können auch wieder Fußgänger sonntags wieder tanken. Alkohol gibt es laut einer Verordnung allerdings nur in beschränkter Menge: Zwei Liter Bier, eine Flasche Wein oder 0,1 Liter Schnaps.

5. Bahnhöfe und Flughäfen

Die Reisebedarfsregelung des Ladenschlussgesetzes gilt auch für „Verkaufsstellen auf Personenbahnhöfen von Eisenbahnen und Magnetschwebebahnen, soweit sie den Bedürfnissen des Reiseverkehrs zu dienen“. Aus dem Transrapid (mit dem man „im Grunde genommen am Flughafen ... am ... am Hauptbahnhof in München starten“ kann (Edmund Stoiber, 2002) ist zwar nicht geworden, aber auch für Flughäfen gilt diese Ausnahme vom Sonntagsverkaufsverbot des Ladenschlusses.

Aber auch ganz normale Supermärkte finden dort. So gibt es am Münchner Flughafen einen Edeka der zwar nur bis 20 Uhr, aber auch sonntags geöffnet hat. Und im Nürnberger Hauptbahnhof gibt es einen Lidl, der – laut Homepage – werktags 22 Uhr und sonntags bis 21 Uhr das komplette Sortiment des Discounters führt. Die Abgrenzung zum „Reisebedarf“ dürfte hier schwerfallen.

6. Kur- und Erholungsorte

Eine weitere Ausnahme erlaubt das Ladenschlussgesetzt auch für Kur-, Ausflugs-, Erholungs- oder Wallfahrtsorte. In diesen Kommunen – oder auch nur einzelnen Orten oder Ortsteilen dürfen laut Ladenschlussverordnung „Badegegenstände, Devotionalien, frische Früchte, alkoholfreie Getränke, Milch und Milcherzeugnisse im Sinn des § 4 Abs. 2 des Milch- und Fettgesetzes, Süßwaren, Tabakwaren, Blumen und Zeitungen sowie Waren, die für diese Orte kennzeichnend sind“ an jährlich höchstens 40 Sonn- und Feiertagen bis zur Dauer von acht Stunden verkauft werden.

Welche Orte das sind, steht in der Anlage zur bayerischen Ladenschlussverordnung. In Bamberg sind das große Teile der Altstadt, im Landkreis Bamberg der Ortskern von Hirschaid zwischen Bahnlinie, und Main-Donau-Kanal, in Schlüsselfeld die Stadtteile Aschbach und Schlüsselfeld sowie Ebrach, Heiligenstadt und Pommersfelden.

7. Ländliche Gebiete

Eine wohl nicht mehr praktizierte Ausnahme vom Ladenschlussgesetz ist der Paragraf zum „Verkauf in ländlichen Gebieten an Sonntagen“.

Nach ihm soll die Landesregierung per Verordnung bestimmen können, „dass und unter welchen Voraussetzungen und Bedingungen in ländlichen Gebieten während der Zeit der Feldbestellung und der Ernte … bestimmte Arten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen bis zur Dauer von zwei Stunden geöffnet sein dürfen, falls dies zur Befriedigung dringender Kaufbedürfnisse der Landbevölkerung erforderlich ist.“

Eine Übersicht aller Selbstbedienungsläden in der Region, finden Sie hier:

Außerdem alles zum Skandal um Pettstadts Box:

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