Trotz kühler Temperaturen haben sich ein paar besonders hartgesottene Schwimmer und Schwimmerinnen am Freitag im Ebsermare bereits ins kühle Nass getraut: Seit Freitag, 21. Mai, ist das Freibad Ebsermare in Ebermannstadt geöffnet – wie 2020 mit einem Hygienekonzept.
Das Freibad ist inzidenzabhängig täglich von 9 bis 19 Uhr geöffnet. In jedem Fall ist der Zugang nur mit einem gebuchten Online-Ticket für eine Aufenthaltsdauer von zwei Stunden möglich. Der Eintrittspreis beträgt zwei Euro pro Person. Besucher können sich unter www.ebsermare.de ein Ticket für ihre gewünschte Badezeit buchen.
Auch in anderen Städten und Gemeinden im Landkreis Forchheim Laufen die Vorbereitungen für die Freibadsaison 2021 auf Hochtouren: Das Team des Königsbads Forchheim bereitet laut Pressemitteilung der Stadt Forchheim unter Hochdruck eine Öffnung der Sport- und Spielstätte vor. Möglich ist die Öffnung des Freibadbereichs des Ganzjahresbads aber voraussichtlich erst in der zweiten Juni-Woche.
Sollte alles wie geplant verlaufen und die Freibadanlage im Juni öffnen dürfen, gelten die Öffnungszeiten von 10 bis 19 Uhr. Der reduzierte Eintrittspreis beträgt wie im letzten Jahr für Kinder zwei Euro, für Erwachsene vier Euro.
Hygieneplan mit Haus- und Badeordnung
Der ausgearbeitete Hygieneplan mit Haus- und Badeordnung werde entsprechend angepasst an geltende Regelungen des Infektionsschutzes. Der Betrieb wird ausschließlich unter freiem Himmel stattfinden, der Innen- und Saunabereich mit Rutschen und Duschen bleibt bis auf Weiteres geschlossen, da eine Öffnung des Innenbereiches – sowohl Bad als auch Sauna – derzeit von der Staatsregierung nicht in Aussicht gestellt wird.
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Weitere Freibäder im Landkreis Forchheim, die in den Startlöchern stehen und in diesem Jahr möglicherweise öffnen wollen: Freibad Gräfenberg, Freibad Neunkirchen am Brand und Freibad Pottenstein.
Die Öffnung von Freibädern ist bis zu einer Sieben-Tage-Inzidenz von 100 erlaubt. Bei einer stabilen Inzidenz von unter 50 im Landkreis Forchheim muss vom Badegast kein Nachweis über einen negativen Corona-Test, eine vollständige Impfung oder die Genesung vom Coronavirus vorgelegt werden. Bei einer Inzidenz zwischen 50 und 100 muss ein derartiger Nachweis erfolgen.
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