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Jetzt geht's ans Landgericht
Tödlicher Schuss auf Urlauberhündin Mara vor neuem Prozess
Prozess um erschossenen Hund
Der angeklagte Jäger (rechts) und sein Anwalt Oliver Heinekamp im Sitzungssaal bei der Verhandlung vor dem Amtsgericht Haßfurt. // Heiko Becker/dpa
Knetzgau – Das kommt nicht oft vor: Sowohl der Angeklagte als auch die Staatsanwaltschaft akzeptieren das Urteil des Amtsgerichts in Haßfurt nicht. Damit kommt es vor dem Landgericht zu einer weiteren Verhandlungsrunde.

Das Urteil des Amtsgerichts gegen einen 77 Jahre alten Jäger, der bei Knetzgau einen Hund erschossen hat, ist nicht rechtskräftig geworden. Beide Prozessparteien, die Angeklagte und der Staatsanwalt, gehen in die Berufung. Damit kommt es vor dem Landgericht in Bamberg zu einer neuen Verhandlung in dem Fall, der großes Aufsehen erregt hat und weiter erregen wird.

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Mara-Prozess wird komplett neu aufgerollt

Einen Termin für die Neuauflage vor dem Landgericht im Bamberg gibt es noch nicht. Dort wird, wie es das Berufungsverfahren vorsieht, der Prozess komplett neu aufgerollt, mit allen Zeugen und Gutachtern. Die Prozessparteien haben in der Berufung auch die Möglichkeit, neue Beweismittel vorzulegen. Vor dem Amtsgericht in Haßfurt war an zwei Tagen verhandelt worden.


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Der Jäger hatte im Sommer 2022 auf den Mainwiesen bei Knetzgau Mara, den Hund von Wasserwanderern aus Österreich, erschossen. Angeblich hatte der Hund einen Hasen gehetzt. Deshalb sieht sich der Jäger im Recht; er darf wildernde Haustiere töten. Die Hundebesitzer hatten diese Darstellung zurückgewiesen; Mara hatte ein Hüftleiden und konnte gar nicht jagen. Dies hatte auch ein Gutachter bestätigt.

Staatsanwaltschaft will höhere Strafe für den Jäger

Das Amtsgericht sah die Schuld des Jägers als erwiesen an. Es verurteilte den 77-Jährigen zu einer Geldstrafe von 5600 Euro. Die Tatwaffe, ein Kleinkalibergewehr, soll eingezogen werden.

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Dass der Jäger mit einem solchen Kaliber schoss, fiel beim Schuldspruch mit ins Gewicht: Wegen des Treffers mit zu schwacher Munition musste der Hund stundenlang leiden. Die Staatsanwaltschaft hat die Berufung damit begründet, dass sie mit dem Strafmaß nicht einverstanden ist.

Die Rechtsmittel: Einspruch, Berufung und Revision

Einspruch: Der angeklagte Jäger hatte zunächst einen Strafbefehl erhalten, ein Urteil auf dem schriftlichen Weg. Dieses Urteil, eine Geldstrafe, hatte er nicht akzeptiert. Der Einspruch gegen den Strafbefehl führte dazu, dass eine Verhandlung vor dem Amtsgericht anberaumt wurde. In dieser Verhandlung hätte der Beschuldigte seinen Einspruch jederzeit zurückziehen können, was er aber nicht tat.

Berufung: Auch ein Urteil des Amtsgerichts muss ein Angeklagter nicht akzeptieren.  Die Strafprozessordnung kennt zwei Optionen, um einen Schuldspruch in der ersten Instanz aufheben zu lassen. In der Regel ist das Mittel der Wahl nach einem Urteil des Amtsgerichts die Berufung. Sie führt dazu, dass der Prozess neu aufgezäumt wird. Es kommt dann zu einer zweiten Verhandlung vor dem Landgericht. 

Revision: Dieses Rechtsmittel sieht zunächst keine neue Verhandlung vor. Vielmehr prüft das Revisionsgericht – im Fall des Amtsgerichts in Haßfurt ist das das Oberlandesgericht in Bamberg – Verfahren und Urteil auf Fehler. Das kann dazu führen, dass der Fall zurück ans Amtsgericht verwiesen und dann neu verhandelt wird. Auch das Urteil im Berufungsprozess kann mit Revision angefochten werden.

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