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Drei gegen einen
Überfall in Obdachlosenunterkunft vor Gericht
Prozess am Amtsgericht Erlangen
Prozess am Amtsgericht Erlangen // Andreas Wolfger
Erlangen – Wegen Raubes standen drei Obdachlose vor dem Amtsgericht Erlangen. Gemeinsam sollen sie einen Mann geschlagen und ihm sein Handy entrissen haben. Mit seinem Urteil überrascht das Gericht am Ende jedoch.

Wegen angeblicher Schulden drangsalierten drei Männer in einer Erlanger Unterkunft für Obdachlose einen weiteren Bedürftigen. Kurze Zeit später, als er die Unterkunft verlassen wollte, entrissen die ihm gewaltsam und unter Schlägen sein Mobiltelefon. Aufgrund dieses Vorfalls, der sich Ende Mai ereignet hatte, musste sich das Trio nun wegen Raubes vor dem Amtsgericht Erlangen verantworten.

Vermeintlicher Diebstahl als Auslöser

Bereits zu Beginn der Verhandlung räumten die Männer zumindest die äußeren Umstände der Tat ein. Auslöser des Vorfalls sei demzufolge ein gemeinsamer Besuch des Opfers und des Haupttäters, der im Vorfeld bereits über 23 Eintragungen in seiner Strafakte verfügte und erst sieben Monate vor der Tat eine Haftstrafe wegen gefährlicher Körperverletzung beendet hatte, bei der körperlich beeinträchtigten Schwester des späteren Peinigers. Nach diesem Besuch hätten 50 Euro aus der Wohnung der Frau gefehlt. Als Täter sei aus Sicht ihres Bruders lediglich sein Bekannter infrage gekommen, den er zu diesem Zeitpunkt in seinem Zimmer in der Obdachlosenunterkunft aufgenommen habe.

Folglich habe er sich mit einem weiteren Bekannten zusammengetan, um den Missetäter zur Rede zu stellen. „Ich habe selbst eine Schwester, die im Rollstuhl sitzt“, erklärte der Komplize. Folglich habe ihn die Geschichte getriggert. Eine solche Behandlung von Behinderten sei in seinen Augen schlicht unrecht. Folglich habe er zugestimmt, den Mann in sein Zimmer in der Unterkunft zu locken, um ihn dort von der Rückgabe des Geldes zu überzeugen, sowie um ihm klarzumachen, dass er künftig nicht mehr als Gast in der Unterkunft willkommen sei.

Täter unter Alkoholeinfluss

An diesem Tag sei er stark alkoholisiert und dadurch nicht mehr Herr seiner Sinne gewesen. Laut Untersuchung der Polizei war sein Blutalkoholwert zur Zeit des Vorfalls bei etwa 1,7 Promille. Auch der Haupttäter sei mit schätzungsweise zwischen 2 und 2,4 Promille während der Tat deutlich alkoholisiert gewesen.

„Als ich hinzukam, waren die anderen beiden schon auf 180“, erklärte der dritte Täter. Folglich habe er sich zunächst entschlossen, nur zuzuschauen. Dabei habe er beobachtet, wie der 35-jährige Haupttäter dem Opfer mehrere Schellen verpasst habe, während der zweite Mann ihm immer wieder erklärt habe, er solle sich „verpissen". Währenddessen habe er einen Joint geraucht.

Eskalation wegen Handy

Nach einiger Zeit seien sie schließlich alle in das gemeinsame Zimmer des Haupttäters und des Opfers gegangen, um sicherzugehen, dass dieser seine Sachen packe. Dort habe er selbst das Handy des Mannes gesehen und versucht, es als Pfand für die gestohlenen 50 Euro einzubehalten. Das Opfer sei jedoch schneller gewesen und habe sich mit dem Handy aufs Bett geworfen.

Dies habe zur Eskalation geführt, bei welcher der Haupttäter und sein erster Komplize begonnen hätten, auf das Opfer einzuschlagen und ihm an den Ohren zu ziehen. Als es den beiden gelungen sei, den Mann aus der Bauchlage in die Rückenlage zu drehen, habe er schnell zugegriffen und ihm das Handy entrissen, um es dem Haupttäter zu übergeben. Danach habe das Trio den Mann ziehen zu lassen.

War es wirklich Raub?

„Ich wollte das Handy nie für mich behalten“, betonte der Haupttäter. Sein Plan sei es stets gewesen, das Gerät an seinen Besitzer zurückzugeben – sobald dieser ihm die 50 Euro für seine Schwester gebracht hätte. Dazu sei es jedoch nie gekommen, bald nachdem das Opfer die Unterkunft verlassen habe, sei nämlich bereits die Polizei gekommen.

Diese gemeinsame Version der drei Männer führte nach Vernehmung der Zeugen schließlich zu einer juristischen Diskussion zwischen Verteidigung und Staatsanwaltschaft. So argumentierte der Verteidiger des Hauptangeklagten, dass sein Mandant nie das Interesse gehabt habe, das Telefon zu behalten und sich persönlich zu bereichern. Folglich fehle ein wichtiges Kriterium, um die Tat als Raub zu werten. Übrig bleibe folglich bestenfalls eine gefährliche Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung – die in Anbetracht der Körperverletzung kaum ins Gewicht fallen dürfe.

Schwieriges Urteil

Seitens der Staatsanwaltschaft erfolgte eine andere Einschätzung. Durch ihr Verhalten hätten sich die Männer zumindest der räuberischen Erpressung schuldig gemacht. Schließlich entspreche die Forderung der Männer in Anbetracht der Tatsache, dass sie sich lediglich aus einem Verdacht einer dritten Person – der Schwester – ergebe, bestenfalls äußerst zweifelhaften Anspruchs.

Nach einer ausgiebigen Beratungspause fällte das Gericht schließlich sein Urteil – zu Gunsten der Verteidigung und ihrer Mandanten. „Wir befinden uns hier am schmalen Grat zum Raub“, erklärte das Gericht. Überschritten werde dieser jedoch nicht. Tatsächlich glaube das Gericht jedoch den Angeklagten, dass sie zumindest fest daran geglaubt hätten, dass eine legitime Forderung bestanden habe. Folglich habe man sich gegen einen Raub entschieden.

Haupttäter muss ins Gefängnis

Alle Angeklagten seien keine Unschuldslämmer, bei den beiden Komplizen seien zuletzt jedoch keine gewalttätigen Verbrechen bekannt. Folglich habe man sich entschieden, ihnen je eine Bewährungsstrafe von neun Monaten für den Komplizen, der lediglich das Handy an sich genommen habe, und 14 Monaten für den Mann, der den Haupttäter maßgeblich unterstützt habe, zu erteilen.

Für den seit 2013 immer wieder wegen Gewalttätigkeiten unter dem Einfluss von Alkohols auffälligen Hauptangeklagten käme jedoch keine Bewährung infrage. Aus seinen Vorstrafen habe er keine Lehren gezogen. Folglich sei eine positive Sozialprognose unmöglich. Daher muss er als Rädelsführer nun für ein Jahr und 8 Monate ins Gefängnis. „Solange Sie Ihr Alkoholproblem nicht unter Kontrolle bringen, sind bei Ihnen Hopfen und Malz verloren“, erklärte das Gericht zum Abschluss.

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