Für die Staatsanwaltschaft steht auch nach vier Prozesstagen fest: Das, was sich in den frühen Morgenstunden des 30. April 2024 in einem Keller in der Lange Zehntstraße in Schweinfurt zugetragen hat, war Mord. Der 40-jährige Angeklagte habe den 45-Jährigen heimtückisch getötet, weil dieser ihn als „Pussy“ beleidigt habe, sagt Staatsanwalt Sebastian Jäpel in seinem Plädoyer. „Ich gehe davon aus, dass kein Tötungsverlangen geäußert wurde.“
Der Angeklagte hatte gleich zu Prozessbeginn gestanden, den Mann getötet zu haben. Gleichzeitig aber beteuerte er, dies nur getan zu haben, weil der 45-Jährige es von ihm verlangt habe. Er wolle nicht mehr leben und bei seinem todkranken Freund sein, habe der 45-Jährige zu ihm in jener Nacht gesagt.
Er habe von „Valhalla“ gesprochen, von nordischer Mythologie und davon, dass man dort nur eintreten könne, wenn man ehrenvoll durch die Hand eines anderen zu Tode kommen würde.
Rechtsmediziner: Stich mit großer Wucht ausgeführt
„Ob der Heizungskeller in der Lange Zehntsraße so ein ehrenvoller Ort ist zu sterben“, stellt Staatsanwalt Jäpel bei seinem Plädoyer infrage. Auch inwiefern überhaupt über „Valhalla“ gesprochen wurde, sei fraglich. Nur ein einziger Zeuge habe vor Gericht dazu etwas sagen können. Niemand sonst, der dem Getöteten nahestand, habe davon gehört.
Der Sachverhalt sei überschaubar: Man habe getrunken, diskutiert, sei in den Keller gegangen. „Irgendeine Art von Diskurs hat stattgefunden und der Angeklagte hat zugestochen“, erklärt der Staatsanwalt. Der Stich war mit großer Wucht ausgeführt, durchbohrte zwei Rippen, das Herz, reichte bis zur Niere des Getöteten, hatte ein Rechtsmediziner zuvor ausgesagt.
Das Opfer sei arg- und wehrlos gewesen, was den Tatbestand des Mordes erfülle, sagt Jäpel. Dass der 45-Jährige darum gebeten haben soll, wertet er als „Schutzbehauptung“ des Angeklagten. Auch wenn der 45-Jährige unter psychischen Problemen gelitten und vor Jahren einen Suizid versucht habe: „Die Zeugen haben gesagt: Einen akuten Sterbewunsch hatte er nicht.“
Staatsanwalt fordert 14 Jahre Haft — wegen Mordes
Selbst wenn das Opfer einen Tötungswunsch geäußert habe, sagt der Staatsanwalt, dann müsse man anerkennen, welche Voraussetzungen der Paragraf 216, Tötung auf Verlangen, habe. „Das mal eben kurz im Heizungskeller äußern, nachdem man über einen schwer erkrankten Freund getrauert hat“, reiche nicht.
Der Angeklagte kenne den Getöteten nicht gut. Und er habe gewusst, dass der 45-Jährige angetrunken gewesen war. „Alle diese Einzelpunkte führen dazu, dass er nicht annehmen durfte, wenn es denn geäußert wurde, dass es ernst gemeint war“, erklärt Jäpel.
Der Staatsanwalt fordert eine Freiheitsstrafe von 14 Jahren und eine Verurteilung wegen Mordes – und nicht die für Mord übliche lebenslange Freiheitsstrafe. Der Grund: Ein psychiatrischer Gutachter hatte nicht ausschließen können, dass die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Angeklagten durch den Alkoholkonsum zum Tatzeitpunkt eingeschränkt gewesen sein könnte. Der Sachverständige hatte von einer Intoxikation von 1,9 Promille gesprochen.
Verteidiger fordert drei Jahre Haft — wegen Tötung auf Verlangen
Der Verteidiger des Angeklagten, Werner Weber, plädiert auf eine Tötung auf Verlangen. „Ich halte die Einlassung meines Mandanten für glaubhaft“, sagt er. Der 45-Jährige habe einen konkreten Todeswunsch geäußert, der Angeklagte solle ihm diesen Wunsch erfüllen.
Er habe seinen Mandanten in seine Gedanken- und Glaubenswelt an nordische Mythologie eingeführt. Auch die Tätowierungen des Getöteten, drei ineinander verschlungene Dreiecke, zeigten, „dass er mit dem Gedankengut vertraut gewesen ist“.
Was aus Sicht des Verteidigers auch für den Wahrheitsgehalt der Aussage seines Mandanten spricht: Der 45-Jährige wurde als zurückgezogen beschrieben, als jemand, der Angst vor der Öffentlichkeit gehabt habe. „Er hatte ein grundlegendes Misstrauen gegen Menschen. Das spricht stark dagegen, dass er in den frühen Morgenstunden ausgerechnet mit dem Angeklagten in den Keller geht“, sagt Weber und fordert für seinen Mandanten eine Freiheitsstrafe von drei Jahren.
Angeklagter: „Aus Mitgefühl für ihn getan“
Er bedauere es jeden Tag, was er getan habe, sagt der Angeklagte in seinem letzten Wort. „Aber ich habe es getan, weil er mich darum gebeten hat. Ich habe es aus Mitgefühl für ihn getan.“ Er wolle es nicht auf den Alkohol schieben. Aber „wenn ich weniger getrunken hätte, hätte ich vielleicht gesagt, er solle sich verpissen und mich in Ruhe lassen“, sagt der 40-Jährige.
Er könne nur sagen, dass es ihm leidtue. „Aber ich möchte betonen, dass ich kein Mörder bin.“
Das Verfahren wird am Dienstag, 13. Mai, mit dem Urteil fortgesetzt.











