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Hammerangriff auf Ex-Frau
Urteil rechtskräftig: Mann muss zwölfeinhalb Jahre in Haft
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Das Urteil im Verfahren gegen einen 50-Jährigen, der seine Ex-Frau mit einem Hammer angegriffen hatte, ist rechtskräftig. // René Ruprecht
Signet des Fränkischen Tags von Lisa Marie Waschbusch
Schweinfurt
Schweinfurt – Das Landgericht Schweinfurt sah in dem Fall ein „Paradebeispiel“ für einen heimtückischen Mordversuch. Die Verfahrensbeteiligten akzeptierten die Entscheidung.

Das Urteil gegen einen 50-Jährigen, der seine Ex-Frau am 31. Juli 2024 mit einem Hammer an einer Bushaltestelle in Bergrheinfeld angegriffen hatte, ist rechtskräftig. Wie ein Gerichtssprecher auf Nachfrage mitteilt, ist keine Revision in dem Verfahren eingelegt worden. Das Landgericht Schweinfurt verurteilte den Mann vergangene Woche wegen versuchten Mordes, schwerer räuberischer Erpressung, gefährlicher und fahrlässiger Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwölfeinhalb Jahren.

Laut Gutachter schuldfähig

Der 50-Jährige hatte zu Prozessbeginn den Angriff auf seine Ex-Frau eingeräumt, seine Beweggründe jedoch zunächst offen gelassen. Später im Verfahren dann schilderte der Angeklagte, er sei aufgrund seiner finanziellen Probleme zunehmend verzweifelt gewesen, habe darüber nachgedacht, sich das Leben zu nehmen. Beim Angriff auf seine Ex-Frau habe er neben sich gestanden. Ein psychiatrischer Gutachter hielt ihn für schuldfähig.

Die Ex-Frau hatte durch die Hammerschläge auf den Kopf lebensgefährliche Verletzungen erlitten – darunter ein offenes Schädel-Hirn-Trauma, eine Jochbogenfraktur, zahlreiche Schürfwunden. Dass sie überlebt habe, sei ein „reiner Glücksfall“ und lediglich der schnellen medizinischen Hilfe zu verdanken, erklärte die Vorsitzende Richterin in der Urteilsbegründung.

Kammer sah Mordmerkmal der Heimtücke als erfüllt

Aus Sicht der Kammer war das Mordmerkmal der Heimtücke erfüllt. Der 50-Jährige habe den Hammer „ganz bewusst so parallel zum Oberschenkel gehalten, dass er nicht sichtbar“ für die Frau gewesen sei, erklärte die Richterin. Ein „Paradebeispiel“ für das Mordmerkmal der Heimtücke. Anders als Oberstaatsanwalt Markus Küstner sah das Gericht das Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe nicht.

Die Staatsanwaltschaft hatte eine lebenslange Freiheitsstrafe gefordert, die Verteidigung, die lediglich einen versuchten Totschlag sah, eine Strafe von sechs Jahren und sechs Monaten. Die Kammer sei nahe daran gewesen, dem Antrag der Staatsanwaltschaft zu folgen, betonte die Richterin in der Urteilsbegründung.

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