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Verhandlung
Prügelei in Diskothek in Kissingen hat Folgen
Geldstrafen wurden nach einer Prügelei in einer Diskothek in Bad Kissingen verhängt.
Geldstrafen wurden nach einer Prügelei in einer Diskothek in Bad Kissingen verhängt. // Symbolfoto Stefan Puchner/dpa
Bad Kissingen – Die Angeklagte sprechen nur von einer „Wasserschlacht“, doch das Gericht sieht das anders und verurteilt zwei Schwestern.

Körperverletzung in mehreren Fällen in Tateinheit mit Beleidigung lautete der Vorwurf der Staatsanwaltschaft. Doch statt zu mehrmonatigen Freiheitsstrafen wurden die beiden zur Tatzeit bereits 18-jährigen Zwillingsschwestern, die schon mehrmals wegen Diebstahl, Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz und Körperverletzung vor Gericht standen, nach zweistündiger Verhandlung und Anhörung von zehn Zeugen vom Amtsgericht nur zu Geldstrafen von 1400 Euro und 1200 Euro verurteilt.

Ursache für die Handgreiflichkeiten unklar

Die eigentliche Ursache, weshalb es im April vergangenen Jahres im Waschraum einer Bad Kissinger Diskothek zur Schlägerei gekommen war, an deren Ende es drei Leichtverletzte gab, konnte in der Verhandlung nicht eindeutig geklärt werden. Angefangen hatte es jedenfalls damit, dass die eine der jetzt angeklagten Zwillingsschwestern, die sich vor Gericht als Wortführerin gab, am Waschbecken einem neben ihr stehenden Mädchen Wasser ins Gesicht gespritzt hatte. Daraus entwickelte sich schnell eine Wasserschlacht und schließlich eine Prügelei, in deren Verlauf die Angeklagte ihr Opfer an den Haaren riss, sie an einen Türrahmen knallte und ihr mit der Faust ins Gesicht schlug. Zwei Freundinnen des Opfers wollten helfen, wurden aber stattdessen ebenfalls von ihr und der hinzugekommenen Schwester an den Haaren gerissen und geschlagen.

Von Faustschlägen wollten die Zwillinge nichts wissen. Die Hauptangeklagte versuchte den Vorfall vielmehr als unbedeutende „Wasserschlacht zwischen Mädchen“ herunterzuspielen: „Das war eine Sache von 20 Sekunden. Dann war schon wieder alles gegessen.“ Allerdings widersprach sie sich im nächsten Moment, als sie betonte: „Ich wurde genauso verletzt.“ Ihre Schwester sei bei der Geschichte „gar nicht richtig involviert“ gewesen, sondern nur dazwischengegangen, um die Streitenden zu trennen. Ähnlich harmlos sah es auch ihre Schwester: „Wir durften danach wieder in die Disco zurück.“

Nicht mehr ins Tanzlokal getraut

Erst die Anhörung jener drei jungen Disco-Besucherinnen, die im Waschraum verletzt worden waren, ihre Verletzungen vom Notarzt hatten dokumentieren lassen und später bei der Polizei schriftliche Aussagen gemacht hatten, brachte etwas Licht ins Dunkel, als sie den Vorfall in Einzelheiten schilderten. „Ich habe die Angeklagte nicht angefasst“, beteuerte die Hauptgeschädigte auf Nachfrage der Richterin. „In den nächsten Wochen habe ich mich nicht mehr in die Disco getraut“, so groß war der Schock. Über eine Woche habe sie Schmerzen im Gesicht gehabt. „Sie lügt von vorn bis hinten“, rief die Hauptangeklagte unerlaubt dazwischen. Auch während der weiteren Verhandlung gaben sich die Schwestern, die beide eine Ausbildung zur Krankenpflegerin machen, sichtlich selbstbewusst, zeigten mangelndes Interesse am Verlauf, flüsterten miteinander und grinsten sich an.

Schwere Kindheit

Nach Abschluss der Beweisaufnahme sah die Staatsanwältin dennoch ihren Vorwurf in allen Punkten als bestätigt an, wobei sie den drei Geschädigten und den unabhängigen Zeuginnen mehr glauben wollte, während sie die von den Angeklagten benannten Zeuginnen, deren Aussagen zudem wenig konkret waren, für eher unglaubwürdig hielt. Da zuvor die Jugendhelferin den beiden Angeklagten trotz schwerer Jugend – beide waren als Kinder drogenabhängiger Eltern mit neun Jahren ins Kinderdorf gekommen – dennoch ein gesundes Selbstbewusstsein bescheinigt hatte und ein Urteil nach Erwachsenenstrafrecht deshalb für angemessen hielt, beantragte die Staatsanwältin für die Haupttäterin eine Freiheitsstrafe von vier Monaten, für die Schwester eine nur dreimonatige, jeweils zur Bewährung. Die Richterin hielt die beiden Schwestern „nach aufwendiger Beweisaufnahme“ ebenfalls für schuldig im Sinne der Anklage, verurteilte sie allerdings nur zu Geldstrafen von 1400 Euro und 1200 Euro. „Die Hauptbetroffene wurde aus dem Nichts angegriffen. Noch heute sind bei ihr Nachwirkungen spürbar. Dagegen ist von den Aussagen der Zeuginnen aus dem Lager der Angeklagten nicht viel zu halten.“

Schriftliche Aussagen fehlten

Da schon das Urteil in einem früheren Fall nach Erwachsenenstrafrecht gefällt worden sei, habe dies auch hier zur Anwendung kommen müssen. Eine Strafmilderung sei anzuerkennen, da die frühere Schuld von den Angeklagten bereits voll beglichen sei und die jetzige Tatnacht schon lange zurückliegt. Auch die mangelhafte Sachbearbeitung der Polizei habe sie zum milderen Urteil gezwungen: „Es fehlen schriftliche Aussagen von Tatzeugen in der Akte und es gibt keine Fotos von den Verletzungen der Opfer.“

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