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Prozess
Frauen und Kind mit Auto angefahren - Haftstrafe
Frau und Kind mit Auto angefahren - Haftstrafe
Weil er mit seinem Auto unter anderem auf seine Ex-Partnerin zugefahren ist, ist der Mann zu acht Jahren Gefängnis verurteilt worden. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. // Armin Weigel/dpa
Frau und Kind mit Auto angefahren - Haftstrafe
Auch eine Freundin der Ex--Partnerin sowie die gemeinsame Tochter wurden verletzt. // Armin Weigel/dpa
Prozess in Passau nach Fahrt mit Auto in Menschengruppe
Der Vorfall geschah in der Innenstadt von Passau. Das Auto kam auf einem Mäuerchen zum Stehen. (Archivbild) // Armin Weigel/dpa
von dpa
Passau – Ein Mann fährt in Passau mit einem Auto seine Ex-Partnerin an, weitere Personen werden verletzt, darunter seine Tochter. Nun ist im Landgericht Passau das Urteil verkündet worden.
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Weil er mit seinem Auto seine Ex-Partnerin und deren Freundin angefahren und schwer verletzt hat, ist ein Mann vor dem Landgericht Passau zu acht Jahren Haft verurteilt worden. Die Richter sprachen ihn des versuchten Mordes an der Freundin und des versuchten Totschlags an der Ex-Partnerin sowie der gefährlichen Körperverletzung und des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr schuldig. Auch die Tochter des Angeklagten war bei dem Vorfall im Juni 2025 verletzt worden. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Der 49 Jahre alte Iraker war mit seinem Auto in der Passauer Innenstadt auf seine Ex-Partnerin und die gemeinsame, fünfjährige Tochter sowie eine zufällig hinzugekommene Freundin zugefahren. Die beiden Frauen wurden schwer, das Kind leicht verletzt. Nachdem der Mann die Frauen angefahren hatte, war er laut Anklage aus dem Wagen ausgestiegen und hatte seine halb unter dem Auto liegende Ex-Partnerin geschlagen und getreten. Die Freundin war vor das Fahrzeug gestürzt. 

Mehrere Zeugen, darunter zwei weitere Freundinnen der Ex-Partnerin, hatten den Vorfall beobachtet. Passanten alarmierten die Rettung. 

Der Staatsanwalt hatte elf Jahre Haft unter anderem wegen zweifachen versuchten Mordes gefordert. Er sah die Mordmerkmale Heimtücke, niedrige Beweggründe sowie gemeingefährliche Mittel verwirklicht. Motiv sei gewesen, dass der Iraker die Trennung und die Übertragung des Sorgerechts für die Tochter auf seine Ex-Partnerin nicht akzeptieren wollte. Einer der Nebenklage-Vertreter kritisierte, dass der Angeklagte «nicht im Ansatz Reue oder Mitleid» zeige und forderte mindestens zwölf Jahre Haft.

Der Verteidiger plädierte auf maximal neun Jahre und fünf Monate Gefängnis. Der Angeklagte hatte in dem Verfahren jede Tötungsabsicht bestritten und bei der Polizei angegeben, die Kontrolle über sich verloren und die Situation als Unfall angesehen zu haben.

Richter: Ex-Partnerin war Zielobjekt

Die Kammer war überzeugt davon, dass der Angeklagte bewusst und mit mindestens 50 Stundenkilometern auf die Personen zugefahren ist. Daran hätten sie nach der Anhörung von Zeugen und einem Sachverständigen keine Zweifel. Ebenso zweifelsfrei sahen sie den Tötungsvorsatz - und zwar gegen beide Frauen, auch wenn die Ex-Partnerin das Zielobjekt gewesen sei. Aber: Es sei eine Spontantat in einer aufgeladenen Situation gewesen.

Erschwerend wirke sich das Verhalten des Mannes direkt nach der Tat aus, also dass er seiner Ex-Partnerin Faustschläge und Tritte gegen den Kopf verpasste. Das lasse sich auch nicht mit einem Unfallgeschehen verbinden, konstatierte der Vorsitzende Richter.

Anders als die Staatsanwaltschaft sahen die Richter lediglich bei der Freundin einen Fall von versuchtem Mord. Das Mordmerkmal der Heimtücke sei erfüllt, da die Frau nicht mit einem Angriff gerechnet habe. Anders bei der Ex-Partnerin: Hier werteten die Richter den Angriff als versuchten Totschlag.

Schutz vor Entfremdung der Tochter?

Bei der Ex-Partnerin seien keine Mordmerkmale verwirklicht worden. Heimtücke komme nicht in Frage, weil die Frau kurz vor dem Vorfall von ihrer Freundin gewarnt worden sei, die den Ex-Partner gesehen hatte. Die Beweggründe des Angeklagten seien unklar geblieben, so der Vorsitzende Richter. Niedrige Beweggründe würden etwa bei Rache und Besitzdenken vorliegen, nicht aber, falls es dem Angeklagten um den Schutz vor Entfremdung bei seiner Tochter gegangen sei.

Das Mordmerkmal des gemeingefährlichen Mittels kommt den Richtern zufolge in anderen Fällen zum Tragen, etwa wenn jemand in eine Fußgängerzone rast und es für ihn nicht beherrschbar ist, wen er trifft.

Tochter aus Urteil ausgenommen

Die bei dem Vorfall ebenfalls verletzte Tochter war aus dem Urteil ausgenommen. Eine Gerichtssprecherin erläuterte, dass die Kammer die Strafverfolgung tags zuvor auf die Ex-Partnerin und die Freundin sowie auf den gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr beschränkt hat. Einzelne Teile einer Tat auszunehmen ist dem Gesetz nach etwa dann möglich, wenn sie mit Blick auf die ansonsten zu erwartende Strafe nicht beträchtlich ins Gewicht fällt.

Die Ex-Partnerin des Angeklagten war bei der Urteilsverkündung nicht anwesend, die Freundin schon. Einer der Nebenklage-Vertreter hatte in seinem Plädoyer gesagt, die zwei Frauen hätten aufgrund der physischen und psychischen Folgen der Tat lebenslänglich bekommen.

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