Zum 1. Juli 2023 haben Rentnerinnen und Rentner Grund zum Jubeln. Denn es winkt eine Rentenerhöhung. Die Freude dürfte jedoch für viele Ruheständler getrübt werden. Denn durch das Rentenplus kann es passieren, dass das Finanzamt vor der Tür steht, eine Einkommensteuererklärung und obendrein Steuern auf die Rente fordert. Dadurch kann die Rentenerhöhung sogar zum doppelten Minusgeschäft werden. Zum einen bleibt von der Rentenerhöhung durch die Steuerzahlungen schlimmstenfalls kein Cent übrig. Zum anderen kann es zu einer sogenannten Doppelbesteuerung von Renten kommen.
Warum gibt es die Doppelbesteuerung von Renten?
Die Probleme der Doppelbesteuerung liegen an dem Umbau des Rentensystems seit dem Jahr 2005. Bis zu diesem Zeitpunkt zahlten Arbeitnehmer ihre Rentenversicherungsbeiträge aus bereits versteuertem Einkommen – dafür war der größte Teil der Rente dann steuerfrei. Das nannte sich vorgelagerte Besteuerung. Doch das Bundesverfassungsgericht forderte in seinem Urteil vom 6. März 2002 (Az. 2 BvL 17/99) den Umbau auf die nachgelagerte Besteuerung, wie es schon immer bei Pensionären, also Beamten im Ruhestand, war.
Lesen Sie auch:
Diesen Umbau regelt das Alterseinkünftegesetz seit dem Jahr 2005. Nicht auf einen Schlag, sondern in kleinen Schritten bis zum Jahr 2040. Jahr für Jahr steigt seitdem auf der einen Seite der Anteil der steuerpflichtigen Rente, auf der anderen Seite aber auch der Anteil der Rentenversicherungsbeiträge, die sich als Vorsorgeaufwendungen von der Steuer absetzen lassen. Wer 2005 in Rente ging, hatte 50 Prozent seiner Rente zu versteuern, wer 2015 Rentner wurde, schon 70 Prozent, und im Jahr 2022 sind wir bei 82 Prozent angelangt.
Was hat sich 2023 bei der Versteuerung von Renten verändert?
Jedes Jahr wird es ein Prozent mehr. Wer 2040 oder später in Rente gehen wird, muss alles versteuern. Seit 1. Januar 2023 sind Beiträge zur Rentenversicherung zu 100 Prozent als Sonderausgaben abziehbar. Dadurch soll eine spätere Doppelbesteuerung vermieden werden. Zahlt ein Arbeitnehmer im Jahr 2023 mit einem Bruttojahresgehalt von 42.000 Euro Beiträge in die Rentenversicherung in Höhe von 3900 Euro, mindern diese Beiträge in Höhe von 3900 Euro das zu versteuernde Einkommen.
Im Jahr 2022 hätte der Sonderausgabenanzug nur 3432 Euro betragen. Ob sich durch diesen 100-prozentigen Abzug die Doppelbesteuerung von Renten künftig vermeiden lässt, ist natürlich reine Spekulation. Das dürften Klagen in 20 oder 30 Jahren zeigen, wenn die aktuell einzahlenden Jahrgänge Rente beziehen.
Was bedeutet die Neuregelung der Steuer auf Renten für verschiedene Jahrgänge?
Für die „Süddeutsche Zeitung“ hat Finanzmathematiker und Rentenexperte Werner Siepe eine Studie durchgeführt, welche die Steuervorteile der einzelnen Rentenjahrgänge aufzeigt. Weil die jährliche Steigerung der Besteuerung zwischen 2040 und 2060 wie erwähnt noch nicht feststeht, hat er sich bei seinen Berechnungen einer geschätzten Steigerungsrate von 0,5 Prozentpunkten pro Jahr bedient.
Lesen Sie auch:
Unter diesen Voraussetzungen profitieren von der Übergangszeit die Jahrgänge 1975 bis 1980 am meisten. Menschen, die im Jahr 1975 geboren wurden, können bei einem Durchschnittseinkommen mit einem Steuervorteil von 12.482 Euro und bei einem Spitzeneinkommen von 23.522 Euro rechnen. Für den Jahrgang 1980 verhält es sich mit 9952 Euro (Durchschnittseinkommen) und 18.819 Euro (Spitzeneinkommen) Steuervorteil ähnlich. Am wenigsten profitieren die Jahrgänge 1960 und 1990. Sie haben bei Durchschnittseinkommen einen Steuervorteil von 1538 Euro (1960er) und 2800 Euro (1990er) beziehungsweise bei Spitzeneinkommen 2937 Euro (1960) und 5259 Euro (1990).
Wie viel Rente darf ich bekommen, um keine Steuern zu zahlen?
Der steuerliche Grundfreibetrag lag im Jahr 2023 bei 10.908 Euro. Solange die Einnahmen eines Rentners diesen Betrag nicht übersteigen, muss er keine Steuern zahlen.
Lohnt sich ein Einspruch gegen den Steuerbescheid wegen Doppelbesteuerung?
Die Antwort des Steuerexperten Matthias Regiment, Leiter der Beratungsstelle der Lohnsteuerhilfe (Lohi) Bayern in Bamberg, lautet: „Nein, die Einkommensteuerbescheide ergehen bezüglich der Frage der Besteuerung von Leibrenten vorläufig, so dass kein Einspruch notwendig ist. Bei einer positiven Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts würde sich das Finanzamt an die betroffenen Personen wenden.“
Das bedeutet konkret: Entscheidet das Bundesverfassungsgericht in naher Zukunft zugunsten der Kläger, können alle anderen Rentner den Kampf gegen eine Doppelbesteuerung neu aufnehmen, dem Finanzamt Nachweise bringen und eine Reduzierung der Steuerlast auf ihre Renten fordern.
Lesen Sie auch:
Wie senkt man die zu versteuernde Rente?
Besser als der Kampf gegen eine mögliche Doppelbesteuerung von Renten ist es, das zu versteuernde Einkommen so weit zu drücken, dass es unter den Grundfreibetrag rutscht. Dann fallen erst gar keine Steuern an und die Sache mit der Doppelbesteuerung und die aufwendige Suche nach Nachweisen ist damit vom Tisch. Steuern fallen für 2023 ann nicht an, wenn das zu versteuernde Einkommen nicht mehr als 10.908 Euro/21.816 Euro beträgt (Ledige/zusammen veranlagte Eheleute).
Das Ziel, das zu versteuernde Einkommen unter den Grundfreibetrag zu senken, wird erreicht, indem Rentnerinnen und Rentner dem Finanzamt jeden steuersparenden Cent präsentieren. Doch mit welchen Ausgaben lässt sich in der Steuererklärung punkten? Hier weiß Beratungsstellenleiter Matthias Regiment von der Lohi in Bamberg guten Rat. „Rentner können ihre Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung in voller Höhe als Sonderausgaben berücksichtigen lassen.
Lesen Sie auch:
Bei privat Versicherten gilt dies für die Beiträge zur Basisversorgung und zur Pflegepflichtversicherung.“ Auch haushaltsnahe Handwerker- und Dienstleistungen wie zum Beispiel Kaminkehrer, Hausmeister oder Haushaltshilfe können steuerlich berücksichtigt werden, so der Berater. Dies gelte sowohl für Eigentümer als auch Mieter. Voraussetzung ist das Vorliegen einer Rechnung und unbare Zahlung.
„Außergewöhnliche Belastungen wie Rezeptgebühren, Kosten für eine Kur, Hörgerät, Rollstuhl oder Heimunterbringung, um nur einige zu nennen, können sich insbesondere bei Rentnern steuermindernd auswirken“, sagt Matthias Regiment. Allerdings müsse bei diesen Kosten die sogenannte zumutbare Belastung, welche nach den individuellen Umständen ermittelt wird, überschritten werden. „Nur der die zumutbare Belastung übersteigende Anteil wird berücksichtigt.“













