Auslöser war eine rechtliche Anordnung auf schallreduzierten Betrieb, gegen die die Betreiberin des Windparks gerichtlich vorgegangen ist. Beklagt wurde der Freistaat Bayern, vertreten durch das Landratsamt Kronach.
Die Angelegenheit ging bereits im Juli 2019 ans Gericht. Der Vorschlag des Richters am Verwaltungsgericht in einer im vergangenen Herbst erfolgten mündlichen Verhandlung, sich außergerichtlich zu einigen, stellte für das Landratsamt keine Option dar. Für die staatliche Behörde stand es außer Frage, dass der für den Betrieb ursprünglich festgelegte Richtwert von 106 dB(A) auch bei schlechten Windbedingungen nicht überschritten werden darf, wie das Landratsamt feststellt.
Schädliche Umwelteinwirkungen ausgeschlossen
Das Verwaltungsgericht Bayreuth verwies nun allerdings darauf, dass eine Überschreitung dieses Wertes in einem Toleranzbereich liegt und nur bei ungünstigen Wetterlagen erfolgt. Schädliche Umwelteinwirkungen durch den Betrieb der Windkraftanlagen werden zudem ausgeschlossen.
Zum Hintergrund: Schallemissionsmessungen des Tüv Süd im Jahr 2018 hatten ergeben, dass der beim Betrieb der Windkraftanlagen ermittelte Schallleistungspegel bis zu 107,3 dB(A) betrug. Damit wurde der im Genehmigungsbescheid festgelegte maximale Schallleistungspegel um bis zu 1,3 dB(A) überschritten, wie das Landratsamt mitteilt.
Aufforderung des Landratsamtes
Die Anlagenbetreiberin war daraufhin vom Landratsamt Kronach aufgefordert worden, den Schallleistungspegel zumindest auf den zulässigen Wert abzusenken, was beispielsweise durch technische Maßnahmen (zum Beispiel Optimierung der Anstellwinkel der Rotorblätter, verbesserte Windnachführung) oder durch eine Reduzierung der maximalen Rotorgeschwindigkeit (schallreduzierter Betrieb durch „Drosselung“) hätte erfolgen können.