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Winzer reagieren enttäuscht
Das Ende des günstigen Backpulvers im Weinbau
Wein stand bereit bei der Eröffnung der Weinlese in Hammelburg 2024
Natriumhydrogencarbonat ist ein Wirkstoff, der im Weinbau vor allem gegen Mehltau verwendet werden kann. Nun ist der Grundstoff allerdings verboten. // Symbolfoto/Riccarda Rascher
Altlandkreis Hammelburg – Seit Jahren wird Natriumhydrogencarbonat als Pflanzenschutzmittel im Weinbau eingesetzt. Nun ist das Mittel verboten. Ein herber Schlag für die heimischen Bio-Winzer. Das sind die Gründe.

Seit Jahren wird er erfolgreich im Weinbau, im Obst- und Beerenanbau sowie in vielen anderen gärtnerischen Kulturen eingesetzt. Natriumhydrogencarbonat ist ein Wirkstoff, der vor allem gegen Mehltau verwendet werden kann. 

In Deutschland und Österreich ist er laut LSV Bayern (Landwirtschaft verbindet Bayern e. V.) nun verboten. Der Grund: Die EU hat ihre Grundstoffliste aktualisiert. Vor allem für den Weinanbau ist das ein herber Schlag – auch in der Region. Die heimischen Winzer sind nur wenig begeistert. 

Keine Alternativen im Bio-Weinanbau

„Wir benötigen den Wirkstoff für unseren Bio-Weinanbau zur Vermeidung von Pilzkrankheiten wie Mehltau“, bestätigt Winzer Gerald Baldauf aus Ramsthal. Die anstehende Vorschrift sei nicht nachvollziehbar, da der Wirkstoff – der eigentlich landläufig als Backpulver bekannt ist – verboten wird, aber in Mischpräparaten weiterhin erlaubt bleibt. 

„Wir haben im Bio-Weinbau sowieso nur sehr wenige Wirkstoffe auf natürlicher Basis, und dann ein Verbot von Backpulver, das niemanden schlüssig zu erklären ist“, sagt er. Einziger Ersatz: Ein Mittel, das doppelt so teuer und zudem ein Mischpräparat mit dem gleichen Wirkstoff ist. Weitere Alternativen gebe es im Bioanbau nicht.

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Wir benötigen den Wirkstoff für unseren Bio-Weinanbau zur Vermeidung von Pilzkrankheiten wie Mehltau.

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Gerald Baldauf Winzer aus Ramsthal

Auch die Abhängigkeit der Mittelverfügbarkeit bleibe seiner Meinung nach weiterhin schwierig, wenn die Bio-Landwirtschaft nur noch Mischpräparate und Handelsmarken von Großkonzernen verwenden darf, „statt seit Jahrhunderten bekannte, wirksame, unbedenkliche und natürliche Mittel zu benutzen.“ Am Ende wirke sich das alles auf die Erzeugungskosten des Weines aus, „die am Ende natürlich auch bezahlt werden müssen“, verdeutlicht der Ramsthaler. 

Kosten um das Fünffache höher

Der Preisunterschied zwischen dem Grundstoff (0,64 Euro pro Kilogramm) und dem zugelassenen Produkt Natrisan (4,17  Euro pro Kilogramm) betrage mehr als das Fünffache und führe zu einer massiven Erhöhung der Betriebskosten für viele landwirtschaftliche Betriebe, schreibt der LSV in einer Pressemeldung.

Die Entscheidung bedeute aber nicht nur eine finanzielle Belastung, sondern könne auch die Wettbewerbsfähigkeit der deutschen und österreichischen Weinbauern und gärtnerischen Betriebe auf lange Sicht gefährden.„Die Entscheidung zur Streichung der Mittelzulassung für Natriumhydrogencarbonat ohne eine Übergangsfrist ist ein schwerer Schlag für viele Betriebe. Besonders im ökologischen Anbau ist dieses Mittel von großer Bedeutung, und seine plötzliche Verteuerung stellt viele Unternehmen vor enorme Herausforderungen“, erklärt der Landesvorsitzende Claus Hochrein des LSV Bayern.

Deshalb fordert der Verein eine Rücknahme dieser Entscheidung und die Wiedereinführung der Zulassung für den Grundstoff. Schließlich dürfen die Mittel auch in allen weiteren EU-Ländern weiterhin eingesetzt werden.

Winzer müssen teure Produkte kaufen

„Die EU schreibt ganz klar vor, dass der reine Wirkstoff verboten wird, wenn es ein Pflanzenschutzmittel mit dem gleichen Grundstoff gibt“, erklärt Winzer Thomas Lange aus Hammelburg. Da die Firma Biofa nun die Zulassung für ihr natriumhydrogencarbonathaltiges Pflanzenschutzmittel Natrisan habe und das Produkt im Handel vertrieben wird, trete dieser Fall nun in Kraft. „Der reine Grundstoff darf also nicht mehr verwendet werden – und das ohne Aufbrauchfrist“, macht er deutlich. 

Falscher Mehltau in fränkischen Weinbergen
Falscher Mehltau ist vor allem für Öko-Weinbaubetriebe ein Problem. (Foto-Archiv) // Daniel Karmann/dpa

Da Lange auf seinem Weingut an Schloss Saaleck ein kaliumhaltiges Pflanzenschutzmittel mit gleicher Wirkung verwende, sei er zwar nicht direkt von dem Verbot betroffen, verstehe aber trotzdem den Ärger. „Das Produkt, das wir verwenden, ist auch nicht wirklich eine Alternative, denn es ist ähnlich teuer wie das nun zugelassene Natrisan.“ Eine Alternative, die ähnlich viel kostet, wie das nun verbotene Natriumhydrogencarbonat, gebe es im Bio-Weinbau nicht, sagt auch er. „Wir Winzer müssen also eines dieser teuren Produkte kaufen.“ 

Keine Aufbrauchfrist für den Grundstoff

Beten und hoffen, dass die Pflanzen nicht vom Mehltau befallen werden, sei keine Option. „Das sind keine Mittel, die gut wirken, wenn der Befall schon da ist. In der Regel werden sie präventiv gespritzt“, erklärt Lange. Im konventionellen Weinbau gebe es zwar systemisch wirkende Mittel – also Gifte – die auch wirken, wenn die Krankheit schon ausgebrochen ist, „im ökologischen Weinbau haben wir die aber nicht.“ Im schlimmsten Fall könne der Mehltau also eine ganze Ernte vernichten. 

Auch warum es keine Fristen für den Verbrauch des Grundstoffes gebe, erschließt sich dem Hammelburger nicht wirklich. „Man hat normalerweise immer genügend Zeit, seine Restmengen aufzubrauchen. Dass man das in diesem Fall nicht so macht, wo es sich doch eigentlich nur um Backpulver handelt, verstehe ich nicht.“ Zudem werde dadurch, dass das Verbot ausschließlich in Deutschland und Österreich gelte, der Wettbewerb extrem verzerrt. „In anderen Ländern können sie ihren Wein nun günstiger produzieren und verkaufen“, ärgert er sich. 

Das sagt die Firma Biofa dazu

Die Firma Biofa schreibt dazu in einer Stellungnahme auf der Homepage: „Biofa verfolgt keinerlei Absicht, Winzern wirtschaftlich zu schaden. Unser Ziel war es immer, faire Rahmenbedingungen für Innovation im biologischen Pflanzenschutz zu schaffen.“ Eng damit verbunden sei auch das Unternehmensleitbild, sinnvolle und effektive biologische Lösungen für die Landwirtschaft bereitzustellen. Die Wirtschaftlichkeit dieser Lösungen sei eine wichtige Voraussetzung, damit dies auch in Zukunft gelingen könne. 

„Es handelt sich um dieselbe Substanz, aber als zugelassenes Pflanzenschutzmittel mit deutlich höheren regulatorischen Anforderungen bei Sicherheit, Wirksamkeit und Rückstandsgrenzwerten, was sich wiederum auch in hohen Investitionen in die Zulassung widerspiegelt.“ Die Zulassung biete Rechtssicherheit für Anwender und ermöglicht den Export von Trauben/Wein in Märkte mit strengen Rückstandsvorgaben.
Außerdem könnten mit Natrisan rechtssicher höhere Aufwandsmengen von bis zu 12 kg/ha (Grundstoff nur 5 kg/ha) eingesetzt werden, wie sie beispielsweise bei der Traubenwäsche zum Einsatz kommen.

Widerruf kommt einem Anwendungsverbot gleich

Das Unternehmen sei seit vielen Jahren Inhaber der EU-Wirkstoffgenehmigung für Kaliumhydrogencarbonat, dem verwandten Wirkstoff von Natriumhydrogencarbonat, und habe in die Entwicklung, Studien und Zulassung des auf dieser Basis entwickelten Produkts Vitisan erheblich investiert, steht es auf der Homepage. „Die Genehmigung von Natriumhydrogencarbonat als Grundstoff im Jahr 2015 durch die EU-Kommission erfolgte auf Basis von Daten, für deren Generierung Biofa verantwortlich und finanziell aufkommend war – ohne Kompensation.“

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Biofa verfolgt keinerlei Absicht, Winzern wirtschaftlich zu schaden. Unser Ziel war es immer, faire Rahmenbedingungen für Innovation im biologischen Pflanzenschutz zu schaffen.

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Stellungnahme auf der Homepage der Firma Biofa

„Die Verwendung stellte nach unserer Auffassung eine unfaire wirtschaftliche Benachteiligung dar, weshalb wir den Rechtsweg beschreiten mussten“, heißt es weiter. Die aktuell vorliegende Einschränkung des Einsatzes als Grundstoff in Deutschland und Österreich basiert auf der Tatsache, dass ein zugelassenes Pflanzenschutzmittel auf Basis von Natriumhydrogencarbonat (Natrisan) existiert.

„Die EU Gesetzgebung (VO 1107/2009, Art. 23) sieht nicht vor, dass ein Grundstoff auf Basis des gleichen Wirkstoffs eines zugelassenen Pflanzenschutzmittels koexistieren. Weiterhin sind für Grundstoffe keine Aufbrauchfristen vorgesehen, weswegen ein Widerruf einem Anwendungsverbot gleichkommt. Diese Einordnung wurde durch die EU in Zusammenarbeit mit den zuständigen nationalen Behörden getroffen – nicht durch uns initiiert.“

 

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