Als „Klassiker eines Freispruchs aus tatsächlichen Gründen“ bezeichnete die Amtsrichterin ihr Urteil nach zweistündiger Verhandlung. Zugleich kritisierte sie die mangelhafte Ermittlungsarbeit der Kriminalpolizei und die Verschleppung des Falles über drei Jahre, ohne frühzeitig mit der Staatsanwaltschaft Kontakt aufgenommen zu haben.
Angeklagt waren zwei junge Männer wegen rechtsextremistischer, fremdenfeindlicher Gesinnung und gemeinschaftlich begangener gefährlicher Körperverletzung.
Opfer mit Bierdose geschlagen
Demnach sollen die beiden 28-jährigen Angeklagten im März 2020 sowohl im Treppenhaus als auch draußen vor der Unterkunft einige unbegleitete minderjährige Asylbewerber beschimpft und verprügelt haben. „Verpisst euch, das ist mein Land und nicht dein Land“ wurde als Beispiel fremdenfeindlicher Äußerungen in der Anklageschrift zitiert.
In Laufe der anschließenden Prügelei vor dem Haus soll einer der Täter mit einer Bierdose auf sein Opfer eingeschlagen haben.
Täter nicht identifizierbar
Einer der Angeklagten war mit Anwalt vor Gericht erschienen, weshalb auch der Zweite vor Verhandlungsbeginn einen Anwalt verlangte. Dies wurde allerdings abgelehnt. Seinem Kollegen habe man nur deshalb einen Anwalt zugeteilt, da er bereits wegen eines anderen Delikts in Haft war. Beide Angeklagten wollten sich nicht zu den Tatvorwürfen äußern.
Die Betreuerin der Asylanten-Unterkunft, die sich während der Schlägerei vor der Tür im Haus eingeschlossen hatte und die Polizei alarmierte, konnte beide Angeklagten im Gerichtssaal nicht als Täter identifizieren.
Mit einem Tuch vermummt
„Der, mit dem ich vorher gesprochen hatte, war mit einem Tuch vor dem Gesicht vermummt“, sagt sie. Dieser hatte mit seinem Begleiter einen Heimbewohner treffen wollen. Sie selbst habe während der Prügelei keinen Schlag mit einer Bierdose gesehen und habe auch keine fremdenfeindlichen Rufe gehört.
Ihr damaliger Gesprächspartner, den sie im Gericht als Herrn W. benannte, habe die Kämpfenden schließlich getrennt. Ganz klar scheint der genaue Vorgang allerdings nicht zu sein. Die Eindringlinge hätten sich entfernt, als die Polizei eintraf.
Bei dem Opfer entschuldigt
„Woher wissen Sie denn, dass Sie mit Herrn W. gesprochen haben, wenn ihr Gesprächspartner doch vermummt war?“, fragte der Verteidiger. Herr W. habe sich am nächsten Tag beim Bruder des einen Opfers entschuldigt, begründete die Zeugin ihre Schlussfolgerung.
Der damals verprügelte Asylbewerber bestätigte als Zeuge, bei seiner Rückkehr in die Unterkunft, vor dem Gebäude von Umstehenden beleidigt worden zu sein. „Ich wurde geschlagen. Wie genau, habe ich vergessen, aber mit Bierdose.“
Mit Aussage überrascht
An Einzelheiten könne er sich nach mehr als drei Jahren nicht mehr erinnern. Am nächsten Tag habe sich Herr W. bei seinem Bruder entschuldigt. Doch auch er wusste dies und den Namen W. nur von seinem Bruder. Im Gerichtssaal konnte er keinen der beiden Angeklagten als Täter identifizieren.
Die ebenfalls als Zeugin geladene Freundin des Angeklagten W. überraschte das Gericht mit der Aussage, beide Angeklagten seien zur Tatzeit mit ihr in der gemeinsamen Wohnung gewesen, was die Richterin zur Warnung veranlasste: „Sie müssen aufpassen, dass Sie hier keine Falschaussagen machen. Woher haben Sie ein solches Supergedächtnis nach über drei Jahren?“
Zeugin erschien unglaubwürdig
Da die Zeugin unglaubwürdig erschien, wurde sie nach kurzer Anhörung wieder entlassen. Nachdem viele Fragen nicht eindeutig beantwortet werden konnten, stellte die Richterin nach Abschluss der Zeugenbefragungen fest, dass die Personenbeschreibungen auf keinen der beiden Angeklagten zutrafen, und deutete damit schon einen Freispruch an.
Freiheitsstrafe auf Bewährung
Dennoch überraschte die Staatsanwältin nach kurzem Telefonat mit ihrem Vorgesetzten in ihrem Plädoyer mit der Aussage, der Sachverhalt habe sich „nur teilweise bestätigt“: Sie beantragte zwar einen Freispruch für den einen Angeklagten, doch für den mehrfach genannten Angeklagten W. eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten auf dreijährige Bewährung sowie 90 Arbeitsstunden.
Durcheinander an Beweismitteln
Der Verteidiger des ersten Angeklagten konnte sich der Staatsanwältin, soweit es seinen Mandanten anging, nur anschließen und forderte ebenfalls Freispruch mit der Bemerkung: „So richtig schlau wird man aus der ganzen Sache nicht.“
Doch nicht nur diesen, sondern auch den anderen Angeklagten W. sprach die Richterin mangels Beweisen und aufgrund vieler Ermittlungsfehler der Kriminalpolizei frei. Das zweite Opfer, das inzwischen nicht mehr auffindbar ist, habe die Kripo nicht vernommen.
Mangelhafte Sachbearbeitung
Überhaupt sei dieser Vorgang erst nach drei Jahren der Staatsanwaltschaft übergeben worden, kritisierte die Richterin ausdrücklich die mangelhafte Sachbearbeitung der verantwortlichen Kriminalpolizisten, die damals die Ermittlungen wegen des Verdachts einer politischen Straftat übernommen hatten.
„Eine solche Verfahrensbehandlung ist nicht üblich. So war die Sache von Anfang an zum Scheitern verurteilt.“
Keine belastbaren Zeugenaussagen
Auch hätten die Aussagen des Geschädigten vor Gericht sich von seinen damals bei der Polizei protokollierten unterschieden. „Es gibt also keine belastbaren Zeugenaussagen, die zu einer Verurteilung der beiden Angeklagten führen können“, so die Amtsrichterin.
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