Unerlaubter Besitz und Handel mit Drogen in nicht unerheblicher Menge lautete die Anklage gegen einen 21-Jährigen, der sich gemeinsam mit seinem früheren Freund, den man der Beihilfe beschuldigte, vor dem Bad Kissinger Schöffengericht verantworten musste. Nach zweistündiger Verhandlung kamen beide mit einer Freiheitsstrafe auf mehrjährige Bewährung davon.
Schlüssel für Apartement überlassen
Vor zwei Jahren hatte der wegen Beihilfe Mitangeklagte seinem damaligen Freund gegen ein geringes Entgelt vorübergehend die Schlüssel zu seinem Appartement überlassen, da er selbst zur Freundin gezogen war. Während es früher in dieser Wohnung ruhig war, kam es seitdem häufiger vor, dass sich „fremde junge Männer“ in dem nun untervermieteten Appartement aufhielten und mit lauter Musik störten, wie ein Nachbar als Zeuge vor Gericht aussagte. Er alarmierte schließlich die Polizei wegen nächtlicher Ruhestörung.
Polizei klopfte an die Tür
Den Beamten wurde erst nach mehrmaligem Klopfen die Tür vom Hauptangeklagten geöffnet, berichtete einer der Polizisten. Vorher hatten die Beamten verdächtige Geräusche gehört, als werde irgendetwas versteckt. In der Wohnung roch es stark nach Marihuana. Daraufhin wurde die Wohnung später durchsucht und abgepackte Tüten mit 84 Gramm Marihuana gefunden.
Geständnis abgelegt
„Mein Mandant durfte sich am Cannabis bedienen, aber es waren nicht seine Drogen“, begann der Verteidiger des 21-Jährigen. Doch der Staatsanwalt empfahl ihm, diese Strategie zu überdenken. „Es ist kein minderschwerer Fall, aber bei einem Geständnis kann er noch mit Bewährung davonkommen.“ Der Verteidiger beharrte auf einen minderschweren Fall. „Aber nicht mit seinen Voreintragungen im Bundeszentralregister“, widersprach ihm der Staatsanwalt. Nach kurzer Beratung mit seinem Verteidiger legte der Hauptangeklagte dann doch ein volles Geständnis ab.
Angeblich nichts gewusst
Der Mitangeklagte ließ über seinen Anwalt beteuern, er habe erst später erfahren, dass es diese Drogentreffen in seinem Appartement gab. Zum Zeitpunkt der Wohnungsüberlassung habe er von deren geplanter Nutzung nichts gewusst. Auch hier gab der Staatsanwalt den Rat, die Strategie zu überdenken, gebe es doch ausreichend Chat-Nachrichten auf den Handys und DNA-Spuren, die gegen die Unschuld des Angeklagten sprachen. Im Laufe der Verhandlung wurde anhand der Handy-Chats und seiner Fingerabdrücke auf Marihuana-Tüten deutlich, dass er sehr wohl von der „Kifferhöhle“ – so die Aussage eines Zeugen – gewusst hatte. Doch der Mittäter blieb bei seiner Aussage.
Eintragungen im Bundeszentralregister
Aufgrund der Beweise und Zeugenaussagen sah der Staatsanwalt den Sachverhalt als bestätigt. Dem Hauptangeklagten rechnete er sein „kooperatives Verhalten“ an, da er sein Handy der Polizei freiwillig übergeben hatte und in der Verhandlung die Tat doch noch gestanden hatte. Deshalb stufte er den jetzigen Fall trotz dessen früherer Eintragungen im Bundeszentralregister wegen Besitzes von Betäubungsmitteln als minderschwer ein und forderte eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten zur Bewährung sowie eine Geldauflage von 1000 Euro.
Nur Teilgeständnis
Der Mitangeklagte habe allenfalls ein Teilgeständnis (Überlassung der Wohnung), nicht aber ein volles Geständnis abgelegt. Da er aber bislang polizeilich nicht aufgefallen war, hielt der Staatsanwalt eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten zur Bewährung für angemessen. Auch für ihn forderte er eine Geldauflage von 1000 Euro.
Der Verteidiger des 21-Jährigen betonte das Geständnis seines Mandanten und meinte, eine Freiheitsstrafe nicht höher als ein Jahr sei ausreichend. Sein Kollege forderte für den Mitangeklagten Freispruch und wiederholte trotz vorgelegter Beweise dessen Aussage: „Er wusste nicht, was in seiner Wohnung geschah.“
Geldstrafe zwei Monate zuvor
„Wir schließen uns den Ausführungen des Staatsanwalts an“, begründete die Vorsitzende Richterin die Urteile des Schöffengerichts. Für den Hauptangeklagten, der des Besitzes und Handels mit Drogen in nicht unerheblicher Menge für schuldig befunden wurde, galt strafverschärfend, dass er nur zwei Monate vor dieser Tat bereits wegen Drogenbesitzes zu einer Geldstrafe verurteilt worden war. Dieses Verhalten sei verwunderlich, meinte die Richterin, da er doch ansonsten einen ordentlichen Schul- und Berufsweg erfolgreich absolviert habe.
Geldauflage
Das Gericht verurteilte den zur Tatzeit erst 19-jährigen Heranwachsenden nach Erwachsenenstrafrecht zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten auf dreijährige Bewährung. Zusätzlich muss er eine Geldauflage in Höhe von 1500 und die anteiligen Kosten des Verfahren tragen. Der Mitangeklagte wurde wegen Beihilfe zur Freiheitsstrafe von sechs Monaten auf zweijährige Bewährung verurteilt. Er hat außerdem eine Geldauflage von 1000 Euro zu zahlen.
Unangemeldete Drogentests
Beide dürfen innerhalb des kommenden Jahres keine Drogen konsumieren, was durch unangemeldete Drogentest kontrolliert wird. Während der Hauptangeklagte sein Urteil noch im Gerichtssaal annahm, nutzte der Anwalt des Mitangeklagten das Recht auf Bedenkzeit.
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