Der Sachverhalt war klar, der Beschuldigte umfänglich geständig: Er war vor einem Jahr von der Polizei rein zufällig im Besitz von knapp 47 Gramm Haschisch erwischt worden. Im Einvernehmen mit Staatsanwalt und Verteidigung ging auch das Schöffengericht von einem minderschweren Fall aus, weshalb der Angeklagte mit einer Freiheitsstrafe von nur sieben Monaten zur Bewährung davonkam und sein Urteil sofort annahm.
Ermittlung der Angaben gestaltete sich schwierig
„Ich wollte nur selbst rauchen, aber nichts verkaufen“, ließ der in Conakry (Guinea) geborene Angeklagte gleich zu Beginn der Verhandlung durch seine Dolmetscherin mitteilen.
Nicht so eindeutig war er dagegen bei seinen Angaben zur Person: Während die Staatsanwaltschaft vom Geburtsjahr 1999 ausgegangen war, meinte der schüchtern auftretende junge Mann nach einigem Hin und Her zwischen ihm, der Dolmetscherin und dem Gericht, er sei erst später geboren worden, doch so genau wusste er es selbst nicht.
Er besitzt weder Reisepass noch Geburtsurkunde, was auch seinen Aufenthalt als Asylbewerber in Deutschland erschwerte. Für das Gericht war das Geburtsjahr allerdings für die Urteilsfindung entscheidend, ob er als Erwachsener oder vielleicht doch noch als Heranwachsender zu verurteilen sei.
Es war ein reiner Zufall
Vor das Schöffengericht kam der Asylbewerber, der nach seiner Ankunft im Jahr 2020 in Deutschland ein Jahr später in die Bad Kissinger Unterkunft für Asylbewerber einquartiert wurde, durch reinen Zufall, wie der zuständige Polizeibeamte als Zeuge aussagte: Eigentlich sei er damals wegen eines anderen Vorgangs in der Unterkunft gewesen, doch habe er den Gesuchten nicht in seinem Zimmer angetroffen.
Als der Zimmernachbar herausgekommen sei, habe der Polizist Rauschgift gerochen und sei bei der Durchsuchung des Zimmers auch fündig geworden. „Der Angeklagte war kooperativ und hat den Besitz sofort zugegeben.“ Doch habe er es nicht verkaufen, sondern nur selbst konsumieren wollen, hatte er schon damals dem Beamten versichert.
Angeklagter: „Es bekommt mir gar nicht“
Nach eigener Aussage hatte der Angeklagte zwei Monate lang gelegentlich Haschisch geraucht. „Aber ich habe gemerkt, es bekommt mir gar nicht. Ich habe Kopfschmerzen bekommen.“ Deshalb habe er damit wieder aufgehört.
Den Eigenbedarf entschuldigte er mit dem damaligen Stress: „Ich bin nach Deutschland gekommen, um etwas zu lernen und zu arbeiten.“ Doch der Lehrgang für Asylbewerber in der Berufsschule sei während der Pandemie abgebrochen worden. Schon während der Berufsschule, aber auch später habe er versucht, eine Arbeitsstelle zu finden. Allerdings sei ihm dies ohne Pass nicht möglich gewesen.
Pass war nicht zu beantragen
Einen Pass konnte er jedoch bei der Botschaft von Guinea nicht beantragen, erklärte er dem Staatsanwalt auf dessen Nachfrage, da er keine dafür erforderliche Geburtsurkunde besitzt. Schließlich wurde auch noch sein Asylantrag abgelehnt.
Nachdem der Sachverhalt eindeutig geklärt war, betonte der Staatsanwalt, dass in diesem Fall eigentlich eine Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr anzusetzen sei, da der Angeklagte Betäubungsmittel in nicht geringer Menge besessen habe. „Das ist keine Kleinigkeit.“ Andererseits hielt er ihm zugute, dass er schon bei Auffinden des Rauschgifts geständig gewesen sei.
Auch habe man ihm die Beschränkung auf Eigenkonsum nicht widerlegen können. Zudem handelte es sich um eine „weiche Droge“, und die Menge von nur 46,8 Gramm „ist nicht die Welt“. Deshalb beantragte der Staatsanwalt in diesem „minderschweren Fall“ eine Freiheitsstrafe von zehn Monaten zur Bewährung auf drei Jahre, eine Arbeitsauflage von 150 Stunden sowie einen Abstinenznachweis durch Drogentests.
Von Anfang an kooperativ
Der Angeklagte habe sich mit dem Einzug seiner Drogen einverstanden erklärt, deren Wirkstoff den erlaubten Grenzwert von 7,5 Tetrahydrocannabinol (THC) doch nur gering überschritten habe, sagte die Verteidigerin. „Es handelt sich hier nicht um das Vier- oder Fünffache wie in anderen Fällen.“ Zudem habe sich ihr Mandant von Anfang an kooperativ verhalten.
Wenn man 1999 als sein Geburtsjahr ansetzen würde, wäre er zwar schon ein Erwachsener, doch spreche sein schüchternes Auftreten vor Gericht dagegen. „Die heutige Verhandlung hat ihn sehr beeindruckt.“ Deshalb hielt sie eine Freiheitsstrafe von maximal sechs Monaten auf Bewährung für ausreichend. Auch das Ableisten von Arbeitsstunden sei nicht nötig.
Eine kurze Beratungspause
Nach nur kurzer Beratungspause verurteilte das Schöffengericht den Angeklagten zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten mit dreijähriger Bewährungsfrist. Ihm wird ein Bewährungshelfer zur Seite gestellt. „Jetzt müssen Sie drei Jahre sauber bleiben“, ermahnte die Richterin den jungen Mann, die Bewährungsstrafe nicht durch Kleinigkeiten unnötig aufs Spiel zu setzen.
„Auch eine Zugfahrt ohne Ticket ist strafbar.“ Zusätzlich wurden ihm 150 gemeinnützige Arbeitsstunden auferlegt, monatlich mindestens 20 Stunden. Für die Dauer eines Jahres wurde ihm jeglicher Drogenkonsum verboten, was durch zufällige Drogentests überprüft wird.
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