Geld- oder Freiheitsstrafe, das war in diesem Fall die Frage. Doch nach halbstündiger Verhandlung kam die junge Angeklagte noch einmal mit einer Geldstrafe von 3600 Euro davon, aufgeteilt in 80 Tagessätzen zu jeweils 45 Euro.
Die 24-Jährige war wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in Tatmehrheit mit Beleidigung in zwei Fällen schuldig gesprochen worden. In die jetzige Summe war zudem eine vorherige, aber von der Verurteilten noch nicht beglichene Geldstrafe wegen Diebstahls und Hehlerei eingebunden worden.
Die Angeklagte schweigt
Die Angeklagte, die sich zu keinem der beiden Fälle geäußert hatte, nahm auch das Urteil kommentarlos an, so dass es auch nach Zustimmung der Staatsanwaltschaft sofort rechtskräftig wurde.
Jeder Fall allein betrachtet, wäre vielleicht vor Gericht als geringfügiges Vergehen durchgegangen. Doch in den vergangenen zwei Jahren war die Angeklagte plötzlich mehrfach straffällig geworden und schließlich zu einer Geldstrafe verurteilt worden.
Cannabis-Pflanze in der Wohnung
Diesmal stand die junge Frau wegen zwei weiterer Fälle vor Gericht: Im November 2022 hatte die Polizei bei einer Durchsuchung in ihren Taschen Marihuana sowie anschließend in ihrer Wohnung weiteres Marihuana, Amphetamine, eine Cannabis-Pflanze sowie die zur Drogenherstellung notwendigen Utensilien gefunden. „Die Angeklagte hatte nicht die für den Umgang mit Betäubungsmitteln erforderliche Erlaubnis“, stellte die Staatsanwältin vor Gericht fest.
Polizisten beleidigt
In einem weiteren Fall, der kurzfristig in die Verhandlung eingebunden worden war, hatte die 24-Jährige gemeinsam mit ihrem damaligen Lebensgefährten zwei Polizisten beleidigt. Wie die Polizistin als Zeugin aussagte, sei sie mit ihrem Kollegen wegen einer anderen Angelegenheit am Marktplatz des Wohnorts der Angeklagten im Streifenwagen vorgefahren. Während dieses Aufenthalts hatte zunächst der Lebensgefährte der Angeklagten aus dem Dachfenster der gegenüber liegenden Wohnung über den gut besuchten Marktplatz gerufen: „F.... die Polizei“, worauf die Angeklagte ergänzt hatte, „aber nur mit Kondom“.
Eindeutig identifiziert
Die Polizistin hatte die Angeklagte eindeutig als Ruferin des Nachsatzes identifiziert, da ihr die junge Frau schon damals aus anderen Vorfällen bekannt war.
Die Staatsanwältin beantragte eine Gesamtstrafe von 75 Tagessätzen zu je 45 Euro, wobei sie auch die Geldstrafe aus dem vorherigen Verfahren (45 Tagessätze zu 10 Euro), die von der Angeklagten noch nicht bezahlt worden war, einrechnete. Der Sachverhalt habe sich in beiden Fällen bestätigt, begründete sie ihren Antrag. Im Fall des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln hatte die Angeklagte zumindest bestätigt, dass die Drogen und Utensilien in ihrer Wohnung ihr gehörten und auch zugestimmt, dass ihr Eigentum vom Gericht eingezogen wird.
Zeugin glaubwürdig
Im Fall der Beleidigung sei die Polizistin als Zeugin absolut glaubwürdig. Hier hatte sich die Angeklagte „die Polizisten-Beleidigung ihres Lebensgefährten zu eigen gemacht und noch ergänzt“. Angesichts der bisherigen Vorstrafen und der Rückfallhäufigkeit hielt sie deshalb eine Gesamtstrafe von 75 Tagessätzen (= 3375 Euro) für gerechtfertigt.
Die Richterin erhöhte in ihrem Urteil die Geldstrafe auf 80 Tagessätze zu 45 Euro (= 3600 Euro) zuzüglich Übernahme der Verfahrenskosten. „Wir haben noch einmal beide Augen zugedrückt“, warnte sie die junge Angeklagte vor erneuter Rückfälligkeit. „Wir standen heute vor der Frage: Geldstrafe oder Freiheitsstrafe.“
In jedem Fall eine Beleidigung
Nicht nur der Sachverhalt mit den Betäubungsmitteln, sondern auch der Fall der Beleidigung sei bestätigt. Der gemeinschaftliche Ruf aus dem Dachfenster über den belebten Marktplatz hinweg sei, so die Richterin in ihrer Urteilsbegründung, in jedem Fall eine Beleidigung gewesen, völlig unabhängig davon, ob es sich bei den Adressaten um Polizisten oder Zivilisten handelte.
„Beide Straftaten fügen sich in das Gesamtbild der Angeklagten, das vor zwei Jahren mit ersten Strafanzeigen begann“, merkte sie an und kam zum Ergebnis: „Man hätte mit guten Gründen auch eine Freiheitsstrafe verhängen können.“
Vielleicht mag ein letzter Hoffnungsschimmer auf Besserung der Angeklagten, die in Vollzeit in einem gesellschaftlich wichtigen Beruf tätig ist, bei der Urteilsfindung mitgespielt haben.
Zumindest war in der Verhandlung in einer Randbemerkung zu erfahren, dass sich die 24-Jährige offenbar inzwischen von ihrem damaligen Lebensgefährten getrennt hat.
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