Alte Öfen verursachen bis zu 85 Prozent mehr Schadstoffe als neuere Modelle. Um unnötige Emissionen zu vermeiden, soll eine Austausch- und Nachrüstpflicht für Heizungen und Öfen Abhilfe schaffen. Doch welche Sanierungen fallen an und für wen gibt es Förderung vom Staat?
Seit dem 1. November 2020 gilt das „Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden“, kurz Gebäudeenergiegesetz. Damit müssen Haus- und Wohnungseigentümer ihre Öl- und Gasheizungen auszutauschen, wenn diese älter als 30 Jahre sind. Entscheidend ist dabei das Alter des Kessels, denn die Austauschpflicht beschränkt sich auf den Konstanttemperaturkessel. Niedrigtemperatur- sowie Brennwertkessel sind davon nicht betroffen.
Heizkosten senken
Bis zur 30-Jahre-Grenze sollten Eigentümer mit der Sanierung jedoch nicht warten. Denn Heizkessel fallen bereits zwischen 15 und 20 Jahren beim Thema Heiztechnik ab. Neuere Geräte verbrauchen deutlich weniger Brennstoff, dadurch sinken die Heizkosten enorm.
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Wer sich ein energieeffizienteres Heizsystem zulegt, erhält zudem Zuschüsse vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (Bafa). Die Förderung liegt bei zehn Prozent. Je nach Heizungstyp kann die Förderung auf bis zu 45 Prozent steigen.
Nachrüstung von alten Öfen
Laut der ersten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes gelten für ältere Kachel- und Kaminöfen gesetzliche Grenzwerte in Bezug auf die Feinstaubbelastung (maximal 0,15 Gramm Feinstaub pro Kubikmeter) und den Kohlenmonoxid-Ausstoß (maximal 4 Gramm Kohlenmonoxid pro Kubikmeter). Der Gesetzgeber fordert daher eine Nachrüstung aller Modelle ab Erbauungsjahr 1951. Bei Inbetriebnahme vor 1950 ist kein Austausch notwendig.
Folgende Fristen gelten für den Austausch oder die Nachrüstung der Geräte:
- Alter des Ofens: 1951 – 1974, Nachrüstungsfrist endet am 31.12.2014
- Alter des Ofens: 1975 – 1984, Nachrüstungsfrist endet am 31.12.2017
- Alter des Ofens: 1985 – 1994, Nachrüstungsfrist endet am 31.12.2020
- Alter des Ofens: 1995 – 2010, Nachrüstungsfrist endet am 31.12.2024
Bis zu 50.000 Euro hohes Bußgeld
Wenn die Frist nicht eingehalten wird, entzieht der Schornsteinfeger die Betriebserlaubnis und der Ofen muss stillgelegt werden. Ansonsten muss der Besitzer eine Strafe von bis zu 50.000 Euro zahlen. Ausnahmen sind offene Kamine und Grundöfen. Das Alter des Geräts finden Besitzer auf dem Typenschild der Heizung oder des Ofens, in den Bauunterlagen oder im Protokoll des Schornsteinfegers. Auch der Hersteller kann darüber Auskunft geben.
Der Ofen muss nicht komplett erneuert werden, je nach Modell reicht der Austausch des Heizeinsatzes oder das Nachrüsten mit einem speziellen Filter.
Eine staatliche Förderung für Kachelofeneinsätze gibt es nur, wenn der neue wasserführend arbeitet und mit Pellets betrieben wird. Mittlerweile können moderne Kachelofensysteme Gas- und Ölheizungen ersetzen. In diesem Fall könnte eine Austauschprämie für Ölheizungen infrage kommen.
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