Ködnitz/Bayreuth
Prozess als Sturm im Wasserglas
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Ködnitz/Bayreuth

Irgendwann muss er wohl genug bekommen haben: Immer wieder will ein Ködnitzer den neuen Nachbarn wie auch die Gemeinde aufgefordert haben, eine Wasserleitung, die unter seinem Grundstück liegt, zu entfernen. Dann riss dem Hausbesitzer der Geduldsfaden und er zog mit seinem Rechtsanwalt vor das Verwaltungsgericht Bayreuth. Dort wurde jetzt über die Frage entschieden: Muss die Leitung entfernt werden oder nicht?

Aber der Reihe nach: Der Ködnitzer bezog einst sein Trinkwasser über eine Leitung unter dessen Hofzufahrt. Die Leitung für das Nachbarhaus legte man auf einer Länge von zehn Meter und einer Tiefe von rund 1,30 Meter direkt daneben, ebenfalls aber unter dem Grundstück des Klägers. Das muss wohl lange gut gegangen sein, bis der Ködnitzer seine Leitung stilllegte, weil er seit der Jahrtausendwende das Frischwasser aus einer Leitung einer näher gelegenen Straße bezieht.

Neue Eigentümer

2022 erwarben neue Eigentümer das Haus mit der strittigen Leitung. Kurze Zeit danach forderte der Kläger diese (die als Beigeladene nicht vor Gericht erschienen waren) klar und eindeutig auf, deren Hausanschlussleitung (unter seinem Grundstück) zu entfernen.

Anschließend wandte er sich über seinen Rechtsbeistand direkt an die Gemeinde. Als Begründung schob er zunächst lapidar nach, aufgrund des Alters des Rohres sei, wie bereits in der Vergangenheit geschehen, mit Schäden zu rechnen. Bei der Erneuerung der Hofeinfahrt könne es zu weiteren kommen.

Doch die Kommune lehnte ab. Das sei zumutbar, die Leitung liege auch nicht in der Nähe von Wohngebäuden. Bei einer Erneuerung der Hofeinfahrt könnte man bei desolatem Zustand eingreifen.

Das gefiel dem Kläger natürlich keineswegs und er wurde deutlicher: In der über 60 Jahre alten Wasserleitung sei es bereits vor Jahren zu altersbedingten Schäden gekommen. Man habe keine Vorteile, sondern müsse mit zukünftigen Beeinträchtigungen rechnen. Dann legte er die Karten auf den Tisch: „Der neue Nachbar kann sein Wasser genauso gut über eine andere Verbindung beziehen.“ Deshalb brauche er die Verbindung unter seinem Grund und Boden gar nicht mehr.

Antwort der Gemeinde

Klingt nachvollziehbar, doch die Gemeinde konterte hart: „Es gibt gar keinen Anspruch, dass diese (jahrzehntealte) Leitung entfernt werden muss.“ Der Kläger müsse sie schlichtweg dulden. Und selbst wenn es keine Duldung gäbe, „sei der Anspruch verjährt, weil die Leitung vor 1981 verlegt worden sei“. Der Bundesgerichtshof habe dies entschieden.

Auch die neuen Eigentümer wussten sich zu wehren: Sie hätten das Haus erst 2022 erworben und seien davon ausgegangen, dass alles in Ordnung ist und im Einvernehmen passierte. Und sie wunderten sich: Erst nach dem Eigentümerwechsel sollte plötzlich ein Rückbau der unterirdisch verlegten Wasserleitung erfolgen. Ob es zuvor zu einer altersbedingten Beschädigung der Leitung gekommen sei, wisse man nicht. Der Reparaturaufwand sei gering, da der Einfahrtsbereich ( und darunter befindet sich ja die strittige Leitung) mit Pflastersteinen belegt sei.

Deutliche Worte

Dann wurde der Ködnitzer Kläger in Gegenwart von Rechtsanwalt Werner Brandl deutlich: „Mindestens zehnmal haben wir schon die Hofeinfahrt aufreißen müssen. Um die alte Leitung befinden sich im Boden Steine und Reste; nichts, was für richtigen Schutz sorgt. Alle paar Jahre kommt so ein neues Loch, und wir können dann wieder aufmachen“, schoss es aus ihm heraus. Zigmal habe man schon Nachbesserungsarbeiten vornehmen müssen, mehrfach die Gemeinde aufgefordert zu handeln. Absenkungen seien da, selbst Setzrisse am Wohnhaus. Die neuen Bewohner: „Die Hauswand befindet sich acht bis zehn Meter entfernt“. Und der Rechtsanwalt ergänzte: „Eine Verjährung liegt im Übrigen gar nicht vor, da die Leitung ja weiterhin in Betrieb ist und sich auch Schäden an ihr zeigen.“

Was geschah früher?

Christopher Süss, Bevollmächtigter der Gemeinde Ködnitz, hatte zuvor beim ehemaligen Bürgermeister nachgefragt. Dieser konnte sich nicht erinnern, während seiner Zeit als Gemeinderat (ab 1996) wie auch als Erster Bürgermeister (von 2002 bis 2020) irgendwelche Anfragen oder Anträge auf Beseitigung der Leitung erhalten zu haben. Lediglich Rohrbrüche habe es 1999 und 2020 gegeben. Und er merkte auch an, dass das 2022 verkaufte Haus (der Beigeladenen) das Elternhaus des Klägers sei.

Vorsitzender Richter Philipp Hetzel ging es vor allem um die Eigentumsverhältnisse der Leitung: „Ist der Kläger Eigentümer, macht es wenig Sinn, den Prozess weiterzuverfolgen.“ Und eben dies konnten in der Gerichtsverhandlung vor der 4. Kammer nicht geklärt werden, denn keine der beteiligten Parteien wusste es.

Aber eines stellte Hetzel klar: „Nach vorläufiger Einschätzung dürfte dem Beseitigungsanspruch entgegenstehen, dass dieser bereits verjährt und damit erloschen ist. Auch ein Unterlassungsanspruch auf Wasserdurchlauf dürfte ausscheiden, da die Eigentumsverhältnisse nicht geklärt sind.“

Nach einer kurzen Unterbrechung der Verhandlung kam ein enttäuschter Rechtsbeistand Brandl mit seinem Mandanten erneut in der Gerichtssaal und erklärte auf Nachfrage des Vorsitzenden: „Wir nehmen die Klage zurück.“

Verfahren eingestellt

Richter Hetzel verkündete sodann den Beschluss seiner Kammer: „Das Verfahren wird eingestellt, die Kosten hat der Kläger zu tragen.“ Hinsichtlich des Streitwerts von 5000 Euro verzichtete Letzterer auf die Einlegung weiterer Rechtsmittel.

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