Der Sieben-Tage-Inzidenzwert des Landkreises Forchheim für Neuinfektionen mit dem Coronavirus je 100.000 Einwohner lag an den sieben aufeinanderfolgenden Tagen, von Freitag, 14. Mai, bis Donnerstag, 20. Mai jeweils unter 50, teilt das Landratsamt Forchheim am Donnerstag mit.
Das Bayerische Gesundheitsministerium hat dem Landratsamt Forchheim deshalb das Einvernehmen für weitere Öffnungsschritte erteilt. Damit gelten ab Freitag, 21. Mai, folgende zusätzliche Öffnungen für den Landkreis Forchheim:
Außengastronomie
Die Außengastronomie darf weiterhin öffnen. Neu ist, dass nun zwei Hausstände (maximal fünf Personen) an einem Tisch sitzen dürfen, ohne einen POC-Antigentest, Selbsttest oder PCR-Test mit negativem Ergebnis vorweisen zu müssen. Über einer Sieben-Tage-Inzidenz von 50 braucht es einen solchen negativen Test, damit sich zwei Hausstände (maximal fünf Personen) an einem Tisch treffen dürfen. Die Kontaktdatenerhebung bleibt bestehen.
Kultur
Theater, Konzert- und Opernhäuser sowie Kinos dürfen mit einem entsprechenden Hygienekonzept öffnen. Den Vorweis eines POC-Antigentests, Selbsttests oder PCR-Tests mit negativem Ergebnis braucht es dafür nicht. Neu ist auch: Kulturelle Veranstaltungen unter freiem Himmel dürfen mit festen Sitzplätzen für bis zu 250 Besucherinnen und Besucher durchgeführt werden.
Sport
Kontaktfreier Sport im Innenbereich inklusive der Öffnung von Innenbereichen von Sportstätten sowie Kontaktsport unter freiem Himmel wird erlaubt. Konkret erlaubt bei einer stabilen Inzidenz unter 50 ist:
- Sport unter freiem Himmel in Gruppen von 25 Personen
- Sport in Fitnessstudios unter der Voraussetzungen vorheriger Terminbuchung
- Die Zulassung von bis zu 250 Zuschauern bei Sportveranstaltungen unter freiem Himmel mit festen Sitzplätzen
Schifffahrten und Stadtführungen
Zulässig ist der Betrieb von Seilbahnen, Fluss- und Seenschifffahrt im Ausflugsverkehr, der touristische Bahnverkehr und der touristische Reisebusverkehr. Erlaubt sind auch wieder Stadt- und Gästeführungen, Berg-, Kultur- und Naturführungen im Freien sowie die Öffnung von Außenbereichen von medizinischen Thermen.
Freibäder
Ab Freitag (21. Mai) dürfen Freibäder für Besucher nach vorheriger Terminbuchung wieder öffnen, wenn die Sieben-Tage-Inzidenz unter 100 liegt.
Tourismus
Pünktlich zum Pfingstwochenende dürfen ab Freitag (21. Mai) Hotels, Ferienwohnungen und Campingplätze öffnen, wenn die Sieben-Tage-Inzidenz unter 100 liegt. Erlaubt sind Übernachtungsangebote von gewerblichen oder entgeltlichen Unterkünften, insbesondere von Hotels, Beherbergungsbetrieben, Jugendherbergen und Campingplätzen, auch zu touristischen Zwecken.Im Rahmen des Übernachtungsangebotes sind ferner gastronomische Angebote auch in geschlossenen Räumen sowie Kur-, Therapie- und Wellnessangebote gegenüber Übernachtungsgästen zulässig, heißt es in der Mitteilung des Forchheimer Landratsamtes. Voraussetzung ist, dass die Übernachtungsgäste bei der Anreise sowie jede weiteren 48 Stunden über einen Testnachweis eines vor höchstens 24 Stunden vorgenommenen POC-Antigentests, Selbsttests oder PCR-Tests mit negativem Ergebnis verfügen.
Probebetrieb
Musikalische oder kulturelle Proben von Laien- und Amateurensembles, bei denen ein Zusammenwirken mehrerer Personen erforderlich ist, sind erlaubt. Für die jeweiligen Bereiche sind Hygienekonzepte zu erstellen.
Kontaktbeschränkungen
Der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum, in privat genutzten Räumen und auf privat genutzten Grundstücken ist nur gestattet mit den Angehörigen des eigenen Hausstands sowie zusätzlich den Angehörigen eines weiteren Hausstands, solange dabei eine Gesamtzahl von insgesamt fünf Personen nicht überschritten wird.
Handels- und Dienstleistungsbetriebe
Der Einzelhandel darf wieder ohne Terminvergabe und ohne Testpflicht öffnen. Die Öffnung von Ladengeschäften mit Kundenverkehr ist zulässig unter der Voraussetzung, dass grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Kunden eingehalten werden kann;
der Betreiber hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die Zahl der gleichzeitig im Ladengeschäft anwesenden Kunden nicht höher ist als ein Kunde je zehn Quadratmeter für die ersten 800 Quadratmeter der Verkaufsfläche sowie zusätzlich ein Kunde je 20 Quadratmeter für den 800 Quadratmeter übersteigenden Teil der Verkaufsfläche;
in den Verkaufsräumen, auf dem Verkaufsgelände, in den Eingangs- und Warteflächen vor den Verkaufsräumen und auf den zugehörigen Parkplätzen gilt für das Personal Maskenpflicht und für die Kunden und ihre Begleitpersonen FFP2-Maskenpflicht.
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Es gilt keine nächtliche Ausgangssperre
Die Ausgangssperre entfällt.
Kulturstätten
Die Kulturstätten können für Besucher unter folgenden Voraussetzungen öffnen:
- Die zulässige Besucherzahl bestimmt sich nach dem vorhandenen Besucherraum, bei dem ein Mindestabstand von 1,5 Metern zuverlässig gewahrt wird.
- Für die Besucher besteht FFP2-Maskenpflicht.
Das gilt für Schulen und Kitas
Für die Schulen, Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen Ferientagesbetreuungen und Spielgruppen im Landkreis Forchheim gilt ab Donnerstag, 20. Mai, Folgendes:
In den Schulen des Landkreises Forchheim findet in allen Klassen der Grundschulen Präsenzunterricht und im Übrigen in allen anderen Schularten Präsenzunterricht, soweit dabei der Mindestabstand von 1,5 Metern durchgehend und zuverlässig eingehalten werden kann, oder Wechselunterricht statt.
Die Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen, Ferientagesbetreuungen und organisierten Spielgruppen können öffnen.
Wie lange gelten die Regeln?
Das Landratsamt Forchheim gibt bekannt, wenn der Sieben-Tage-Inzidenzwert an drei aufeinanderfolgenden Tagen nicht mehr unterschritten wird und damit zwei Tage später andere Regelungen in Kraft treten.
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