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Gasthof in Leutenbach
Rumpler-Affäre: Prozess geht in die nächste Runde
Hat die Gemeinde Leutenbach den Gasthof Rumpler nun gekauft oder nicht? Darum wird vor Gericht gerungen.Forchheim & Fränkische Schweiz
Hat die Gemeinde Leutenbach den Gasthof Rumpler nun gekauft oder nicht? Darum wird vor Gericht gerungen. // Barbara Herbst
Leutenbach – Der Prozess um Kauf des Gasthofes Rumpler in Leutenbach geht in die nächste Runde. Die Besitzerin und die Gemeinde liegen weiter im Streit um die Rechtmäßigkeit des Kaufvertrages. Die Entscheidung in erster Instanz wackelt.

Im Prozess um den Kauf des Gasthofes Rumpler geht es nun zur Berufung vor das Oberlandesgericht Bamberg. Die 2. Zivilkammer des Landgerichts hatte am 6. Dezember entscheiden, dass die Zwangsvollstreckung gegen die Gemeinde Leutenbach in Höhe von 550.000 Euro zum Kauf des Gasthofes unzulässig ist.

Besitzerin des Gasthofes geht vors OLG

Die Gemeinde, die gegen den Vollstreckungsbescheid geklagt hatte, hatte somit in erster Instanz den Prozess gewonnen. Nach Informationen unserer Zeitung ließ die Beklagte, also die Beisitzerin des Gasthofs Rumpler, über ihren Anwalt inzwischen Berufung beim Oberlandesgericht Bamberg gegen die erstinstanzliche Entscheidung einlegen.

Der Rechtsstreit wird sich aller Voraussicht nach noch länger hinziehen. Wie berichtet, wurde im ersten Urteil des Landgerichts Bamberg die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde des Nürnberger Notars Michael Reindl vom 15. November 2022 für unzulässig erklärt. Das Urteil wurde gegen Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar erklärt.

Streit um die Wirksamkeit des Kaufvertrages

Das Gericht der ersten Instanz begründete seine Entscheidung damit, dass die Zwangsvollstreckung gegen die Gemeinde nicht erfolgreich sein konnte, weil Bürgermeister Florian Kraft (FW) keine gültige Vertretungsvollmacht durch den Gemeinderat hatte, um die notarielle Urkunde und somit auch den Kaufvertrag für die Gemeinde zu unterschreiben. Deshalb sei der Kaufvertrag zwischen der Gemeinde und der Verkäuferin nicht zustande gekommen.

 

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