Ein viraler Facebook-Beitrag im Nachgang einer körperlichen Auseinandersetzung auf einem Kronacher Spielplatz beschäftigt das Amtsgericht. Der Angeklagte muss sich wegen des Vorwurfs der Volksverhetzung in Tateinheit mit einem Verstoß gegen das Kunsturheberrechtsgesetz verantworten. Im Zentrum des Verfahrens steht die juristische Abwägung zwischen dem Recht auf freie Meinungsäußerung in einer emotionalen Ausnahmesituation und strafbarer Hetze gegen Menschen mit Migrationshintergrund.
Der Hintergrund laut Strafbefehl
Die Anklage basiert auf einem Vorfall, der sich am 20. April 2025 auf dem Landesgartenschaugelände in Kronach ereignete. Laut dem vorliegenden Strafbefehl kam es dort zu einem Streit zwischen Kindern, der in eine körperliche Auseinandersetzung zwischen Erwachsenen mündete. Eine aus Syrien stammende Frau und ihre Töchter sollen die Verlobte des Angeklagten angegriffen haben. Die Verlobte trug während des Angriffs den gemeinsamen, damals zwölf Tage alten Säugling auf dem Arm. Die Angreiferin soll der Frau das Handy entrissen und sie damit geschlagen haben.
Der Angeklagte, der das Video der Auseinandersetzung zugeschickt bekam, veröffentlichte dieses noch am selben Abend auf seinem Facebook-Account. In einem dazugehörigen Text schrieb er unter anderem, eine „neue deutsche Fachkraft“ sei mit Verstärkung wiedergekehrt und seine Frau sei „von mehreren dieser Kreaturen verprügelt“ worden. In einem späteren ergänzenden Post äußerte er, dass viele „Neubürger nicht integrierbar“ seien, und warnte vor einer Gruppierung, vor der man Angst haben müsse und die das Land kaputt mache. Diese bezeichnete er als „Sozial Schmarozer“, die „massiv reduziert werden“ müssten. Der Beitrag ging viral und wurde laut Staatsanwaltschaft mindestens 1.914 Mal geteilt. Die Staatsanwaltschaft wertet diese Formulierungen als bewusste Aufstachelung zum Hass und einen Angriff auf die Menschenwürde der in Deutschland lebenden Ausländer. Zudem habe er durch das Posten des Videos ohne Einwilligung der gefilmten Frau gegen das Kunsturheberrechtsgesetz verstoßen.
Verteidigung fordert Einbeziehung der Ermittlungsakten
Gleich zu Beginn der Hauptverhandlung stellte Verteidiger Christian W. Martin einen detaillierten Antrag auf Aussetzung des Verfahrens. Er forderte vehement, die Ermittlungs- und Verfahrensakten gegen die syrischen Angreiferinnen in das hiesige Verfahren beizuziehen. Gegen diese werde, so der Anwalt, wegen gefährlicher Körperverletzung ermittelt. Der Verteidiger führte aus, dass bei dem Angriff nicht nur die Verlobte des Angeklagten attackiert wurde, sondern einer helfenden Zeugin zudem die elfte Rippe gebrochen worden sei.
Rechtsanwalt Martin argumentierte juristisch mit dem Schutzbereich der Meinungsfreiheit. Um die Strafbarkeit einer Äußerung zu bewerten, müsse die Justiz zwingend die gesamten Begleitumstände und die konkrete Situation berücksichtigen. Die Äußerungen seien eine direkte Reaktion auf den konkreten Angriff auf seine Familie und den Säugling gewesen. Die Formulierungen hätten sich nicht pauschal gegen in Deutschland lebende Ausländer gerichtet, sondern explizit gegen jene Gruppierung, vor der die Familie nach dem Angriff konkrete Angst gehabt habe. Das Verfahren müsse ausgesetzt werden, bis der Verteidigung alle Akten zu dem vorausgegangenen Angriff vorlägen.
Staatsanwalt und Richterin lehnen Antrag ab
Staatsanwalt Henrik Staade zog sich nach dem Antrag für rund zehn Minuten zurück, lehnte diesen jedoch nach dieser Bedenkzeit ab. Eine Aussetzung des Verfahrens ändere nichts an den objektiven Fakten und dem Wortlaut der abgesetzten Posts. Auch Richterin Tatjana Winterholer sah keinen rechtlichen Grund, die Verhandlung auszusetzen.
Angeklagter betont emotionale Ausnahmesituation
In seiner Einlassung zeigte sich der Angeklagte stark aufgewühlt. Er betonte mehrfach, dass seine Verlobte und sein Baby bei dem Vorfall „krankenhausreif geprügelt“ worden seien. Er habe das Video ausschließlich veröffentlicht, um die Bevölkerung auf das in Kronach herrschende Maß an Gewalt aufmerksam zu machen, das seiner Ansicht nach überhandnehme.
Den Vorwurf der Fremdenfeindlichkeit wies er vehement zurück: Er habe selbst eine Tochter mit einer ausländischen Frau, beschäftige in der Hochsaison in seinem eigenen Betrieb bis zu 80 Prozent ausländische Mitarbeiter und pflege weltweite Kontakte. Zudem erklärte er, dass er das Video am nächsten Tag, nachdem er eine Aufforderung der syrischen Mutter erhalten hatte, binnen 24 Stunden gelöscht habe. Diese habe ihn im Nachgang dennoch angezeigt.
Diskussion um die Begriffe „Kreatur“ und „Sozialschmarotzer“
Im weiteren Verlauf des Prozesses konfrontierte Richterin Winterholer den Angeklagten detailliert mit seiner Wortwahl. Sie fragte ihn, warum er den Post nicht anders formuliert habe, da Ausdrücke wie „Sozialschmarotzer“, „Neubürger“, „deutsche Fachkraft“ oder „Kreaturen“ dazu prädestiniert seien, Menschen aufzustacheln und die Menschenwürde zu untergraben.
Der Angeklagte wehrte sich explizit gegen die Auslegung des Begriffs „Kreatur“. Dieses Wort sei umgangssprachlich verankert und bezeichne lediglich ein „Geschöpf“. Als Christ habe er den Begriff genau in dieser ursprünglichen Bedeutung gemeint.
Da zur abschließenden Klärung des Sachverhalts weitere Zeit benötigt wird, wurde die Verhandlung vertagt. Der Prozess wird am 27. Juli fortgesetzt.














