Lange ist es nicht her, da hat ein schlimmer Verdacht den Landkreis Kronach in Atem gehalten: Gegen zwei Erzieherinnen des Steinbacher Kindergartens ist ermittelt worden: Mittlerweile hat es Entwarnung gegeben - die Vorwürfe haben sich im Laufe der Ermittlungen nicht bestätigen können.
Lesen Sie hier die jüngste Meldung über die Ermittlungen am Kindergarten in Steinbach am Wald:
Doch nun hält ein weiterer Fall die Ermittler in Atem - und sorgt für große Bestürzung. Diesmal geht es um einen Vorfall, der sich im südlichen Landkreis ereignet hat.
Wie das Polizeipräsidium Oberfranken am Freitagmittag mitteilt, ermitteln die Staatsanwaltschaft Coburg und die Kriminalpolizei Coburg gegen eine Erzieherin des evangelischen Kindergartens in der Marktgemeinde Küps laufen. Der Verdacht: Die Frau könnte eines der Kinder verletzt haben.
Schlimmer Verdacht: Hat eine Erzieherin in Marktgemeinde Küps ein Kind misshandelt?
Was ist über den Vorfall bis jetzt bekannt? Nach aktuellem Ermittlungsstand, so das Polizeipräsidium Oberfranken, soll die Tatverdächtige am Montag, den 16. September, ein in ihrer Obhut befindliches 17 Monate altes Kind während der Mittagsruhe körperlich misshandelt haben.
Das Kind erlitt dabei unter anderem eine Schädelprellung, mehrere Hämatome am Kopf und am Rücken sowie Kratzverletzungen. Eine rechtsmedizinische Untersuchung des Kindes wurde durchgeführt, wobei das genaue Ergebnis noch aussteht. Die Staatsanwaltschaft Coburg hat in enger Zusammenarbeit mit der Kriminalpolizei Coburg die Ermittlungen aufgenommen. Trotz des schlimmen Verdachts weist das Polizeipräsidium Oberfranken noch einmal ausdrücklich auf die bis zu einer rechtskräftigen Verurteilung geltenden Unschuldsvermutung hin.
Verdacht auf Kindesmisshandlung in Marktgemeinde Küps: So reagiert das Dekanat
Und wie geht es am Kindergarten weiter? Wie das Dekanat Kronach-Ludwigsstadt mitteilt, hat die Kindergartenleitung eng mit der Polizei zusammengearbeitet, nachdem ein mögliches Delikt im Raum stand. "Auch die Verantwortlichen des Trägers, die örtlichen Behörden und das Dekanat sind darüber informiert und eingebunden."
Neben den Ermittlungen sei auch eine sofortige Freistellung der beschuldigten Mitarbeiterin erfolgt. Weitere Informationen können zum derzeitigen Stand zum Schutz der Persönlichkeitsrechte und der Privatsphäre nicht bekannt gegeben werden - aber: "Im Rahmen des Schutzkonzepts der Einrichtung werden alle Betroffenen in notwendiger Weise betreut und begleitet. Unser Kriseninterventionsteam ist eingeschaltet."
Hintergrund: Was versteht man unter "Misshandlung von Schutzbefohlenen"?
Allgemein: Personen, die sich nicht um sich selbst kümmern können, benötigen einen gesonderten Schutz. Paragraph 225 des Strafgesetzbuchs soll genau den gewährleisten, denn dort ist geregelt, welche Strafen drohen, sofern ein Betreuer dieser besonderen Fürsorgepflicht nicht nachkommt.
Wer ist "Schutzbefohlener?" Zu der Gruppe, die durch den Paragraphen geschützt werden sollen, gehören alle Personen unter 18 Jahren, also Kinder und Jugendliche. Aber nicht nur: Es zählen auch alle dazu, die aufgrund von Krankheit oder Gebrechlichkeit wehrlos sind. Das können zum Beispiel Senioren in einem Pflegeheim oder Menschen mit Beeinträchtigungen sein.
An wen richtet sich das Gesetz? Angesprochen werden mit § 225 diejenigen, die für diese Personen in der Fürsorge oder Obhut stehen, sich in demselben Hausstand wie die zu schützende Person befinden, von dem Fürsorgepflichtigen - vorübergehend - seiner Gewalt überlassen worden ist oder den Schutzbefohlenen im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses übergeordnet ist. Das wären zum Beispiel Eltern oder Babysitter - aber auch Pfleger oder Erzieher fallen in diese Kategorie.
Was wird geahndet? Im Gesetzestext heißt es, dass diejenigen Strafen zu befürchten hätten, die die Schutzbefohlenen quälen oder "roh misshandeln". Aber nicht nur Gewaltanwendung selbst wird geahndet: Auch die "böswillige Vernachlässigung seiner Pflicht, für sie zu sorgen" wird bestraft, sofern eine gesundheitliche Schädigung des Schutzbefohlenen zur Folge hat. Und: Auch der bloße Versuch ist strafbar.
Welche Strafen drohen? Generell gilt: Es droht eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis hin zu zehn Jahren. Die Schwere des Falls muss dabei aber abgewogen werden: Liegt generell ein minder schwerer Fall vor, dann sind es mindestens drei Monate und höchstens fünf Jahre. Wird der Schutzbefohlene allerdings so massiv geschädigt, dass Lebensgefahr besteht oder könnte der Geschädigte erheblich in der körperlichen oder seelischen Entwicklung gestört werden, dann wird die Strafe in diesem Spektrum höher angesetzt. Da ist keine Strafe unter einem Jahr möglich, es sei denn, es handelt sich auch hier wieder um einen minder schweren Fall - da sind es sechs Monate bis hin zu fünf Jahren. Bei einer Freiheitsstrafe, die unter einem Jahr liegt, kann diese - wie bei allen Haftstrafen - auch auf Bewährung ausgesetzt werden. Faktoren, die sich darauf auswirken, sind unter anderem die Kooperation bei den Ermittlungen beziehungsweise beim Gerichtsverfahren sowie die Lebensumstände und die Vorstrafen.
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