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Urteil in Kissingen
Gericht entscheidet zu Gunsten des Angeklagten
Erst die Frage nach einer Zigarette, dann Schubser und Schläge: Wegen versuchter räuberischer Erpressung in Tateinheit mit schwerer Körperverletzung ist ein 25-Jähriger  vom Bad Kissinger Schöffengericht  verurteilt worden.
Erst die Frage nach einer Zigarette, dann Schubser und Schläge: Wegen versuchter räuberischer Erpressung in Tateinheit mit schwerer Körperverletzung ist ein 25-Jähriger vom Bad Kissinger Schöffengericht verurteilt worden. // Symbolfoto: Karl-Josef Hildenbrand/dpa
Bad Kissingen – Eine Zigarette soll der Auslöser gewesen sein. Eine Prügelei hat nun Folgen für einen 25-Jährigen: eine Freiheitstrafe und eine Zahlung an den Weißen Ring.

Wegen versuchter räuberischer Erpressung in Tateinheit mit schwerer Körperverletzung wurde ein 25-Jähriger nach fast dreistündiger Verhandlung vom Bad Kissinger Schöffengericht zu einem Jahr Freiheitsstrafe auf zweijährige Bewährung sowie zur Zahlung von 2000 Euro an den Weißen Ring und Übernahme der Verhandlungskosten verurteilt. Anlass zur Prügelei vor einem Bad Kissinger Bierlokal an einem Herbstwochenende im Oktober 2021 war eine Zigarette.

Um Zigarette gebeten

Bei Schließung des Lokals habe er mit anderen Gästen das Lokal am frühen Morgen verlassen, sagte der Angeklagte vor Gericht aus. Dabei habe er ausländerfeindliche Rufe gehört, die er als Russischstämmiger auf sich bezogen hatte. Angeblich wollte er nur „das Problem lösen“ und hatte sein späteres Opfer um eine Zigarette gebeten, „um gemeinsam eine zu rauchen“. Der Geschädigte habe ihm diese verweigert. Der nachfolgende Wortwechsel „hat sich dann hochgeschaukelt“, so dass gegenseitigem Schubsen bald Schläge folgten. Nicht nur der Geschädigte und dessen Freund, sondern auch er selbst sei dabei verletzt worden.

Beschimpfungen vor dem Bierlokal

Von ausländerfeindlichen Rufen hatte sein Opfer allerdings nichts gehört, widersprach er in seiner Zeugenaussage dem Angeklagten. Vielmehr sei dieser auf ihn zugekommen und habe ihn um eine Zigarette gebeten. Als er ihm diese verweigerte, habe der Angeklagte ihn beschimpft, „ob ich eine fangen will“, ihn geschubst, dann dreimal geschlagen, so dass er zu Boden gefallen sei und sich neben anderen leichten Verletzungen eine Beule am Hinterkopf zugezogen habe.

Der Sicherheitsdienst hatte ihm dann aufgeholfen. Wegen nur geringfügiger Verletzungen hatte der Geschädigte damals auf einen Arztbesuch verzichtet und war am Montag wieder zur Arbeit gegangen. Einen Strafantrag hielt er für unnötig: „Hätte ich ihm eine Zigarette gegeben, wäre alles gut gewesen.“

Fast alle stark alkoholisiert

Nach Anhörung aller Zeugen unterbrach die Vorsitzende die Verhandlung und zog sich mit den Schöffen zur Beratung zurück. Als Ergebnis verkündete sie nach wenigen Minuten, dass in diesem Fall auch verminderte Schuldfähigkeit berücksichtigt werden könne, da fast alle Tatbeteiligten und Zeugen stark alkoholisiert gewesen seien. Auch wäre der Fall als „versuchte einfache Erpressung“ strafmildernd zu beurteilen.

„Es ist überhaupt nicht nachvollziehbar, dass es so geschehen ist, wie der Angeklagte behauptet“, hielt der Staatsanwalt an seinem Vorwurf fest Vielmehr sei die vom Geschädigten „ohne jeden Belastungseifer“ gemachte Aussage von vielen Zeugen bestätigt worden, weshalb es sich um besonders schwere Erpressung mit schwerer Körperverletzung handelt. Allerdings bestätigte der Staatsanwalt, dass dieser Fall von typischen Fällen räuberischer Erpressung nach Paragraf 250 StGB abweicht, zumal es nur beim Versuch geblieben ist.

Nicht einschlägig vorbestraft

Strafmildernd sei auch zu berücksichtigen, dass der Angeklagte nicht einschlägig vorbestraft und es zu keinen schweren Verletzungen gekommen ist. Doch eine vom Gericht angedeutete Schuldunfähigkeit wollte der Staatsanwalt nicht erkennen und beantragte deshalb eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten. Nur ein Strafmaß unter zwei Jahren könne zur Bewährung ausgesprochen werden, ergänzte der Anklagevertreter, doch selbst dann hätte er in diesem Fall auf Aussetzung zur Bewährung verzichtet.

Geschädigter und sein Freund nur leicht verletzt

Der Geschädigte und sein Freund seien nur leicht verletzt worden, nahm der Verteidiger die Argumentation auf. „Dafür aber den Angeklagten in den Knast zu schicken, ist über das Ziel hinausgeschossen.“ Sein Mandant müsse bestraft werden, „aber es ging doch nur um eine Zigarette“. Der Verteidiger zweifelte überdies die Glaubwürdigkeit des Opfers an, bei dem die Polizei nach dem Vorfall zwei Promille gemessen habe.

Auch einzelne Widersprüche in den Zeugenaussagen machte der Verteidiger geltend: „Beim Vorwurf der räuberischen Erpressung kommt es auf den genauen Wortlaut an“, wie und warum der Angeklagte den Geschädigten angesprochen hat. Deshalb könne sein Mandant nur unter Anerkennung verminderter Schuldfähigkeit wegen Körperverletzung verurteilt werden. Der Verteidiger hielt eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu jeweils 40 Euro und Übernahme der Verhandlungskosten für ausreichend.

Ein Jahr auf Bewährung und Geldstrafe

Das Schöffengericht verurteilte schließlich den 25-Jährigen zu einem Jahr Freiheitsstrafe auf Bewährung sowie zu einer Geldstrafe von 2000 Euro an den Weißen Ring wegen versuchter räuberischer Erpressung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung. „Wir hatten Schwierigkeit, der Version des Angeklagten zu glauben“, begründete die Vorsitzende das Urteil. Dagegen sei die Aussage des Opfers völlig glaubhaft gewesen, der sich im Nachhinein sogar selbst Vorwürfe gemacht hat, seinem Gegner keine Zigarette gegeben zu haben. „Glücklicherweise ist nicht mehr passiert.“

Strafmildern wurde berücksichtigt, dass der Angeklagte nicht vorbestraft ist, stark alkoholisiert war, die Verletzungen geringfügig waren und sich der Beschuldigte beim Opfer entschuldigt hat. „Für einen solchen Fall brauchen wir keinen Strafvollzug“, schloss die Vorsitzende mit kurzem Blick auf den Staatsanwalt die Verhandlung.

 

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