Schadensersatz bei fremdverschuldeten Verletzungen bedeutet mehr als nur Schmerzensgeld – gerade wenn der Geschädigte Hausarbeiten übernommen hatte und ihm dies nun nicht mehr möglich ist. Eine Darstellung einer etwas anderen Schadensposition.
Hausarbeiten sind körperlich anstrengend und zeitintensiv
Mit „Das bisschen Haushalt macht sich von allein“ widmet sich ein bekannter Schlager aus dem Jahr 1977 einem ganz besonderen Lebensbereich. Die erst kürzlich verstorbene Sängerin Johanna von Koczian ruft mit diesem Lied ins Gedächtnis, dass Arbeiten im Haushalt aufwendig und keinesfalls unbedeutend sind. Auch heute – fast 50 Jahre später – hat sich dies nicht verändert: Hausarbeiten sind körperlich anstrengend und zeitintensiv. Dies gilt umso mehr, je größer der Hausstand ist.
Zwar werden die Arbeiten in der heutigen Zeit – anders als noch zu Zeiten von Johanna von Koczians – häufig auf mehrere Schultern verteilt. Dennoch stellt auch heute noch ein Ausfall der haushaltsführenden Person ein Ehepaar oder eine Familie vor unerwartete Probleme. Beeinträchtigungen und Einschränkungen bei den Hausarbeiten zeigen sich unmittelbar im alltäglichen Familienleben: zum Beispiel beim Kochen, beim Putzen oder bei der Gartenarbeit. Selbst wenn der technische Fortschritt stellenweise Erleichterung gebracht hat, gilt: Auch eine Spülmaschine muss ein- und ausgeräumt, die Wäsche aufgehängt oder gebügelt und der Wocheneinkauf getätigt und verräumt werden. Dies erfordert körperliche Kraft und die nötige Zeit.
Wie ein Erwerbsschaden zu betrachten
Opfer von Unfällen oder Behandlungsfehlern haben beides jedoch häufig nicht. Bedingt durch die Verletzungen sind sie nicht mehr in der Lage, zeitweise oder sogar dauerhaft in der gewohnten Weise die von ihnen üblicherweise übernommenen Hausarbeiten zu erledigen. Wer beispielsweise schon einmal versucht hat, bestimmte Tätigkeiten nur einhändig oder im Sitzen auszuführen, der dürfte gemerkt haben, welche Herausforderungen die genannten Einschränkungen mit sich bringen können. Manche Arbeiten sind in dieser Situation einfach nicht möglich.
Aus juristischer Sicht erleidet der Verletzte somit einen sogenannten Haushaltsführungsschaden. Denn: Wer seine Hausarbeiten nicht mehr selbst verrichten kann, muss im rechtlichen Sinne einen „Erwerbsschaden“ hinnehmen beziehungsweise „vermehrte Bedürfnisse“ kompensieren, weil er sich der Hilfe von Freunden, Bekannten oder gar von professionellen Haushaltshilfen bedienen muss. Gerade bei langfristigem Ausfall der eigenen Arbeitskraft kann Letzteres recht schnell ziemlich teuer werden. Dieser wirtschaftliche Aufwand ist ein Schaden, der vom Verursacher der Verletzung zu ersetzen ist.
Schaden bei schweren Verletzungen besonders hoch anzusetzen
Aber auch dann, wenn zum Beispiel Familienangehörige oder Nachbarn aus Verbundenheit zum Opfer den Ausfall der Haushaltsleistung unentgeltlich übernehmen, sieht das deutsche Schadensersatzrecht eine finanzielle Entschädigung vor. Der Geschädigte kann diese Schadensposition fiktiv, das heißt unabhängig davon, ob tatsächlich Zahlungen erfolgt sind, geltend machen. Insbesondere bei schweren Verletzungen übersteigt der auf diese Weise entstandene Haushaltsführungsschaden häufig sogar die Höhe des Schmerzensgeldes.

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Wie viel Ersatzleistung vom Schädiger am Ende zu zahlen ist, ist von vielen Faktoren abhängig. Vom Grundsatz her ist der Geschädigte so zu stellen, wie er stünde, wenn es nicht zu dem Schadensereignis gekommen wäre. Im Rahmen der Schadensersatzforderung erfolgt ein Vergleich der Situation vor und nach dem Unfall. Hilfreich für den Geschädigten ist daher eine möglichst detaillierte Dokumentation seiner Arbeiten und Einschränkungen. Denn dies erleichtert die Durchsetzung seiner Schadensersatzansprüche und führt dazu, dass er sich darauf konzentrieren kann, schnellstmöglich wieder gesund zu werden – ohne dass ihn das „bisschen Haushalt“ (finanziell) belasten muss.
Unser Gastautor: Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Hacker
Dr. Wolfgang Hacker, ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht in der Kanzlei Hörnlein & Feyler in der Kasernenstraße 14 in Coburg (Tel. 09561-80110). Der Schwerpunkt seiner anwaltlichen Arbeit liegt im Personenschadensrecht. Als Vertrauensanwalt des bundesweit tätigen Vereins der Medizinrechtsanwälte vertritt er vor allem Patienten im Bereich des Arzthaftungsrechts. Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite der Kanzlei unter hoernlein-feyler.de.













