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Briefwahl
Stimmzettel in Kulmbach versehentlich doppelt versendet
In Kulmbach wurden zu viele Stimmzettel versendet
Das sollen Kulmbacher jetzt mit den doppelten Stimmzetteln machen. // Felix Hörhager/dpa
Signet des Fränkischen Tags von Redaktion
Kulmbach – Einzelne Briefwähler haben per Post eine zweifache Ausführung der Wahlunterlagen bekommen. Wie Betroffene sich verhalten sollen und was das für die Wahl bedeutet.
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In Kulmbach ist es beim Versand der Briefwahlunterlagen zu einer Panne gekommen. Wie die Stadt schreibt, wurden durch einen technischen Fehler in einer Druckdatei Wahlscheine versehentlich doppelt ausgestellt. In der Folge haben einzelnen Briefwählerinnen und Briefwählern ihre Briefwahlunterlagen per Post in doppelter Ausführung erhalten, so der Wahlleiter.

Allen in der Druckdatei enthaltenen und möglicherweise betroffenen Briefwählerinnen und Briefwählern werde am heutigen Freitag ein erklärendes Schreiben zugestellt.

Stadt Kulmbach: Betroffene sollen nur einen Wahlschein ausfüllen

Die betroffenen Briefwählerinnen und Briefwähler werden gebeten, nur einen Satz Briefwahlunterlagen zur Stimmabgabe zu nutzen und die überzähligen Briefwahlunterlagen zu vernichten. Ein Nachteil für die Wählerinnen und Wähler entsteht hierdurch nicht, versichert die Stadt Kulmbach.

Blick zur Kulmbacher Plassenburg

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Sollten die Briefwählerinnen und Briefwähler aus Versehen bereits mehrere Wahlunterlagen ausgefüllt und zurückgesendet haben, sei dies zunächst unschädlich.

Das passiert bei doppelt eingereichten Stimmzetteln

Die Briefwahlvorstände werden am Wahlsonntag die betroffenen Wahlscheinnummern heraussuchen und die Wahlbriefe abgleichen. Sollten zwei Wahlbriefe mit derselben Wahlscheinnummer eingegangen sein, so werden diese gemäß § 83 Absatz 3 der Gemeinde- und Landkreiswahlordnung behandelt.

Die doppelt eingereichten Stimmzettel werden zusammengefasst und als ein Stimmzettel behandelt. Lauten die Stimmzettel gleich oder ist nur einer der beiden Stimmzettel gekennzeichnet, gelten sie als ein Stimmzettel und sind gültig. 

Wahlgeheimnis ist nicht gefährdet

Sollten die Stimmzettel verschieden gekennzeichnet sein, gelten die beiden Stimmzettel als ein Stimmzettel mit einer ungültigen Stimme. Das Wahlgeheimnis bleibt hierbei jederzeit gewahrt.

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