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Grundsteuererklärung
Das müssen Hausbesitzer ab Juli beachten
Ob Neubausiedlung oder Altbestand: Für alle Häuser und Grundstücke muss eine neue Steuererklärung abgegeben werden.
Ob Neubausiedlung oder Altbestand: Für alle Häuser und Grundstücke muss eine neue Steuererklärung abgegeben werden. // focus finder/adobestock.com
LKR Bamberg – Noch in diesem Jahr müssen alle Grundstücks- und Wohnungseigentümer eine Steuererklärung beim Finanzamt abgeben. Hier eine erste Orientierung.

Nicht nur unbürokratisch, sondern auch gerecht soll sie sein – die neue Grundsteuer, die ab 2025 in Bayern erhoben wird. Doch ganz so einfach ist es nicht. Ob es wirklich gerecht ist, wenn ein stark sanierungsbedürftiges Anwesen an der Durchgangsstraße eines kleinen Steigerwalddorfs gleich berechnet wird wie die Luxusvilla in bester Münchner Vorortlage, sei hier mal dahingestellt. Das Unbürokratische kann man schon anhand der Grundsteuererklärung infrage stellen, die jede Hausbesitzerin und jeder Hausbesitzer bereits in diesem Jahr, im Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Oktober ausfüllen und abgeben muss. Nach dieser werden die Finanzämter die Grundsteuer neu berechnen. Anschließend müssen die Gemeinden die neue Bescheide festsetzen und bis Herbst 2024 versenden.

1. Wann und wie ist die Steuererklärung möglich?

Die Grundsteuererklärung kann ab 1. Juli über das Finanzämter-Portal Elster online abgegeben werden. Wer dort bisher noch nicht registriert ist, kann das jetzt schon tun, muss aber bis zur Freischaltung mit einer Wartezeit von bis zu zwei Wochen rechnen. Die Formulare können auch online als PDF ausgefüllt und dann ausgedruckt werden. Ab Juli soll es bei den Finanzämtern auch die grünen Papierformulare geben, die von Hand ausgefüllt werden können. Abgabeschluss ist für alle am 31. Oktober 2022. Informationsschreiben der Finanzämter werden seit Ende März versandt. Das ist aber noch längst nicht überall geschehen.

2. Wie sieht die Steuererklärung aus?

Der Hauptvordruck der Grundsteuererklärung hat einen Umfang von vier Seiten. In ihm werden die Lage des Grundstücks (Adresse oder Flurnummer) sowie die Eigentums- und Eigentümerverhältnisse abgefragt. Relativ einfach ist das bei Alleineigentümern, Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnerschaften, aufwendiger schon bei Erbengemeinschaften, sogenannten Bruchteilsgemeinschaften oder anderen Gemeinschaften ohne gemeinsames Dach etwa in Form einer KG oder OHG. Ausgefüllt werden muss auch die zweiseitige „Anlage Grundstück“.

3. Wie aufwendig ist das Ausfüllen der Formulare?

Die Anleitung zum vierseitigen Hauptvordruck umfasst zehn Seiten, die zur zweiseitigen Anlage sieben Seiten. Die Erklärungen in typischem Amtsdeutsch sind nicht immer sofort einleuchtend oder verständlich. Als Ausfüllanleitung gibt es auf der Seite grundsteuer.bayern.de auch zwei Videotutorials für die Standard-Fälle: Ehepaar mit Einfamilienhaus und Alleinbesitz einer Eigentumswohnung. Die Ausfüllanleitungen für Hauptvordruck und Anlage dauern jeweils rund 12 Minuten und schließen mit dem Hinweis, sich bei „Besonderheiten und speziellen Konstellationen, die den Rahmen des Videos sprengen würden“ an die FAQs, den Chatbot oder die telefonische Info-Hotline zu wenden.

4. Woher bekomme ich die geforderten Angaben und genauen Daten?

Wer wo welche Angaben machen muss, erschließt sich nicht immer auf den ersten Blick. Wird ein Haus nur zu Wohnzwecken genutzt, zählen die Gesamtfläche des Grundstücks und die reine Wohnfläche. Dazu kommen Garagen mit einer Größe über 50 Quadratmeter sowie Nebengebäude, wie Gartenhäuser, über 30 Quadratmeter. Achtung: Im Formular angegeben wird aber nur die über diesen Grenzwert hinaus gehende Fläche. Beispiel: Ist das Gartenhaus 35 Quadratmeter groß, werden im Formular nur fünf Quadratmeter angegeben und vom Finanzamt berechnet.

5. Woher bekomme ich die benötigten Detail-Informationen?

Als Quellen dazu werden etwa amtliche Angaben aus dem Liegenschaftskataster, Grundbucheinträge und Notarverträge genannt. Um die Suche zu erleichtern soll vom 1. Juli bis Jahresende das Internetportal BayernAtlas ausgewählte Daten aus dem Liegenschaftskataster kostenlos zur Verfügung stellen. Der nötige Link soll über das Steuerportal Elster erreichbar sein. Wer keinen Zugriff auf das Internetportal hat, kann in diesem Zeitraum einen kostenlosen Ausdruck aus dem Dienst beim zuständigen Finanzamt erhalten oder muss einen kostenpflichtigen amtlichen Auszug aus dem Liegenschaftskataster auf Papier beim zuständigen Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung beantragen.

6. Wird die Grundsteuer teurer?

Der wesentliche Faktor für die tatsächliche Höhe der Grundsteuer sind die jeweiligen Hebesätze der Gemeinden, denen die Grundsteuereinnahmen zugute kommen. Modellberechnungen des Fränkischen Tags haben ergeben, dass es bei gleichbleibenden Hebesätzen in den meisten Fällen zu einer – manchmal nicht unerheblichen – Erhöhung kommen würde. Vom Gesetzgeber wurde aber gewünscht, dass die Grundsteuer möglichst aufkommensneutral gestaltet werden soll, die Kommunen mit der Reform also keine Mehreinnahmen generieren sollen.

Das bayerische Finanzministerium schreibt in seiner Infobroschüre, dass es in jedem Fall zu Belastungsverschiebungen zwischen den Grundstücken innerhalb einer Gemeinde kommen wird. Lapidar heißt es: „Manche werden weniger, manche werden mehr als bisher zahlen müssen.“

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