0
Entscheidung gefallen
Gericht: Motorrad-Fahrverbot bei Schauberg ist rechtens
Sperrung: Schauberg Motorradfahrer
Bei Schauberg haben die Motorradfahrer weiterhin keine freie Fahrt. // Foto: Matthias Hoch, Archiv
Signet des Fränkischen Tags von Redaktion
Schauberg – Sperre bestätigt: Schaubergs Landstraße bleibt für Motorräder an Wochenenden tabu. Was den Ausschlag für das Urteil des Gerichts gab.
Artikel anhören

Seit Jahren wird über das vom Landkreis Sonneberg verhängte Fahrverbot für Motorräder auf der Landstraße L1152 zwischen Jagdshof (Kreis Sonneberg) und Schauberg (Kreis Kronach) an Wochenenden und Feiertagen diskutiert. Zuletzt hatte die Behörde das Verbot im Zeitraum von 1. April bis 31. Oktober auf Freitage ausgedehnt.

Der Grund dafür war, dass sich das Unfallgeschehen nach der aus Sicht der Behörde erfolgreichen Sperrung am Wochenende auf den Freitag verlagert hatte.  


Wenn Sie mehr über die Anfänge dieser hitzigen Debatte erfahren wollen - hier unsere früheren Artikel:

Gericht überzeugt: Es gibt keine milderen Mittel

Das Gericht hat diesen Antrag eigenen Angaben zufolge abgelehnt. Es sei zu dem Ergebnis gekommen, dass die Entscheidung des Landkreises ermessensfehlerfrei sei und insbesondere mildere Mittel, die gleichermaßen erfolgversprechend seien, nicht zur Verfügung stünden.

Die Strecke mit ihren vielen langgezogenen, engen Kurven und entsprechendem Beschleunigungspotenzial hatte sich zu einem Magnetpunkt für Motorradfahrer aus der ganzen Bundesrepublik entwickelt und war zu einem Unfallschwerpunkt in den Jahren 2020 bis 2024 geworden, wobei die Unfälle weit überwiegend von Kraftradfahrern und insbesondere im Bereich der Haarnadelkurve verursacht wurden.

Gefährliche Strecke bei Schauberg: Motorradfahrer suchen das Risiko

Bereits die dauerhafte Verbotsverfügung des Landkreises an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen von April bis Oktober 2025 habe bestätigt, dass der Großteil des verkehrsgefährdenden und zu Unfällen führenden Verhaltens durch die risikosuchenden Fahrer, die insbesondere an Wochenenden und Feiertagen die Strecke frequentiert hatten, deutlich habe reduziert werden können. Gleichzeitig sei jedoch eine leichte Unfallhäufung an Freitagen festgestellt worden.

Nach Auffassung des Gerichts liegen deshalb sowohl die Voraussetzungen für eine dauerhafte Sperrung der Strecke an Wochenenden und Feiertagen wie auch die Voraussetzungen für eine Erprobung der Maßnahme an Freitagen vor. Die Entscheidung des Gerichts ist allerdings nicht rechtskräftig. Dagegen ist die Beschwerde zum Thüringer Oberverwaltungsgericht möglich.

Inhalt teilen
  • kopiert!