Wer nicht widersprochen hat, besitzt mittlerweile eine elektronische Patientenakte (ePA). Noch aber nutzen laut einer Umfrage nur wenige Patientinnen und Patienten die Akte aktiv. Das soll sich ändern: Seit 1. Oktober ist es für Gesundheitseinrichtungen wie Praxen oder Kliniken Pflicht, neu erhobene Daten in die ePA einzustellen.
Was bedeutet das für Versicherte? Welche Daten kommen in die Akte? Und wie gut sind Arztpraxen vorbereitet?
Was ist die elektronische Patientenakte (ePA)?
Seit Anfang 2025 haben die Krankenkassen allen Versicherten, die nicht widersprochen haben, eine elektronische Patientenakte (ePA) angelegt. Bei dieser Akte handelt es sich um einen Datenspeicher für Gesundheitsinformationen wie etwa Arztbriefe, Laborwerte oder Medikamente. Was auf der ePA gespeichert wird und wer Zugriff auf welche Daten hat, bestimmen die Patientinnen und Patienten selbst. Deshalb spricht man von einer versichertengeführten Akte.
Was ändert sich für die ePA im Oktober?
Seit dem 1. Oktober 2025 ist es für alle Leistungserbringer im Gesundheitswesen Pflicht, die ePA zu nutzen. Das bedeutet: Bestimmte Daten, die bei einer aktuellen Behandlung erhoben werden, müssen nun in der ePA gespeichert werden – dazu zählen laut Bundesgesundheitsministerium etwa Befunde und Arztbriefe.
Müssen jetzt alle gesetzlich Versicherten eine elektronische Patientenakte haben?
Nein, heißt es vom Bundesgesundheitsministerium. Die Nutzung der ePA bleibe für die Versicherten freiwillig. Wer sich gegen die elektronische Akte entscheide, muss laut Ministerium keine Nachteile fürchten. Nach wie vor gilt: Versicherte können der Nutzung jederzeit widersprechen.
Wie kann man auf die ePA zugreifen?
Um die ePA nutzen zu können, muss man die dafür vorgesehene App seiner Krankenkasse herunterladen. Bei der erstmaligen Anmeldung in der App müssen sich die Versicherten „entweder mit ihrem elektronischen Personalausweis und PIN oder ihrer elektronischen Gesundheitskarte und der dazugehörigen PIN authentifizieren“, so das Ministerium. Daneben gibt es eine Desktop-Variante der ePA. Wer kein Smartphone besitzt, kann die Akte so über den Computer nutzen.
Welche Dokumente können Patientinnen und Patienten in die Akte einstellen?
Von Beginn an enthält die ePA eine Medikationsliste, die sich aus verschriebenen und eingelösten E-Rezepten automatisch erstellt. Zusätzlich werden auf der ePA wichtige medizinische Dokumente aus aktuellen Behandlungen gespeichert. Versicherte selbst können über die ePA-App ihre Akte mit Dokumenten, älteren Arztbriefen oder Befunden befüllen, sofern diese digital vorliegen. Papierdokumente können gescannt oder abfotografiert und dann eingestellt werden.
Welche Inhalte müssen Gesundheitseinrichtungen auf der ePA speichern?
Das ist gesetzlich genau festgelegt. So sind Praxen und Kliniken laut Bundesgesundheitsministerium dazu verpflichtet, wichtige medizinische Dokumente aus einer aktuellen Behandlung einzustellen. Dazu gehören Arztbriefe, Befundberichte oder auch Entlassbriefe aus dem Krankenhaus.
Das geschieht auch „ohne dass das ausdrückliche Verlangen des Versicherten vorliegt“. Das gelte aber nur, wenn die Daten aktuell erhoben und elektronisch verarbeitet würden und der Patient der Speicherung nicht widersprochen habe.
Befunde und Diagnosen, die bei früheren Behandlungen erhoben wurden, können in die ePA gestellt werden, „wenn dies aus Versorgungssicht erforderlich ist“. Auf Wunsch der Versicherten können auch elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, Infos zur pflegerischen Versorgung, Hinweise zur Organspende oder zu einer Patientenverfügung eingetragen werden.
Wichtig ist: „Leistungserbringende sind grundsätzlich dazu verpflichtet, Versicherte darüber zu informieren, welche Daten sie in die ePA speichern“, so eine Ministeriumssprecherin.
Können Daten aus der ePA gelöscht werden?
Ja. Wenn Patienten das möchten, können Leistungserbringer wie etwa Ärzte Daten aus der ePA löschen. „Dieser Vorgang wird dann automatisch protokolliert und kann nachverfolgt werden“, heißt es vom Ministerium.
Welche Sanktionen drohen Ärzten, wenn Sie die ePA nicht befüllen?
Ärzte und Psychotherapeuten sind gesetzlich dazu verpflichtet, die ePA zu befüllen. Dass sie dieser Pflicht nachkommen, muss die jeweils zuständige Kassenärztliche Vereinigung überwachen. Vom Bundesgesundheitsministerium heißt es zudem: Gesundheitseinrichtungen könne künftig die Pauschale für die Telematikinfrastruktur gekürzt werden, wenn sie das ePA-Update nicht nachweisen.
Wie schätzen Mediziner die elektronische Patientenakte ein?
„Ich persönlich finde die ePA sinnvoll – aber noch leben das nicht viele Patienten“, sagt Dr. Mohammad Ahmadi, unterfränkischer Bezirksvorsitzender des Bayerischen Hausärzteverbandes. Die Tatsache, dass die Akte patientengeführt sein soll, sieht er zwiespältig: „Wenn Patienten anfangen, Befunde zu löschen, macht es das für Ärzte schwierig“.
Für ihn und seine Kolleginnen und Kollegen sei die Befüllung der ePA aktuell enorm aufwendig. „Es kostet exorbitant viel Zeit“, sagt der Allgemeinmediziner mit Praxis in Mainstockheim (Lkr. Kitzingen). Um nur einen Befund einzufüllen, brauche er acht Klicks.
Wie klappt das Befüllen der ePA in Arztpraxen bisher?
Noch hakt es bei der Befüllung der elektronischen Patientenakten gewaltig, sagt der Bezirksvorsitzende des Bayerischen Hausärzteverbandes, Dr. Mohammad Ahmadi. Die Verbindung zum Server breche häufig ab. „Das ist ein Riesenproblem – wir bekommen bestimmt 100 Fehlermeldungen am Tag.“ Oft sitze er deshalb abends oder am Wochenende da und versuche, die Akten seiner Patientinnen und Patienten nachträglich zu befüllen.
Aktuell sei das System täglich instabil, so Ahmadi. Trotzdem drohen Ärztinnen und Ärzten künftig Sanktionen, wenn sie die ePA nicht befüllen: „Eine Sache, die instabil läuft, zu sanktionieren, ist nicht tragbar.“












