Mit mehrjährigen Haftstrafen endete ein Prozess gegen zwei Rödentaler, der vor der Ersten Großen Strafkammer des Landgerichts Coburg am Dienstag zu Ende ging.
Den beiden Männern im Alter von 42 und 34 Jahren wurde zur Last gelegt, am 12. August letzten Jahres einen 42-jährigen Neustadter mit Fußtritten und Faustschlägen gegen den Kopf schwer verletzt zu haben (Tageblatt vom 30. April). Die Staatsanwaltschaft wertet dies als versuchten Totschlag. Nachdem die Beweisaufnahme ergeben hatte, dass der Angeklagte Bastian B. freiwillig von dem Opfer abließ, wurde dies als strafbefreiender Rücktritt gewertet. Der versuchte Totschlag war damit vom Tisch.
Viele Einträge im Bundeszentralregister
Übrig blieb eine schwere gemeinschaftlich begangene Körperverletzung unter Einsatz eines gefährlichen Gegenstandes (Springerstiefel mit Stahlkappe). Bevor Oberstaatsanwalt Christopher Rosenbusch das Wort ergriff, verlas die Vorsitzende Richterin noch die Eintragungen aus dem Bundeszentralregister. Hier wurde deutlich, dass beide keine unbeschriebenen Blätter sind.
Beim 34 Jahre alten Angeklagten Fabian L. waren sieben Vermerke vorhanden. Seine Verfehlungen reichten von vorsätzlicher Körperverletzung, Betrug, über Verwendung von Zeichen verfassungsfeindlicher Organisationen bis hin zu Beleidigung. Bisher kam er mit Geld- und Freiheitsstrafen auf Bewährung davon.
Gleich zwölfmal kam der Angeklagte Bastian B. seit seiner Jugend mit dem Gesetz in Konflikt. Im Bundeszentralregister fanden sich unter anderem Eintragungen wegen sexuellem Missbrauch von Kindern, Diebstahl, vorsätzliche Körperverletzung, Bedrohung, Trunkenheit im Straßenverkehr, Fahren ohne Fahrerlaubnis und Sachbeschädigung.
Nicht auf der Sonnenseite des Lebens
In seinem Plädoyer beschrieb Christopher Rosenbusch die beiden Angeklagten als Menschen, die nicht auf der Sonnenseite des Lebens aufgewachsen sind und beruflich wenig Erfolg hatten. Er hielt weiterhin fest, dass beide ihre Freizeit hauptsächlich damit verbrachten, Alkohol zu konsumieren.
Bei Fabian L. wurde zum Tatzeitpunkt ein Blutalkoholwert von 3,2 Promille festgestellt. Bastian B. hatte damals 1,75 Promille intus. Den Umstand, dass Bastian B. sich mit Bomberjacke und Springerstiefel ausstaffierte, veranlasste den Oberstaatsanwalt zu der Einschätzung: „Wer sonst wenig zu bieten hat, muss sich auf diesem Weg Respekt verschaffen“. Den Tathergang sah Rosenbusch aufgrund der Zeugenaussagen, wie in der Anklageschrift festgehalten, als bestätigt an. Für Fabian L. beantragte er eine Freiheitsstrafe von drei Jahren.
“„Sie wissen genau, dass Tritte und Schläge gegen den Kopf schwere, wenn nicht sogar tödliche Verletzungen hervorrufen können.“
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Nachdem Fabian L. gutachterlich als alkoholsüchtig eingestuft wurde, sah Rosenbusch die Voraussetzungen des Paragraphen 64 Strafgesetzbuch (Unterbringung in einer Entziehungsanstalt) für gegeben an und beantragte diese entsprechend. Bei Bastian B. sah Rosenbusch diese Voraussetzungen nicht gegeben und beantragte eine Freiheitsstrafe drei Jahren und neun Monaten.
Beide Verteidiger, Jan Hofer und Albrecht von Imhoff, räumten die Tat ihrer Mandanten ein. Albrecht von Imhoff beurteilte Bastian B. mit den Worten: „Ich sehe meinen Mandanten als geläutert an“. Von Imhoff weiter: „Mein Mandant ist aufgrund seiner familiären Situation sehr haftempfindlich“. Seinen Antrag auf eine zweijährige Haftstrafe, die zur Bewährung ausgesetzt werden sollte, begründet er auch damit, dass sein Mandat sofort seine alte Arbeitsstelle wieder übernehmen könnte.
Halbherzige Entschuldigung
Rechtsanwalt Jan Hofer hielt fest, dass es nach seiner Meinung nach in erster Linie nicht um das Strafmaß gehe, sondern geklärt werden müsste, wie man seinem Mandanten helfen kann. Er schloss sich dem Antrag der Staatsanwaltschaft an. Rechtsanwalt Volker Albrecht, als Vertreter des Nebenklägers, kam zum gleichen Ergebnis wie die Staatsanwaltschaft. Bevor sich das Gericht zur Beratung zurückzog, nutzten die beiden Angeklagten die Möglichkeit, sich beim Geschädigten zu entschuldigen. In ihrer späteren Urteilsbegründung hielt Jana Huber fest, dass Fabian L. ohne Wenn und Aber mit Blick in die Augen des Opfers um Entschuldigung bat. Bei Bastian B. fehlte der Kammer genau diese Offenheit und wertete die Entschuldigung als eher halbherzig.
Am Ende kam das Gericht zu dem Ergebnis, für Fabian L. eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verhängen und die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anzuordnen. Nachdem für seinen Fall das Urteil von ihm, der Staatsanwaltschaft und Nebenklage angenommen wurde, bedeutet dies für Fabian L., dass er sofort mit der Entziehungstherapie beginnen kann, da Richterin Huber festhielt, dass aufgrund des Strafmaßes kein Vorwegvollzug durchgeführt werden kann.
Platz in Entziehungsanstalt
Im Klartext: Sobald ein Platz in einer Entziehungsanstalt gefunden wurde, kann Fabian L. die Justizvollzugsanstalt verlassen. Anders kam es für Bastian B. Richterin Huber machte darauf aufmerksam, dass durch eine Gesetzesänderung die Vorgaben, um den Paragrafen 64 anwenden zu können, erheblich angehoben wurde. Damit kam die Einweisung in eine Entziehungsanstalt für Bastian B. nicht in Frage. In Richtung des Angeklagten betonte Jana Huber: „Sie wissen genau, dass Tritte und Schläge gegen den Kopf schwere, wenn nicht sogar tödliche Verletzungen hervorrufen können“.
Das Gericht kam zu der Überzeugung, dass eine Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten tat- und schuldangemessen sei. Im Rahmen der Sitzung einigten sich Verteidigung und Nebenklage auf ein gesamtschuldnerisches Schmerzensgeld von 3000 Euro sowie eine Kostenerstattung von 381 Euro, die die Angeklagten an den Geschädigten zu zahlen haben.
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