In Leutenbach vergeht keine Gemeinderatssitzung, in der die „Causa Rumpler“ kein Thema ist. Während der jüngsten Sitzung stellte Reinhard Weber den Antrag, den Tagesordnungspunkt 20 der nichtöffentlichen Sitzung in den öffentlichen Sitzungsteil zu verschieben. Es ging dabei um den Sachstand der „Causa Rumpler“.
Bürgermeister Florian Kraft (FW) erklärte dazu, dass er eine Verschiebung in die öffentliche Sitzung ablehne, weil es dabei auch um einige Streitigkeiten gehe, die nichtöffentlich zu behandeln seien. Er ließ dann aber über Webers Antrag abstimmen. Nur Weber und Raimund Dörfler waren dafür, die Mehrheit der anwesenden Räte dagegen. Der Punkt blieb somit in der nichtöffentlichen Sitzung.
Revision möglich
Nach Informationen dieser Redaktion ging es dabei auch um eine mögliche Revision der Besitzerin des Gasthofs Rumpler gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Bamberg, das der Gemeinde in zweiter Instanz ebenfalls Recht gegeben hatte, dass der Kauf des Rumpler-Anwesens durch die Gemeinde nicht rechtens war. Das Oberlandesgericht hatte jedoch eine Revision zum Obersten Bayerischen Landesgericht zugelassen.
Bei einer eventuellen Revisionsverhandlung, die dann in München stattfinden würde, ginge es jedoch nur noch darum, ob in den Urteilen des Landgerichts und Oberlandesgerichts Verfahrensfehler enthalten sind. Eine weitere Beweisaufnahme würde nicht mehr stattfinden.
Es geht vor allem um die Frage, ob Bürgermeister Kraft den Kaufvertrag abschließen durfte, nachdem zunächst die Mehrheit des Gemeinderats dafür gestimmt hatte.
Eine Frage ist noch offen
Dieser Gemeinderatsbeschluss sei jedoch rechtswidrig gewesen, stellte die Rechtsaufsicht des Landratsamts Forchheim daraufhin fest, weil in der Sitzungsladung der besagten Sitzung nicht angekündigt war, dass es um den Kauf eines Anwesens gehen sollte. Dieser Rechtsauffassung schlossen sich die Bamberger Richter in ihren Urteilen an und wiesen die Zwangsvollstreckung über den Kaufpreis in Höhe von 550.000 Euro zurück.
Insbesondere blieb in den Bamberger Urteilen die Rechtsfrage offen, wie sich die Unwirksamkeit eines Beschlusses des Gemeinderats auf die Vertretungsmacht des ersten Bürgermeisters auswirkt. Dies ist laut Gerichtssprecher Lars Müller-Mück durch die obergerichtliche Rechtsprechung bislang nicht abschließend entschieden worden und kann auch nur vom obersten Gericht entschieden werden. Deshalb wurde auch die Revision zugelassen.
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