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Präzedenzfall in der Justiz
Rumpler-Kauf in Leutenbach: Folgen für den Bürgermeister?
Am Mittwoch beriet das Bayerische Oberste Landesgericht  über den Fall Rumpler in Leutenbach.
Am Mittwoch beriet das Bayerische Oberste Landesgericht über den Fall Rumpler in Leutenbach. // Foto: Thomas Weichert
Leutenbach – Der umstrittene Gasthof-Kauf in Leutenbach schafft einen juristischen Präzedenzfall in Bayern. Die „Causa Rumpler“ ist seit Kurzem entschieden. Drohen dem Bürgermeister nun trotzdem Konsequenzen?

Am Mittwoch fand am Bayerischen Obersten Landesgericht (BayObLG) München die Revisionsverhandlung in der „Causa-Rumpler“  statt. Und aller Wahrscheinlichkeit nach wird die Gemeinde Leutenbach wohl auch in letzter Instanz den seit drei Jahren andauernden Rechtsstreit gewinnen (wir berichteten). Damit ist der Fall für die Gemeinde beendet. Möchte man meinen. 

Tatsächlich könnte auf Leutenbach nun jedoch ein neues Verfahren zukommen: Wie der Anwalt der Gasthofbesitzerin, Benedikt Salleck, ankündigte, will er nun eine Schadensersatzklage gegen die Gemeinde Leutenbach und Bürgermeister Florian Kraft anstreben. Und die könnte die Gemeinde teurer zu stehen kommen. Möglicherweise könnte der Bürgermeister auch persönlich in Haftung genommen werden. Bisher ging es nicht um Schadenersatz, sondern um die Durchsetzung einer Zwangsvollstreckungsmaßnahme, gegen die die Gemeinde erfolgreich vorgegangen ist.

Rumpler-Kauf in Leutenbach: Folgen für den Bürgermeister?

Eine Schadensersatzklage wäre ein völlig neues Gerichtsverfahren. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Bamberg hat inzwischen Eingang in die Kommentare juristischer Verlage gefunden. Über die Vertretungsvollmacht des Bürgermeisters in Bezug auf den Vollzug eines rechtswidrigen Gemeinderatsbeschlusses nach außen gibt es unterschiedliche Rechtsauffassungen, die letztendlich nur der Gesetzgeber klar regeln könnte.  Genauer gesagt geht es dabei um Artikel 38 der Bayerischen Gemeindeordnung in Bezug auf Verpflichtungsgeschäfte und die Vertretung der Gemeinde nach außen hin.

Bayerisches Oberlandesgericht entscheidet in Causa-Rumpler in Leutenbach

Darin heißt es: „Der Bürgermeister vertritt die Gemeinde nach außen. Der Umfang der Vertretungsmacht ist auf seine Befugnisse beschränkt.“ Und genau dieser Umfang der Vertretungsmacht ist eine schwierige und entscheidende Frage, weshalb das OLG Bamberg auch die Revision zugelassen hatte. „Das ist der erste Fall in Bayern, deshalb verstehe ich auch das Argument, dass hier eine Rechtsunsicherheit vorliegt“, erklärte der Vizepräsident des BayObLG, Paul Heinrichsmeier. Es geht um die Frage, ob der Bürgermeister seine Befugnisse überschritten hat, wenn der Gemeinderat zwar vorher einen positiven Beschluss zum Kauf des Rumpler-Anwesens gefasst hatte, sich dieser dann aber wegen fehlerhafter Sitzungsladung als rechtswidrig erwiesen hatte.

Dem könne auch das oberste bayerische Gericht nicht abhelfen. „Denn es liegt nicht an uns, zu korrigieren, was der Gesetzgeber macht“, so eine beisitzende Richterin. Und weiter: „Wir können das Gesetz nicht anders auslegen. Vielleicht sind wir auch die falschen Adressaten, da müssen Sie mit dem Gesetzgeber sprechen“, so die Richterin in Richtung Salleck. Zudem gebe es dazu verschiedene Rechtsmeinungen, und maßgeblich für den Fall sei, dass es dazu noch keine Rechtssprechung gebe. Im vorliegendem Fall sei nach Ansicht des Gerichts der Beschluss des Gemeinderats zum Kauf des Rumpler-Anwesens nicht wirksam (weil fehlerhaft zustande gekommen) gewesen.

Deshalb hatte der Bürgermeister auch keine Vertretungsvollmacht zur Unterzeichnung des Notar- und Kaufvertrags. Heinrichsmeier stellte fest, dass der Beschluss des Gemeinderats wegen Ladungsmängeln unwirksam war. Eine Erweiterung der Tagesordnung sei zwar während einer Gemeinderatsitung möglich, aber nur dann, wenn es sich um eine besondere Dringlichkeit handle. Diese Dringlichkeit sei hier nicht gegeben gewesen, so der Vorsitzende. Denn zeitlich dringlich ist eine Angelegenheit nur dann, wenn eine spätere Entscheidung wegen des Zeitablaufs irrelevant würde.

Schadensersatz von Bürgermeister Florian Kraft wegen Causa-Rumpler in Leutenbach?

Entschuldigt bei besagter Sitzung des Gemeinderats waren der damalige Gemeinderat Jochen Kubik, der sich auf einer Dienstreise befand, was ein Entschuldigungsgrund ist. Und der Zweite Bürgermeister Roland Schmitt hatte einen Workshop des Tourismusverbands der Ratssitzung vorgezogen. Die Abwesenheit von Schmitt stehe auch einer nachträglichen Heilung des Gemeinderatsbeschlusses entgegen. Was letztendlich nur noch übrig bliebe, wäre die Berufung auf den Grundsatz von Treu und Glauben, wie Salleck ja auch angeführt hatte, der sich auf die öffentliche Urkunde des Notars berief. Doch dies sei ebenfalls kein Grund, der Revision stattzugeben, da der Gemeinderatsbeschluss nicht ordnungsgemäß erfolgt sei. Deshalb sei dann auch der Kaufvertrag „schwebend unwirksam“ gewesen.

Außerdem stellten die Münchner Richter fest, dass eine Genehmigung einer Sitzungsniederschrift keine Genehmigung eines Gemeinderatsbeschlusses darstelle: Ein Sitzungsprotokoll sei keine inhaltliche Bestätigung von Gemeinderatsbeschlüssen. Dem entgegnete Anwalt Salleck, dass für den Bürger nicht erkennbar sei, ob ein Gemeinderatsbeschluss Mängel habe. Salleck fragte daher: „Wie mangelhaft muss ein Beschluss sein?“ Darauf antwortete Heinrichsmeier: „Es gibt nur wirksame und unwirksame Beschlüsse.“

Welche Folgen eine Kompetenzüberschreitung des Bürgermeisters hat, sei noch nicht vollständig geklärt. Nach einem BGH-Urteil hat der bayerische Gesetzgeber den Umfang der Vertretungsvollmacht des  Bürgermeisters auf seine Befugnisse beschränkt. Damit kann der Bürgermeister nach außen hin nur wirksam handeln, soweit er auch zuständig ist. Dazu gab es bisher aber noch keine gerichtliche Entscheidung, die diese Rechtslage anwenden musste.

„Insoweit dürfte fraglich sein, ob die Gesetzesänderung auch wirklich so wirkt, wie der Landtag es sich vorgestellt hat. Überschreitet der Bürgermeister seine Kompetenzen, bleibt der Gemeinde nur noch übrig, gegen ihren Bürgermeister vorzugehen.“ Sollte die Handlung des Bürgermeisters „schwebend unwirksam“ sein, bleibe dem außenstehenden Geschäftspartner nur noch übrig, Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Genau dieses strebt Anwalt Salleck nun an.

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