Was ist noch genauer als eine städtische Satzung? Richtig, eine zweite. „Satzung zur Änderung der Satzung der Großen Kreisstadt Forchheim für die Herstellung und Bereithaltung von Stellplätzen und Fahrradabstellplätzen“, heißt das überarbeitete Machwerk, mit dem die Stadt Forchheim fortan gesetzlich regelt, wie viele Stellplätze für Autos und Fahrräder Bauwillige oder Umbauwillige an ihren Grundstücken vorhalten müssen.
Stellplatzsatzung Forchheim: Was Bauwillige beachten müssen
Diese (vereinfacht ausgedrückt) überarbeitete Stellplatzsatzung enthält nach wie vor acht Paragrafen, unzählige Tabellen und soll weiterhin einen weiteren Schritt auf dem Weg zur Verkehrswende ebnen. Lange und (wie so oft beim Thema Verkehr) heiß diskutierend hatten die Fraktionen des Forchheimer Stadtrats im vorigen Frühjahr über die Stellplatzsatzung gebrütet. Dies war notwendig geworden, um das in die Jahre gekommene Vorgängerpapier von 2008 „zeitgemäß anzupassen“, wie es damals hieß.
Je nach Art und Nutzung eines Gebäudes gingen mit der neuen Satzung verschiedene Änderungen einher. Neu war beispielsweise, dass in der Richtzahlenliste neben den Autostellplätzen (Stpl.) überhaupt Fahrradstellplätze (FStpl.) auftauchen. Das heißt, dass künftig Fahrradstellplätze verpflichtend eingeplant werden müssen.
Über die reine Anzahl der Stellplätze hinaus regelte die Satzung weitere Punkte, etwa dass Stellplatzanlagen grundsätzlich einzugrünen sowie gut zugänglich zu gestalten und ausreichend zu beleuchten sind. Konnte ein Bauherr seiner Stellplatzpflicht aus welchen Gründen auch immer nicht nachkommen, war ein Ablösevertrag mit der Stadt möglich. So wurden beispielsweise im inneren Stadtgebiet für die Ablöse eines Stpl. 8775 Euro fällig, für einen Fstpl. 600 Euro.
Schlussendlich waren die Stadträte zufrieden mit dem satzungsgewordenen Kompromiss, es kehrte Ruhe ein. Diese sollte allerdings nicht lange währen.
Änderung der Bayerischen Bauordnung lässt Forchheim rudern
Dann kommt eine Nachricht aus München; mit dem Zeug, die monatelange Arbeit von Verwaltung und Stadtrat auf einen Schlag in den Papierkorb zu befördern. Die Bayerische Bauordnung wird neu geregelt, in zwei Schritten zum 1. Januar und 1. Oktober dieses Jahres. Darin heißt es unter anderem: „Zum 1. Oktober 2025 treten die ebenfalls im Ersten Modernisierungsgesetz vorgesehenen Änderungen im Stellplatzrecht, Spielplatzrecht sowie hinsichtlich des gemeindlichen Satzungsrechts in Kraft.“
Im Grunde bedeutet diese Novelle aus dem Landtag, dass die gerade erst erlassenen Satzungen (Freiflächengestaltung und Stellplätze) „in ihrer aktuellen Fassung nicht mehr mit der grundlegend geänderten neuen Rechtslage vereinbar“ sind, wie Andrea Dittrich vom städtischen Bauamt den verdutzten Stadträten im Februar erläutert. Ab dem 1. Oktober sieht das staatliche Recht beispielsweise keine Freiflächengestaltungssatzung mehr vor. Wollen Städte etwa nicht begrünte Steingärten und zu hohe Bodenversiegelungen verhindern, müssen sie sogenannte „Verbotssatzungen“ erlassen.
Wie sich Forchheims neue Stellplatzsatzung erneut ändert
Ähnlich weitreichend gestaltet sich die bayernweite Änderung für Stellplatzsatzungen. So hätte diese auch generell keine Möglichkeit mehr vorgesehen, Stellplätze abzulösen. Denn eine Stellplatzpflicht existiert ab dem 1. Oktober nur noch, wenn die Kommune eine Satzung erlassen hat. Das ist in Forchheim der Fall. Allerdings musste diese in einigen Punkten angepasst werden.
Zum Beispiel:
- Von der „Pflicht zur Herstellung und Bereithaltung von Stellplätzen und Fahrradabstellplätzen“ ausgenommen werden Nutzungsänderungen, der Ausbau von Dachgeschossen und die Aufstockung von Wohngebäuden, wenn sie zu Wohnzwecken erfolgen.
- Der Passus „Fahrradabstellplätze für Mehrfamilienhäuser und sonstigen Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen sind zu überdachen“ wird gestrichen.
- Der Absatz „Notwendige Fahrradabstellplätze sind so herzustellen, dass sie gut zugänglich, ausreichend beleuchtet und von der öffentlichen Verkehrsfläche aus ebenerdig oder über geeignete Aufzüge, über befahrbare Rampen oder über Außentreppen mit Rampen leicht und verkehrssicher erreichbar sind. Der Aufstellungsort der Fahrradabstellplätze soll in unmittelbarer Nähe zum Eingangsbereich oder Treppenhaus bzw. Aufzug angeordnet werden“ wird gestrichen.
- Künftig ist es nicht mehr möglich, Fahrradabstellplätze abzulösen. So heißt es aus der Verwaltung: „Die Ablösung von Fahrradabstellplätzen kann nach aktueller Rechtsauffassung infolge Fehlens einer entsprechenden materiellen Rechtsgrundlage (analoge Anwendung zu Stellplätzen nicht möglich) nicht in Betracht kommen und ist aufzuheben.“
- Bei Vorlage eines qualifizierten Verkehrskonzeptes reduziert sich die erforderliche Herstellungspflicht von Stellplätzen bei Mehrfamilienhäusern und Wohnungen in mehrgeschossiger Bauweise von 1,5 auf 1,3 Stpl. pro Wohnung.
Stadtrat Forchheim schafft rechtzeitig Rechtssicherheit
Die Staatsregierung hatte den Kommunen (von denen andere ähnliche Probleme haben dürften) zwar eine neunmonatige Übergangsphase eingeräumt, um ihre Satzungen anzupassen. Doch die können schnell vergehen, wie man anhand der langen Vorlaufzeit für die aktuelle Stellplatzsatzung gesehen hat. Daher haben sich Verwaltung und Stadtrat nun augenscheinlich besonders beeilt, um noch vor der Sommerpause Rechtssicherheit herzustellen.
Mit überwältigender Mehrheit hat der Stadtrat trotz sehr großer Bedenken Einzelner das in seiner Juni-Sitzung auch geschafft (30:5 Stimmen). Damit sollte die „Satzung zur Änderung der Satzung der Großen Kreisstadt Forchheim für die Herstellung und Bereithaltung von Stellplätzen und Fahrradabstellplätzen“ erst einmal eine Weile Bestand haben. Zumindest so lange, bis eine neue Novelle aus München oder Berlin nach Forchheim übergreift.
Plätze für Autos und Räder: Diese Zahlen gelten jetzt
Ein paar Beispiele aus der sogenannten Richtzahlenliste der Stellplatzsatzung Forchheim:
- Einfamilienhäuser: 2 Stpl. je Wohnung, 1 FStpl
- Mehrfamilienhäuser: 1,5 Stpl. je Wohnung, 2 FStpl. je Wohnung
- Mietwohnungen, für die eine Bindung nach dem Bayerischen Wohnraumförderungsgesetz besteht: 0,5 Stpl. je Wohnung, 2 FStpl. je Wohnung
- Asylbewerberheime: 1 Stpl. je 7 Betten (mind. 2), 1 FStpl. je Bett
- Läden: 1 Stpl. je 40 Quadratmeter Nutzfläche, mindestens 2 Stpl., 1 FStpl. je 150 Quadratmeter Laden, mindestens 2 FStpl.
- Ablöse pro Stellplatz: Zone A (inneres Stadtgebiet): 9990 Euro, Zone B (äußeres Stadtgebiet, Orts- und Stadtteile: 6590 Euro

















