Krachend klatscht der mächtige Stamm auf die schneedurchnässte Wiese auf. Nur ein Stumpf ist übrig. Die kreischenden Kettensägen verstummen kurz. Stille. Das war’s, der Baumriese ist Geschichte. In den vergangenen gut einhundert Jahren hat diese Trauerweide so manchen Generationen in dem nicht näher benannten heutigen Wohngebiet am Kellerwald in Forchheim Schatten gespendet. Damit ist nun Schluss.
Aufgeregte Nachbarn und Grünen-Stadträtin Andrea Hecking (FGL) hatten noch versucht, den Baum zu retten. Nur zufällig waren Nachbarn auf das Vorhaben aufmerksam geworden, als der Grundstückseigentümer über anstehende Baumschnittarbeiten informierte. Umsonst, wie sich nun zeigt. Wirklich eingreifen können sie nicht, der Baum steht auf Privatgrund; über Beteuerungen und Bitten hinaus fehlt ihnen die rechtliche Handhabe.
Stadtverwaltung Forchheim kann Fällen des Baumes am Kellerwald nicht verhindern
Selbst eine eilig herbeigerufene Patrouille der Forchheimer Stadtverwaltung kann das Kappen des Stammträgers nicht verhindern. Wie eine Stadtsprecherin noch kurz vor dem Absägen gegenüber unserer Redaktion bestätigt, habe es sogar Gespräche mit dem Eigentümer gegeben. Auch seien diese „konstruktiv“ gewesen, am Ende der behördlichen Intervention habe man sich maximal „auf einen starken Rückschnitt geeinigt“.
Ein sehr starker Rückschnitt. Der Baum ist weg.
Über seine Beweggründe will der Eigentümer nicht sprechen. „Was ich in meinem Garten mache, hat in der Zeitung nichts verloren“, sagt er kurz angebunden am Telefon. Und da hat er recht.
Eigentlich.
Baum war im Bebauungsplan festgesetzt, die Fällung war widerrechtlich
Andererseits hat er gegen geltendes Recht verstoßen. Dies bestätigt die Stadtsprecherin kurz nach dem Absägen auf Anfrage. Demnach seien „alle Grünpflanzen auf dem Areal bauplanungsrechtlich festgesetzt“, wie sie die amtsdeutsche Passage zitiert. Übersetzt: Sie sind tabu. Oder, wie es die Sprecherin ausdrückt: „Der Baum darf nicht gefällt werden.“
Diesen Schutzstatus hebt auch nicht auf, dass die Forchheimer Baumschutzverordnung zum 30. September 2023 ausgelaufen ist. 14 Seiten stark war die „Verordnung zum Schutz ausgewählter Gehölze in Forchheim“. In der Anlage enthalten waren Hunderte Bäume, verteilt übers Stadtgebiet, welche das Rathaus als schutzwürdig definiert hatte. Darunter auch besagte Trauerweide in der Nähe des Kellerwaldes.
Problem: Forchheim hat keine Baumschutzverordnung mehr
Eine knappe Mehrheit im Stadtrat (18 Stimmen von CSU, FDP, Junge Bürger und AfD) gegen 17 Stimmen von FGL, SPD, Freie Wähler) kippte im Juli eine überarbeitete Version, die nicht mehr einzelne Bäume auflisten, sondern generelle Regeln für die Schutzwürdigkeit und Ausnahmen dafür festlegen sollte.
Die Debatten waren hitzig, obwohl sich im Kern doch alle einig waren, dass Bäume einen unschätzbaren Wert für das städtische Mikroklima und den Klimaschutz im Allgemeinen leisten. Wegen Details wie etwa dem Mindestumfang eines Stammes überließ das Gremium den Forchheimer Baumbestand seinem Schicksal.
Wie viele Bäume seither potenziell in Gefahr sein dürften, ist nicht bekannt. Auch nicht, wie viele eigentlich schutzwürdigen Bäume seither bereits entwurzelt worden sind. Für Privatgärten gibt es kein Verzeichnis, nur die knapp 15.000 Straßenbäume sind in einem städtischen Kataster katalogisiert. Und nicht bei jedem Baum regt sich öffentlichkeitswirksamer Widerstand, wie im aktuellen Fall der Trauerweide.
„Natürlich ist dies nur ein Beispiel von vielen, das zeigt, was passiert, wenn dieser Schutz aufgegeben wird“, schreibt FGL-Rätin Hecking. „Da kann frau nur fassungslos mit dem Kopf schütteln. Leider bringt das den über Jahrzehnte stolz herangewachsenen Baum auch nicht zurück.“
Naturschutzgesetz kennt klare Regeln: Bußgelder drohen
Ob und welche rechtlichen Konsequenzen der Herr der Sägen nun zu befürchten haben könnte, wollte aus Reihen der Stadtverwaltung am Donnerstag keiner beantworten. Aber grundsätzlich gilt: Wer einen Baum widerrechtlich entnimmt, begeht nach Bundesnaturschutzgesetz eine Ordnungswidrigkeit. Dasselbe gilt für Bäume, in denen beispielsweise Vögel brüten, oder die aus einem anderen Grund unter das Artenschutzgesetz fallen. Ob und wie hoch ein etwaiges Bußgeld ausfällt, hänge vom Einzelfall ab, teilt die Untere Naturschutzbehörde auf Anfrage mit. Dann komme es darauf an, ob Vorsatz vorlag oder ein Versehen, ob es um eine kleine Hecke geht oder eine ganze Baumgruppe. Der jeweiligen Gemeinde obliegt es dann darüber hinaus, eine Ersatzpflanzung anzuordnen.
Für Privatleute sieht das Bundesnaturschutzgesetz zwar einige Ausnahmen vor. So heißt es darin in Paragraf 39 unter anderem: „In der Zeit vom 1. März bis 30. September ist es verboten, Bäume, die außerhalb gärtnerisch genutzter Grundflächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen“. In Bayern zählen Hausgärten, Streuobstwiesen und Kleingartenanlagen allerdings als „gärtnerisch genutzte Grundflächen“, weshalb dort theoretisch ganzjährig gefällt werden dürfte.
Aber eben nur theoretisch, denn mit Bebauungsplänen sowie den Gesetzen zum Natur- und Artenschutz stehen viele Ausnahmen im Raum. Wer einen Baum fällen will, sollte sich also dringend vorher erkundigen; entweder bei seiner Gemeindeverwaltung oder der Unteren Naturschutzbehörde.
Einheitlicher könnte diesen Regel-Dschungel eine Baumschutzverordnung ordnen. Dann hätten viele Baumbesitzer Klarheit. Und die Trauerweide am Kellerwald würde vielleicht auch in diesem Sommer wieder Schatten spenden.
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