0
Urteil im Totfahrer-Prozess
18-Jähriger Unfallfahrer von Mühlhausen erhält Haftstrafe
In diesem Mercedes saß der verstorbene  Fahrer des Unfalls bei Mühlhausen.
In diesem Mercedes saß der verstorbene Fahrer des Unfalls bei Mühlhausen. // FT-Archiv
Signet des Fränkischen Tags von Elke Stumpf
Mühlhausen – Für einen Unfall mit Todesfolge auf der Staatsstraße bei Mühlhausen spricht ein Gericht einen Fahranfänger verminderte Schuldfähigkeit zu. Das Strafmaß ist Beteiligten aber zu niedrig.

Im Strafverfahren gegen den heranwachsenden 18-Jährigen, der im Januar 2023 auf der Staatsstraße 2260 von Wachenroth in Richtung Mühlhausen in Suizidabsicht einen Zusammenstoß mit einem entgegenkommen Fahrzeug provoziert hat, fällte das Gericht nun sein Urteil.

Es kam zu dem Schluss, dass der Angeklagte zum Tatzeitpunkt lediglich vermindert schuldfähig war.

An der ihm zur Last gelegten Tat bestand für die Jugendkammer I des Landgerichts Nürnberg-Fürth kein Zweifel: Das Gericht sah es als erwiesen an, dass der Beschuldigte den Unfall absichtlich herbeigeführt und dabei die schweren bis tödlichen Verletzungen der Fahrzeuginsassen in dem anderen Fahrzeug billigend in Kauf genommen hatte.

Schwere Folgen der Tat spielen Rolle bei der Gesamtabwägung

Der Angeklagte wurde wegen Totschlag in Tateinheit mit versuchtem Totschlag sowie gefährlicher Körperverletzung und schwerem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr und Sachbeschädigung schuldig gesprochen.

In der Gesamtabwägung, insbesondere unter Berücksichtigung der schweren Folgen der Tat, erachtete die Jugendkammer eine Jugendstrafe von drei Jahren und neun Monaten für erzieherisch geboten.

Es entzog dem Angeklagten zudem die Fahrerlaubnis.  Die Verwaltungsbehörde darf ihm vor Ablauf von weiteren vier Jahren keine neue Fahrerlaubnis mehr erteilen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Hinterbliebene haben höheres Strafmaß gefordert

Die Staatsanwaltschaft hatte im Plädoyer eine Jugendstrafe von vier Jahren beantragt. Die Nebenkläger, die Ehefrau, das Kind und die Eltern des Verstorbenen, beantragten, den Strafrahmen nach oben hin auszuschöpfen. Im Jugendstrafrecht gilt der Strafrahmen aus dem allgemeinen Strafrecht nicht; bei diesem liegt er zwischen fünf und 15 Jahren Haft.

Der Verteidiger hatte eine Jugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten beantragt.

Lesen Sie auch:

 

Inhalt teilen
  • kopiert!