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Erbrechtsexperte erklärt
Erben in der EU: So schnell kann ausländisches Recht greifen
Erbrecht in der EU
Die EU will Erbschaften über Grenzen hinweg möglichst einfach halten. Doch dazu sollte man noch vor Eintreten des Erbfalles ein paar Dinge beachten. // FT
Signet des Fränkischen Tags von Gastbeitrag von RA Rüdiger Gust
Mehrwert Magazin
Kasendorf – Kommt bei einer Erbschaft irgendwie eine EU-Grenze ins Spiel, kann das Erbrecht des Fremdstaates greifen, ohne dass es die Betroffenen wollen. Aber das lässt sich vermeiden, erklärt Erbrechtsanwalt Rüdiger Gust.

 Die Fußballeuropameisterschaft beginnt, die Europawahlen fanden erst vor wenigen Tagen statt – da denken manche Menschen möglicherweise mehr über Europa nach, auch darüber, ob sie mit dem Gedanken an Sommer, Sonne und Strand sich endlich das langersehnte Haus im Süden Europas kaufen. Andere haben vielleicht schon eine Ferienwohnung in Österreich, in welcher sie jetzt ihren Lebensabend verbringen möchten. Wieder andere freuen sich gemeinsam mit ihrem Ehepartner oder der Lebensgefährtin über den Sieg der Nationalmannschaft aus dem Herkunftsland des Ehepartners oder der Lebensgefährtin, weil beide aus verschiedenen europäischen Ländern stammen. So viele schöne Gedanken – wer möchte sich da schon mit Erbrecht beschäftigen?

Den Nachlass frühzeitig und sorgfältig planen

Doch gerade dann, wenn Entscheidungen anstehen wie etwa ein Hauskauf in Spanien oder Auswandern nach Bulgarien, sollte man spätestens darüber nachdenken, ob man das Schicksal seines künftigen Nachlasses dem Zufall überlässt oder die Möglichkeiten nutzt, seinen Nachlass frühzeitig und sorgfältig zu planen. Denn nicht immer findet automatisch das deutsche Erbrecht Anwendung. Vielmehr gibt es bereits seit dem 17. August 2015 die sogenannte Europäische Erbrechtsverordnung (EU-ErbVO).

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Dieses Gesetz gilt für alle EU-Mitgliedstaaten, außer Dänemark und Irland. In ihrem Kern sieht diese Verordnung vor, dass bei einer Erbschaft in Europa das Recht des gewöhnlichen Aufenthalts gilt. Früher war das Erbrecht grundsätzlich an die Staatsangehörigkeit des Erblassers oder der Erblasserin gekoppelt. So ist es jetzt nicht mehr! Vielmehr ist jetzt das Erbrecht jenes Landes anzuwenden, in dem sich der oder die Verstorbene zuletzt überwiegend aufgehalten haben. Das Gesetz nennt dies den gewöhnlichen Aufenthalt des Verstorbenen im Zeitpunkt des Erbfalles. Wenn also zum Beispiel ein Deutscher seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt in Italien hat, gilt für ihn das italienische Erbrecht. Entscheidend ist, dass das jeweilige nationale Erbrecht dann für das gesamte Vermögen anzuwenden ist, also zum Beispiel das Haus in Frankreich und das Bankguthaben in Deutschland.

Europäisches Nachlasszeugnis - was ist das?

Früher hätte es sein können, dass zum Beispiel eine in Frankreich lebende Deutsche wegen ihrer Staatsangehörigkeit zwar nach deutschem Erbrecht grundsätzlich beerbt wurde, ihr Haus aber im Erbfall französischem Recht unterlag. Jetzt regelt die EU-ErbVO: Welches nationale Erbrecht ist auf einen Fall mit sogenannter Auslandsberührung anzuwenden? Welches Gericht oder welche sonstigen Stellen sind in diesen Fällen dann zuständig? Und wie kann die Erbenstellung nachgewiesen werden? Der Nachweis der Erbenstellung soll erleichtert werden durch das neu eingeführte Europäische Nachlasszeugnis. Dies soll neben dem nationalen Erbnachweis (etwa dem deutschen Erbschein) im europäischen Ausland den Erben die Nachlassabwicklung erleichtern. Die Verordnung regelt aber nur das Verfahren. Das eigentliche Erbrecht (zum Beispiel Erbquoten oder Pflichtteilsrecht) des jeweiligen Mitgliedstaates der EU bleibt davon unberührt.

Nun ist die Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts manchmal kompliziert. Wie ist es, wenn ein Erblasser sich nicht dauerhaft in Deutschland oder in Italien aufgehalten hat, sondern abwechselnd in beiden Ländern? Eine sichere Aussage darüber, wo der Verstorbene dann im juristischen Sinne seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte, ließe sich nicht treffen. Vielmehr müsste das zuständige Nachlassgericht anhand einer Beurteilung der Gesamtumstände festlegen, wo die verstorbene Person ihren letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte.

Beim Erbe sicherstellen, dass deutsches Recht gilt

Wäre dies im oben genannten Beispiel dann Italien, so würde sich die gesamte Nachlassabwicklung auch hinsichtlich der Bankguthaben oder der Immobilien in Deutschland ausschließlich nach italienischem Recht richten. Wenn dann das italienische Nachlassgericht ein Europäisches Nachlasszeugnis ausstellt für den oder die Erben, dann muss dieses auch in Deutschland anerkannt werden. Wenngleich also die EU-ErbVO im Vergleich zur früheren Rechtslage einiges vereinfacht hat, so bleiben Risiken, zum Beispiel, dass ausländisches Erbrecht Anwendung findet, auch wenn man dies nicht möchte.

Gibt es also eine Möglichkeit, das Risiko ausländischen Erbrechts umgehen? Ja! Der Erblasser oder die Erblasserin können nämlich sicherstellen, dass deutsches Recht gilt. Dies geschieht durch eine Rechtswahlklausel im Rahmen einer letztwilligen Verfügung. Um spätere Komplikationen zu vermeiden, lohnt es sich also, sich rechtzeitig auch über erbrechtliche Fragen Gedanken zu machen – denn ein tatsächlich einheitliches gesamtes Erbrecht gibt es in Europa noch lange nicht.


Unser Gastautor: Rechtsanwalt Rüdiger Gust

Rechtsanwalt Rüdiger Gust
Der Kasendorfer Rechtsanwalt Rüdiger Gust ist auf Erbrecht spezialisiert und behandelt ausschließlich Erbrechtsmandate. // Rüdiger Gust

Rüdiger Gust ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht. Er bearbeitet in seiner Kanzlei am Marktplatz 12 in Kasendorf (E-Mail info@ra-gust.de, Telefon 09228-996180) ausschließlich Mandate im Erbrecht. Rüdiger Gust ist Vorsitzender des Kulmbacher Anwaltvereins. 2019 und 2020 erhielt er die Auszeichnung „Inheritance Lawyer of the Year – Germany“ von der Fachzeitschrift Lawyer Monthly. Er veröffentlicht regelmäßig Fachbeiträge und hält Vorträge zu erbrechtlichen Themen. Weitere Informationen zur Kanzlei finden Sie auf der Internetseite www.kanzlei-erbrecht-gust.de.

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