3.000 Euro soll der Coburger Stadtrat Matthias Schmidt zahlen, weil ihm Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte vorgeworfen wird. So zumindest urteilte die Richterin des Amtsgerichts am Montag in der Verhandlung. Doch Matthias Schmidt will Berufung einlegen.
Um diesen Vorfall geht es: Am 29. Mai 2023 fand im Rahmen des Pfingstkongresses der jährliche Fackelzug mit anschließender Feierstunde auf dem Marktplatz statt. Stadtrat Matthias Schmidt und Stadträtin Melanie Becker wollten sich die Veranstaltung auf dem Platz gegen 23.30 Uhr anschauen, als sie von Polizeibeamten angesprochen und des Platzes verwiesen wurden. Der Grund: Sie seien als Gegendemonstranten aufgefallen. Da Matthias Schmidt dieser Aufforderung nicht habe nachkommen wollen, hätten die Polizisten ihn mit erhöhtem Kraftaufwand vom Platz begleiten müssen, so lautete die Anklage.
„Es gibt keinen Tatbestand“
„Widerständchen“, so hatte die Richterin Schmidts Verhalten am Montagvormittag betitelt. In der Urteilsverkündung sagte sie: „Wir reden hier nicht von einem wahnsinnigen Widerstand. Aber was man auch sieht: Sie sind der Aufforderung nicht freiwillig nachgekommen.“ Für das Gericht war eine Strafe von 30 Tagessätzen a 100 Euro angemessen. Die Hälfte der Forderung der Staatsanwaltschaft von 6.000 Euro.
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Schmidts Verteidiger Jürgen Schmidt bewertete den Vorfall anders. Er plädierte auf einen Freispruch und sagte in seinem Plädoyer: „Es gibt keinen Tatbestand, denn es fehlt an einer Gewalt“, sagt er. Das sei ein Grund, warum der Stadtrat nun Berufung gegen das Urteil einlegen will. Denn die Verteidigung sieht den Tatbestand, festgelegt im § 113 StGB, als nicht erfüllt. Dort heißt es: „Wer einem Amtsträger oder Soldaten der Bundeswehr, der zur Vollstreckung von Gesetzen, Rechtsverordnungen, Urteilen, Gerichtsbeschlüssen oder Verfügungen berufen ist, bei der Vornahme einer solchen Diensthandlung mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt Widerstand leistet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“ Bleibt abzuwarten, wie die nächste Instanz den Vorfall bewertet.












