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Fleischklopfer-Prozess
Tag 4: Staatsanwalt und Verteidiger einig
Sowohl Staatsanwaltschaft als auch Verteidigung glauben, dass der Angeklagte zur Tat schuldunfähig war.Forchheim & Fränkische Schweiz
Sowohl Staatsanwaltschaft als auch Verteidigung glauben, dass der Angeklagte zur Tat schuldunfähig war. // Andreas Wolfger
LKR Forchheim – Am Freitag sind die Plädoyers im Fall um die Fleischhammerattacke gehalten worden. Alle Seiten halten ihn für schuldunfähig.

Am Freitagmorgen fand der vierte Prozesstag im Fall statt, bei der ein Vater seine Tochter im Wahn mit einem Küchenutensil schwer verletzt hatte. Bereits zu Beginn wurde die Öffentlichkeit diesmal für die Aussage der seit über einem Jahr vom Angeklagten getrennt lebenden Noch-Ehefrau ausgeschlossen.

Zum Schutz der Privatsphäre fanden zudem auch die Anhörungen zweier psychiatrischer Gutachter nichtöffentlich statt. Die Abschlussplädoyers von Staatsanwaltschaft sowie der Verteidigung ermöglichten schließlich jedoch einen Einblick, wie es zu dem Familienunglück kommen konnte.

Haus voller Aktenordner und Dokumente

Bevor es so weit war, sagten jedoch noch zwei Polizeibeamte aus. Die erste der beiden war für die Kriminalpolizei im Zuge der Spurensicherung an den Tatort gerufen worden. Wie sie anhand ihrer Aufnahmen von dem Haus belegte, waren an vielen Stellen - außer den Jugendzimmern der Söhne - Aktenordner sowie einzelne Dokumente wie etwa Rechnungsschreiben ausgelegt worden. Damit bedeckt waren sowohl das Ehebett des Angeklagten als auch der Esstisch. Zudem sei zu erkennen gewesen, dass zahlreiche Schlösser im Haus der Familie erst kürzlich ausgetauscht worden waren. Daneben präsentierte sie auch Bilder des Tatorts selbst sowie der Kleidung des Mannes und seiner Tochter, ebenso wie Aufnahmen des metallenen Fleischklopfers.

Fahrt zur Dienststelle

Neben ihr machte auch ein weiterer Beamter, der unter anderem den Angeklagten zur Dienststelle gebracht hatte, seine Aussage. „Bei unserem Eintreffen war das Opfer schon abtransportiert“, erklärte er. Nur noch der Vater sowie der Sohn seien vor Ort gewesen.

Da sich der Angeklagte ruhig und kooperativ verhalten habe, sei der Beamte seiner Bitte nachgekommen, ihn ohne den Einsatz von Handschellen zum Polizeiauto zu bringen. Dies sei auch erfolgreich gelungen.

„Im Auto habe ich dann versucht, ihm zu erklären, was als Nächstes auf ihn zukäme“, erklärte der Beamte. Der Mann habe daran aber offenbar kein Interesse gezeigt, sondern selbst unkonkrete Angaben darüber gemacht, dass jemand ihm versuche, übel mitzuspielen.

Er habe die Tat nicht abgestritten, sondern sich auch später offenkundig mit anderen Dingen beschäftigt – etwa damit, dass er einen Staranwalt für seine Verteidigung brauche. Dies sei dem Beamten seltsam vorgekommen, weshalb er den zuständigen Oberstaatsanwalt auf eine mögliche psychische Störung des Mannes angesprochen habe.

Angeklagter meldet sich zu Wort

Nach der nicht öffentlichen Befragung des psychiatrischen Gerichtsgutachters machte der Angeklagte erstmals im öffentlichen Teil des Verfahrens eine Aussage. So beantwortete er dem Gericht in ruhigem Ton Fragen zu seinem beruflichen Werdegang sowie seinem Vermögensstand.

Auf die Frage, wie viel von seinem Besitz er geerbt habe, erhob er seine Hände und erklärte: „Ich hab nichts geerbt, sondern hiermit alles erarbeitet.“ Sollte er wieder die Gelegenheit erhalten, in Freiheit zu leben, würde er gerne wieder arbeiten.

Auf die Frage der Staatsanwaltschaft, wie er es denn finde, Medikamente nehmen zu müssen, antwortete er ruhig, dass er inzwischen bereit sei, Medikamente zu nehmen. Wie sich im Zuge seiner Aussage herausstellte, hatte er diese Erkenntnis jedoch erst kurz vor dem Prozess erlangt. Zu seinen Briefen äußerte er sich auf Rat seines Anwalts nicht. Nach Abschluss der Beweisaufnahme folgten die Abschlussplädoyers.

Staatsanwalt glaubt an Schuldunfähigkeit

Den Anfang machte die Staatsanwaltschaft. Es handle sich um eine tragische Tat, aus dem Nichts heraus. Begangen habe der Angeklagte sie lediglich aufgrund seiner psychischen Erkrankung. Er sei in einem „Wahngefängnis“ gefangen gewesen, das sich infolge des Scheiterns seiner Ehe entwickelt habe. Dass Beziehungen aneinander vorbeilaufen, würden und ein Partner sich plötzlich trenne, käme vor. Der Angeklagte sei damit aber nicht zurechtgekommen.

Strafrechtlich handle es sich bei der Tat mindestens um eine gefährliche Körperverletzung. Aus Sicht der Staatsanwaltschaft sei sie aber eher als versuchter Totschlag zu bewerten. Zwar sei der Angeklagte von seiner Tötungsabsicht gegenüber seiner Tochter zurückgetreten, dies sei jedoch nur innerhalb seines Wahnkonstrukts geschehen.

Letztendlich sei der Mann aufgrund seiner Erkrankung aber nicht schuldfähig gewesen, könne also nicht bestraft werden. Als Maßregel beantrage die Staatsanwaltschaft daher die Unterbringung des Mannes zum Schutz seiner Umgebung, bis dieser seine Erkrankung überwunden habe. Positiv anzumerken sei, dass sein Zustand, seit er die Medikamente nehme, sich offenbar bereits verbessert habe.

Tochter wünscht sich Versöhnung

„Meine Mandantin hat als Opfer und Tochter zwei Rollen“, erklärte der Anwalt der Nebenklage. Für sie sei das Verfahren wichtig gewesen, um zu verstehen, was vorgefallen sei. Außerdem sei es der erste Kontakt zum Vater seit dem Vorfall gewesen. Sie wünsche sich, dass das Verhältnis irgendwann wieder so werden könne, wie vor den Ereignissen, die zu der Tat geführt hätten.

An Trennung zerbrochen

Tatsächlich sei die Schuldfrage in diesem Fall nicht entscheidend, erklärte der Verteidiger, der vierte Verhandlungstag sei jedoch wichtig gewesen, um zu verstehen, was den Angeklagten bewegt habe. Der Vater habe infolge der Trennung viel durchgemacht. Solch eine Erfahrung könne auch eine emotional stabile Person an ihre Grenzen bringen. „Da liegt man nachts wach und macht sich Vorstellungen, die mitunter auch irreal sind“, erklärte der Verteidiger. Dies sei jedoch keine Entschuldigung.

Auch er sehe jedoch, dass die Voraussetzungen für eine Unterbringung vorliegen würden. Zwar nehme sein Mandant erst seit kurzem Medikamente, er zeige jedoch zunehmend Einsicht in Bezug auf seine Wahnvorstellungen. Raum für eine Aussetzung zur Bewährung sehe er gegenwärtig nicht. Der Angeklagte sei sich jedoch bewusst, dass er eine Chance zur Heilung habe.

Was bedeutet Maßregel?

Eine Maßregel ist eine gerichtliche Maßnahme, die im Gegensatz zur Strafe von der Schuld des Täters unabhängig ist. Sie dient dem Schutz vor gefährlichen Tätern oder wird eingesetzt, um zur Besserung einer psychisch kranken Person beizutragen. Sie ermöglicht folglich, auch bei schuldunfähigen Tätern, eine Sicherung – etwa die vorübergehende oder dauerhafte Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Erziehungsanstalt. Die wohl einschneidendste Maßregel ist die sogenannte Sicherungsverwahrung. Sie legt fest, dass ein rechtskräftig verurteilter Straftäter zum Schutz der Öffentlichkeit auch nach Verbüßung seiner Haftstrafe in Haft bleiben muss. Gründe hierfür sind etwa schwere sexuelle Straftaten.

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