Im Fall des versuchten Totschlags eines Vaters aus der Region Forchheim an seiner Tochter mit einem Fleischhammer fand am Mittwoch der dritte Prozesstag statt. Angehört wurde diesmal unter anderem Professor Dr. Peter Betz, Direktor des Lehrstuhls für Rechtsmedizin an der Universität Erlangen. Als Sachverständiger bezog er unter anderem zu der Schwere der Verwundungen des Opfers Stellung.
Bei der Aufnahme der Verletzungen seien die Verletzungen am Kopf sowie die typischen Abwehrverletzungen an der Hand der Tochter aufgefallen. Aufgrund der Schläge mit dem Fleischhammer sei es zu einer Ablederung der Haut am Kopf gekommen. Wie auch aus den Dokumenten des Krankenhauses hervorgehe, habe die Patientin zudem ein Schädel-Hirn-Trauma ersten Grades, also eine Gehirnerschütterung, erlitten.
Schwere Folgen denkbar
Zu einer Schädelfraktur sei es glücklicherweise nicht gekommen. In einem solchen Fall hätte mitunter die Gefahr lebensbedrohlicher Komplikationen bestanden.
„Bei einem Schlag mit solch einem Hammer kann es leicht zu einer Impressionsfraktur kommen“, erklärte Betz. Wenn dies geschehe, würden Knochenfragmente nach innen eingedrückt und könnten dort zu schweren Verletzungen führen. Deshalb seien die Folgen einer derartigen Attacke definitiv potenziell tödlich.
Winkel entscheidend
Der Grund, dass dieser Ernstfall nicht eingetreten sei, liege keinesfalls daran, dass der Angreifer nur halbherzig zugeschlagen hätte. Schließlich bräuchte auch eine Hautablederung, wie im vorliegenden Fall, ein gewisses Maß an Energie. „Der hat sicherlich nicht nur leicht angeklopft“, betonte der Rechtsmediziner.
Vielmehr habe der flache Winkel, in dem der Fleischklopfer aufgekommen sei, Schlimmeres verhindert. Verkante eine derartige Waffe, sei die Gefahr einer Fraktur deutlich höher. Bewusst sei der Aufprallwinkel jedoch vermutlich nicht zustande gekommen. „Wenn man mit solch einem Gegenstand zuschlägt, kann man den Ausgang nicht kontrollieren“, erläuterte Betz.
Weder Alkohol noch Drogen
Außerdem bezog der Sachverständige zu dem Zustand des Vaters Stellung. So sei diesem nach der Tat Blut abgenommen worden. Bei der Untersuchung dieser Probe habe kein Alkohol festgestellt werden können. Im Rahmen einer toxikologischen Untersuchung seien auch keine anderen – etwa psychoaktive – Substanzen aufgefallen. Selbiges gelte für eine Haarprobe des Mannes.
Auf die Vernehmung des Experten folgte die Verlesung einiger Aktenvermerke im Zuge des Verfahrens. Hierbei ging es unter anderem um Computer und Mobiltelefone, die im Zuge der Ermittlungen eingezogen worden waren.
Nichtöffentliche Aussage
Als Letztes wurde schließlich die Tochter selbst zu dem Sachverhalt verhört. Wie bereits am Vortag wurde auch für diese Aussage die Öffentlichkeit ausgeschlossen, um Persönlichkeitsrechte des Angeklagten zu schützen. Die Fortsetzung des Verfahrens findet am Freitag mit der Befragung eines psychologischen Gutachters statt. Wie das Gericht bereits mitteilte, werde auch diese Aussage jedoch nichtöffentlich erfolgen.
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