Bisher gibt es im Landkreis Forchheim nur ein einziges Windrad in Kasberg bei Gräfenberg. Das soll sich ändern. So sehen es unter anderem Planungen im Bereich der Gemeinden Eggolsheim und Ebermannstadt auf der „Langen Meile“ vor.
Doch nicht überall stoßen die Pläne für Winderräder in der Fränkischen Schweiz auf Begeisterung. Gegenwind kommt vom Verein für den Schutz des Naturparks Fränkische Schweiz. Dieser hat am 10. Februar über einen Rechtsanwalt eine Popularklage beim Bayerischen Verfassungsgerichtshof in München eingereicht. „Grund ist der beabsichtigte Bau von Dutzenden Windrädern in dem seit 1968 geschützten und mit 2346 km² zweitgrößten Naturpark Bayerns“, heißt es in einer Pressemitteilung des Vereins.
Klage gegen Windräder in der Fränkischen Schweiz
Der bayerische Verfassungsgerichtshof bestätigt den Eingang der Klage auf FT-Nachfrage und gibt an, dass sich das Verfahren in Prüfung befinde. Mit einer Popularklage kann die Verfassungswidrigkeit eines bayerischen Gesetzes geltend gemacht werden. Die Klage des Vereins richtet sich speziell gegen das 2. Modernisierungsgesetz Bayerns, welches Ende 2024 in Kraft getreten ist.
Das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit, Handlungsfreiheit und Eigentum werde durch die Neuregelungen der Bayerischen Bauordnung und des Landes-Immissionsschutzgesetzes eingeschränkt, schreibt Christian Amende, Vorsitzender des Vereins für den Schutz des Naturparks Fränkische Schweiz, in einer Pressemitteilung. Auf Anfrage des FT wollte sich der Verein zum aktuellen Zeitpunkt nicht äußern.
Über 30 Bürgerinitiativen und Vereine aus 17 Kreisen haben sich laut Pressemitteilung der Klage angeschlossen. Hauptkritikpunkt des Vereins: Die neuen Regelungen würden dazu führen, dass für Windkraftanlagen im Außenbereich die bayerische 0,4-H-Abstandflächenregelung vom Grundstücknachbarn wegfalle. Diese Regelung gilt unter anderem für Wohngebiete und besagt, dass ein Abstand von 40 Prozent der Höhe zum Nachbargrundstück freigehalten werden muss.
Abstandsflächen für Windräder
In der Popularklage wird ausführlich aufgelistet, welche Konsequenzen aus Sicht des Vereins durch die neuen Regelungen drohen. In einem Abschnitt heißt es unter anderem, dass die Abschaffung der bisher geltenden Abstandsregelungen für Windkraftanlagen Auswirkungen auf die körperliche Unversehrtheit hätten: „Dadurch, dass Windkraftanlagen keine Abstände zum Grundstück des Nachbarn einhalten müssen, wirken sie direkt auf dieses Nachbargrundstück ein.“ Das Nachbargrundstück sei nicht mehr uneingeschränkt nutzbar. So lautet zumindest die Sicht des Vereins.
Anders bewertet dies Hubert Treml-Franz, Windkümmerer bei der Energieagentur Nordbayern. Bei den neuen Regelungen in Bayern handele es sich lediglich um Verfahrenserleichterungen, erklärt Hubert Treml-Franz. „Für die Genehmigung von Windkraftanlagen gilt das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG). Die Neuregelungen der Bayerischen Bauordnung und des Landes-Immissionsschutzgesetzes sollen eher darauf abzielen, die Durchführung der Genehmigungsverfahren zu erleichtern und zu beschleunigen“, so Treml-Franz.
Was die Bedenken um die Abstände zu Nachbargrundstücken angeht, erklärt der Windkümmerer: Ein Projektentwickler picke sich in der Regel nicht ein einzelnes Grundstück heraus, um dort ein Windrad aufzustellen. Meist gehe es um ein ganzes Gebiet und es seien mehr Grundstücke in die Planung einbezogen, als es an Abstandsflächen pro Maschine brauche. Die Abstandsflächen aus dem Baurecht, die bisher galten, hätten zudem nichts mit den Abständen von Windrädern zur Wohnbebauung zu tun.
Diese Abstände für Windräder gelten
Bis 2022 galt in Bayern die sogenannte 10-H-Regelung. Demnach mussten Windräder das zehnfache ihrer Höhe, rund 2000 Meter, von Wohnsiedlungen entfernt sein. Diese Abstandsregelung wurde gelockert, um den Windkraftausbau voranzubringen. Der Mindestabstand wurde in bestimmten Gebieten, wie an Autobahnen, nahe Gewerbegebieten und in sogenannten Vorrang- und Vorbehaltsgebieten auf 1000 Meter reduziert. In Wind-Vorranggebieten ist seit 2023 sogar ein Abstand von 800 Metern zur Wohnbebauung möglich.
In der Region Oberfranken-West, zu der auch Forchheim gehört, plane der regionale Planungsverband in der Regel mit 1000 Metern Abstand zur Wohnbebauung und mit 700 Metern zu Mischgebieten, erklärt Treml-Franz. Eine wichtige Rolle spiele zudem – wie bereits erwähnt – das Bundes-Immissionsschutzgesetz. Darin seien verschiedene Grenzwerte festgelegt, die es beim Bau von Windrädern einzuhalten gelte, wie beispielsweise für die Schallimmission bei Tag und Nacht und den Schattenwurf. Die Einhaltung der Grenzwerte müsse durch Gutachten nachgewiesen werden. Auch eine Untersuchung im Hinblick auf Artenschutz sei vorab die Regel.
Auswirkungen der Klage auf Windkraftausbau
Was die Klage angeht, bleibe zunächst abzuwarten, ob sie vom Bayerischen Verfassungsgerichtshof überhaupt angenommen werde, so der Windkümmerer. „Sollte die Klage zugelassen werden, könnte sie kurzfristig für Verfahrensunsicherheiten sorgen, insbesondere wenn es um die Auslegung neuer Regelungen geht. Allerdings gibt es in Deutschland klare gesetzliche Vorgaben zur Flächenbereitstellung für Windenergie, sodass langfristig kaum mit einer grundlegenden Blockade des Windkraftausbaus zu rechnen ist.“
Auch Claus Schwarzmann, Bürgermeister von Eggolsheim, zeigt sich relativ entspannt. Die Klage habe ihn nicht verwundert: „Es gibt Gegner der Windkraft und die versuchen, alle Mittel auszuschöpfen.“ Er kann sich nicht vorstellen, dass die Popularklage erfolgreich sein wird. „Ich gehe mal fest davon aus, dass der Gesetzgeber nicht von heute auf morgen alles über den Haufen wirft und, dass Gerichte das auch so sehen.“
Die Energiewende sei dringend notwendig, betont Schwarzmann. „Wer Klimaschutz irgendwie ernst nimmt, kommt an der Nutzung von Wind und Sonne nicht vorbei.“ Schon Ende März könnten die Planungen für die Windräder auf der „Langen Meile“ einen weiteren Meilenstein erreichen. Dann soll die Genehmigungsplanung für den Bereich Eggolsheim beim Landratsamt Forchheim eingereicht werden.















