Fast einen Monat ist es her, dass die öffentlichen Verhandlungen vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof in den ersten vier von insgesamt 66 Musterfeststellungsklagen zu Bayerischen Düngeverordnung begonnen haben. Nun haben die Richter ihr Urteil gefällt und drei der Klagen abgewiesen. Unter anderem auch die des Lonnerstadter Teebauern Thomas Pfeiffer.
Gewässerschutz vom Verfassungsgericht priorisiert
Die Antragsteller hätten sich durch die Verordnung in ihren Grundrechten der Eigentums- und Berufsfreiheit verletzt gesehen. "Zudem seien auch die jeweiligen
konkreten Gebietsausweisungen fehlerhaft. Die zugrundeliegende Messnetzdichte und die Abgrenzung von belasteten zu unbelasteten Bereichen seien unzureichend. Einzelne Messstellen entsprächen nicht dem Stand der Technik", fasst das Gericht in einer Pressemitteilung zusammen. Diesen Auffassungen der Kläger habe es jedoch nicht folgen können.
"Der Gewässerschutz stelle nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine höchstrangige Gemeinwohlaufgabe dar", heißt es in der Begründung. Die damit verbundenen belastenden Auswirkungen wie etwa der reduzierte Düngemitteleinsatz seien folglich zulässige und von den Landwirten hinzunehmende Einschränkungen ihrer Grundrechte.
20-Prozent-Regel ist zulässig
Auch die Anwendung des sogenannten 20-Prozent-Kriteriums, wonach die Gesamtfläche der landwirtschaftlichen Parzelle dem belasteten Gebiet zuzurechnen ist, falls mindestens 20 Prozent in dem belasteten Gebiet liege, stellt laut Ansicht der Richter keinen unverhältnismäßigen Eingriff in die Grundrechte der Landwirte dar. Die von der Regelung betroffenen Parzellen fielen in Relation zur gesamten Gebietsausweisung nicht nennenswert ins Gewicht. Es handele sich um eine zulässige Vereinfachung bei der Berechnung der Gebietsausweisungen.
Noch nach dem ersten Verhandlungstag hatte Pfeiffer insbesondere in diesem Punkt auf Unterstützung des Gerichts gehofft. So habe das Gericht diese kurzfristig eingeführte Regelung damals noch kritisiert.
Nitrat-Messnetz darf in Übergangszeit lückenhaft sein
"Wegen der Wichtigkeit des Gewässerschutzes habe es keiner Befreiungs-, Ausnahme- und Entschädigungsregelungen bedurft", erklärt das Gericht weiterhin. Die mittels Verwaltungsvorschrift ausgestalteten Anforderungen an das Ausweisungsmessnetz und die Abgrenzung unbelasteter Bereiche seien eingehalten, auch wenn die erforderliche Messnetzdichte im Freistaat Bayern derzeit noch nicht vollständig erfüllt sei. "Der Freistaat Bayern könne sich insoweit auf eine Übergangsregelung berufen", betonen die Richter.
Hinsichtlich der einzelnen Messstellen hätten in den beiden Musterverfahren keine Mängel festgestellt werden können, die sich auf die Gebietsausweisung auswirkten. Der Verwaltungsgerichtshof lässt die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache in beiden Verfahren zu. Die Revision kann nach der Zustellung der Urteilsgründe innerhalb von einem Monat eingelegt werden.
Ein kleiner Erfolg
Einen kleinen Erfolg konnten die Bauern an dem Tag jedoch erringen. So bekam die vierte Klage aus dem Landkreis Regensburg zumindest in Hinsicht auf eine Messstation recht. Das Gericht erkannte hier spezifische Mängel an, aufgrund derer eine Gebietsausweisung in dem Bereich unwirksam sei.
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