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Kinder sexuell missbraucht
Wie der Angeklagte trotz Vorstrafe in Kita arbeiten konnte
Prozess KitaForchheim & Fränkische Schweiz
Ein wegen des Besitzes von jugendpornografischen Bildern verurteilter Kinderpfleger arbeitete jahrelang weiter in der Kita. Warum das nicht aufgefallen ist. // Foto: Stephan Großmann
Forchheim – Der Missbrauchsprozess gegen einen Kinderpfleger aus dem Kreis Forchheim wirft eine brisante Frage auf: Warum blieb seine einschlägige Vorstrafe unbemerkt? Und wie ließe sich solch etwas künftig verhindern?

Aktuell muss sich ein Kinderpfleger aus dem Landkreis Forchheim vor dem Landgericht Bamberg wegen sexuellen Missbrauchs verantworten. Brisant: Der 51-Jährige ist bereits vor drei Jahren wegen des Besitzes von jugendpornografischen Bildern zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Das wirft die Frage auf: Wieso durfte er überhaupt noch in einer Kita arbeiten?

Führungszeugnis zum Antritt, dann erst wieder nach Jahren

Der betreffende Kinderpfleger arbeitete seit 2021 in einer Kita unter Trägerschaft einer katholischen Kirchenstiftung im östlichen Landkreis Forchheim. Sie will sich nicht äußern, verweist für die offizielle Kommunikation auf das Erzbistum Bamberg. Dort heißt es: „Wie alle Beschäftigten in diesem Bereich musste er bei der Einstellung ein einwandfreies polizeiliches Führungszeugnis vorlegen.“

Den Ermittlungen und Aussagen vor Gericht zufolge hat der Beschuldigte im September 2021 als Kinderpfleger bei der Einrichtung begonnen, nur kurz darauf ist er im Februar 2022 wegen des „Besitzes jugendpornografischer Schriften“ verurteilt worden. Gemeint waren damit dutzende Bilder von minderjährigen Mädchen (14 bis 17 Jahre alt) in eindeutigen Posen, manche Bilder zeigten gar Erwachsene, die sich an gefesselten Mädchen vergingen. Das Gericht verhängt eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen a 25 Euro (2250 Euro).

Lesen Sie hier mehr über den betreffenden Fall:

Somit ist er vorbestraft. Wie jetzt im aktuellen Prozess klar wird, bekommen weder seine Chefin in der Einrichtung noch die Trägerin der Kita von der Verurteilung etwas mit. Wie kann das sein?

Sozialgesetzbuch: Regeln für Führungszeugnis

Sowohl Einrichtung als Träger treffen keine Schuld, in dem Zeugnis von 2021 kann diese Strafe noch nicht hinterlegt gewesen sein. Wäre sie das, hätten sie ihn gar nicht einstellen dürfen. Denn Kindertageseinrichtungen dürfen grundsätzlich nur Personen einsetzen, die fachlich und persönlich geeignet sind.

Das ist im Sozialgesetzbuch (SGB) geregelt, genauer heißt es im Paragraf 72a SGB VIII: „Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe dürfen für die Wahrnehmung der Aufgaben in der Kinder- und Jugendhilfe keine Person beschäftigen oder vermitteln, die rechtskräftig wegen einer [jugendgefährdenden] Straftat […] des Strafgesetzbuchs verurteilt worden ist. Zu diesem Zweck sollen sie sich bei der Einstellung oder Vermittlung und in regelmäßigen Abständen von den betroffenen Personen ein Führungszeugnis […] des Bundeszentralregistergesetzes vorlegen lassen.“

In diesem Bundeszentralregister sammelt das Bundesjustizministerium alle rechtskräftigen Entscheidungen von deutschen Strafgerichten. Personen ab 14 Jahren können sich ein Führungszeugnis ausstellen lassen. Die meisten tun das, weil das ihre Arbeitgeber verlangen. Es gibt ein einfaches Führungszeugnis (in dem „kleinere Delikte“ bis zu 90 Tagessätze oft nicht aufgeführt sind) und ein erweitertes, das vor allem für jene Personen gedacht ist, die mit der Beaufsichtigung, Betreuung, Erziehung oder Ausbildung Minderjähriger befasst sind.

In Kitas und ähnlichen Einrichtungen müssen Mitarbeitende regelmäßig ein erweitertes Führungszeugnis vorlegen.
In Kitas und ähnlichen Einrichtungen müssen Mitarbeitende regelmäßig ein erweitertes Führungszeugnis vorlegen. // Franziska Gabbert, dpa

Einschlägige Straftat: Verurteilter hätte es anzeigen müssen

Wie im aktuellen Fall im Landkreis Forchheim. Wie das Erzbistum Bamberg als Stiftungsaufsicht der Trägerin der Kita mitteilt, hätten Kita-Fachkräfte bis 2024 alle fünf Jahre ein aktualisiertes, erweitertes Führungszeugnis vorlegen müssen. Seither alle drei Jahre. Auch der betroffene Kinderpfleger sei laut Aussage der Kitaleiterin noch kurz vor Bekanntwerden der Vorfälle aufgefordert worden. Doch dazu ist es mittlerweile gar nicht mehr gekommen.

Hätte er das, wäre die Verurteilung aufgeflogen und seine Arbeitgeberin hätte handeln müssen. Doch durch die lange Frist blieb die Verurteilung unbemerkt. Arbeitnehmer hätten laut Peter Meyer, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Mitglied des geschäftsführenden Ausschusses der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV), nicht die Pflicht, den Arbeitgeber über laufende Ermittlungsverfahren, verhängte Bußgelder oder Strafen zu informieren. Allerdings nur dann, solange sie in keinerlei Zusammenhang mit Ihrer beruflichen Tätigkeit stehen. Der Kinderpfleger hätte seine Verurteilung also anzeigen müssen.

Frist für aktualisiertes Führungszeugnis verkürzen?

Würde es in solchen Fällen helfen, in noch kürzeren Abständen Führungszeugnisse zu beantragen? Der Bayerische Elternverband (BEV) sagt klar Nein. Der Landesvorsitzende Martin Löwe schreibt auf Anfrage: „Eine regelmäßige Neubeantragung des Führungszeugnisses erscheint uns wenig hilfreich, akuten Gefährdungslagen wirkungsvoll zu begegnen.

In welchen zeitlichen Abständen müssten die Führungszeugnisse denn erneuert werden, um eine Gefährdung ausschließen zu können? Zudem würde es die unbescholtenen Fachkräfte unnötig finanziell belasten bzw. einen unnötigen finanziellen Aufwand für den Arbeitgeber verursachen.“

Elternverband fordert Mitteilungspflicht an Arbeitgeber

Aber hätte die Staatsanwaltschaft beziehungsweise das Gericht den Arbeitgeber nicht informieren müssen oder können, dass der Beschuldigte einschlägig verurteilt worden ist? Das sei nicht geschehen, wie ein amtierender Richter auf Anfrage bestätigt. In der Praxis sei das aber sehr schwer umzusetzen, sagt er.

Der Datenschutz und der Schutz der Persönlichkeitsrechte (auch von Verurteilten) wiege schwer in Deutschland, sagt er. Die deutsche Strafgerichtsbarkeit fußt auf dem Prinzip der Resozialisierung. Die könnte mit einer solchen Mitteilungspflicht theoretisch ausgehebelt werden.  

Martin Löwe vom Elternverband Bayern wiederum findet diesen Gedanken gut. „Unseres Erachtens müssten für alle Berufsgruppen, die mit Schutzbefohlenen, insbesondere Kindern, zu tun haben, ähnliche Verfahren implementiert werden, wie es zum Beispiel bei Beamten der Fall ist. Hier hat die Staatsanwaltschaft Mitteilungspflichten gegenüber dem Dienstherren, sogar wenn die Straftat außer Dienst begangen wurde“, schreibt er. Ähnlich es ist bei Ärzten.

In dieser Weise wünsche es sich der BEV auch für die Arbeitgeber von Kita-Fachkräften. Um Kindeswohlgefährdung wirksam vorzubeugen, müssten die durch die Staatsanwaltschaften automatisch benachrichtigt werden, so Löwe.

 

 

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